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Juli 1555.
bei dem Rathe zu Bern keinen Eingang, sondern derselbe beaustragt seine Verordneten, die Boten von Freiburganzufragen, ob ihnen nicht die vorgeschlagene Theilung nach einem Drittheil und zwei Drittheileu gefallenkönnte. Die Gesandten von Freiburg erwiedern hierauf mit der abschlägigen Antwort ihrer Obern underöffnen, da keine endliche Vergleichung zu Stande komme, so wolle man in Gemäßheit des Anlasses vorgehen,was auch die Verordneten von Bern für den Fall, daß der Antrag ihrer Obern verworfen würde, in Aussichtgenommen hatten; es möge daher die Stadt Bern aus ihrem kleinen Rathe zwei Zugesetzte erwählen. Aufdieses bezeichnet der Rath zu Bern Johann Franz Nägeli, alt-Schultheiß, und Ambras Jmhof, des kleinenRathes, als Richter, und verlangt, daß von Seite der Stadt Freiburg ein Gleiches geschehe, wodann fürdie weitere Verhandlung ein baldiger Tag angesetzt werden solle. 2. Es wird verabschiedet, die Gemeindenund einzelnen Personen ob und unter der Bocken sollen künftig wie früher, da sie unter einem einzigen Herrngestanden sind, ohne Einführung neuer Beschwerden, Zölle, Geleite oder anderer Auflagen unter einanderhandeln, wandeln, werben und handtiren mögen, friedlich und ehrsam, wie es guten Nachbarn gebührt.3. Da der Anlaßbrief, das Urtheil, der Kauf und der Bestätigungsbrief um die Grafschaft Greyerz, ilcbstder Quittanz gemeiner Gelten, und was sonst noch für Originalien in Betreff dieser Angelegenheit zuFreiburg aufgerichtet worden sind, billig von beiden Städten sollen benützt werden können, so wird abgeredet,daß dieselben zu gemeinen Händen beider Städte bei andern Briefen und Gewahrsamen im Gewölbe derBeste zu Murten aufbewahrt werden sollen. Daneben möge jede Stadt eine mit dem Siegel der andernversehene und durch ihren hiezu verordneten Schreiber unterzeichnete Copie nehmen. 4. Was ferner aufdem letzten Tag am 1. Juli beschloffen worden ist, ist unnöthig, hier zu wiederholen.
Die Namen der Freibnrger Gesandten ans ihrer Instruction vom 11. Juli 1555, K. A. Freibnrg!Jnstructionsbuch No. 7. Doch steht die Hiehergehörigkeit dieser Freibnrger Gesandten nicht außer allemZweifel.
Der Rath zu Freiburg bezeichnet den Schultheiß Hans Studer und den Venner Hans List als Richter(„Unterhändler") und den Hauptmann Clery und den Stadtschreiber („ich") als Rathgeber. (Randuoteauf dem Freiburger Exemplar des Abschiedes.)
»99.
Krandson. 1556, 25. Juli.
TtnntSurchw Bcril: Freiburger Abschiede l! k. IIS.
„Berednus miner Herren beider stetten Bern und Fryburg verordneten uf den abscheid unusgemachterfachen halb Granson belangend uf wolgefallen und hindersichbringen beider syten Herren und obern."
». Die 400 Florin, welche der Convent laut Rechnung dem Franyois Beson schuldig bleibt, soll derAmtmann von Grandson dem Beson bezahlen und beiden Städten verrechnen. I». Die Boten von Freiburg verlangen,daß man den vier Mönchen etwas verordne. Man beschließt, sie stillzustellen, bis man sieht, was der Curdaselbst verbleibe; „dannethin gschäche was do möge", v. In Betreff derjenigen, welche Ansprüche aufKirchengüter machen, eröffnen die Boten von Freiburg gemäß Instruction, die Meinung ihrer Obern gehe