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Juli 1555.
nachgekommen werden. VI. Die Boten von Unterwalden sind nicht ermächtigt, etwas zuzusagen oderabzuschlagen, sondern sollen die Antwort der Gesandten des Königs heimbringen; die Boten von Basel undSchaffhausen sind instruirt, nichts zu bewilligen, wenn ein Ort sich ausschließen würde. Diese Gesandtenhaben daher die Sache in den Abschied genommen, in der Hoffnung, ihre Obern werden sich von den übrigenOrten nicht sondern. VII. Die Boten von Glarus ziehen instructionsgemäß an, ob man nicht den Haupt-leuten im Piemont schreiben sollte, daß sie die Mannschaft ihrer Fähnchen vollständig halten sollen. Da dieandern Boten diesfalls keine Instruction haben, so wird hierüber nichts berathen, sondern jedem Ort überlasse»,den Seinigen zu schreiben, was ihm gut scheint. VIII. Die französischen Gesandten bitten, die Knechte,welche die Fouriere der Hauptleute aus dem Piemont behufs Erfüllung der Maunschaftszahl annehmen, zubestimmen, daß sie sich auf der Straße fördern; ihre Musterung und diejenige der jetzt behandelten Knechtefalle vielleicht auf die gleiche Zeit zusammen, und da möchte sonst Betrug vorgehen. Man nimmt das inden Abschied, mit dem Erbieten, den besten Fleiß anzuwenden. Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiberzu Solothurn. I». Zu gedenken, daß der Bote von Glarus, Fridli Vogel, die von Appenzell um ein Fensterbittet, v. Der Bote von Basel soll eingedenk sein, an seine Obern zu bringen, da diese denen von Solothurnin Betreff des Scheiterzolles zu Dornach an der Brücke wie von Alters her von jedem Klafter 3 Rappe»zu geben keinen Eintrag thun wollen, so mögen sie ihre Boten, die auf die nächste Jahrrechnung nach Badengehen, beauftragen, den Spruch- oder Vertragsbrief mitzunehmen, damit der Landschreiber daselbst, der denBrief gemacht hat, anstatt des Einen Rappen drei Rappen darein setze. Den Boten von Solothurn werdezum gleichen Zwecke der Brief auch mitgegeben, damit die Aenderung von der gleichen Hand geschehe-Ä. Die Boten von Freiburg legen denen von Solothurn einen Gültbrief von 2000 Gulden vor undbemerken, da derselbe auf die von Solothurn laute („uf minen herreu stände"), ganz und unversehrt sei,und sie sich in demselben bekennen, 2000 Gulden erhalten zu haben, dagegen aber der Zins nun lange Jahrenicht mehr entrichtet worden sei, so seien die Gesandten beaustragt, die von Solothurn anzugehen, dannldiesem Briefe nachgelebt werde. Die von Solothurn ersuchen die Boten von Freiburg, ihre Herren aufmerksawzu machen, die benannte Verschreibung sei nun über hundert und vier Jahre alt, in allen Rechnungsbüchernderer von Solothurn werde nichts von derselben gefunden und sie wissen nicht, daß je ein Zins davon bezahltworden wäre; die von Freiburg mögen daher hievon abstehen und die von Solothurn diesfalls ruhig lasse»!man werde ihnen dieses zu vergelten wissen. Sollte dieses wider Verhoffen nicht erfolgen, so wollen st?,wenn auch mit Mißlieb, denen von Freiburg das Recht vorgeschlagen haben.
Das Datum des Abschiedes ohne Ausrechnung (Samstag St. Margarethen Tag) in der LuccrnerInstruction, St. A. Lucern: Allgem. Abschiede H S. 175. Dasselbe auf den Umschlägen des SchimM'-Glarner, Basler und Schaffhauser Exemplars. Im Solothurner Nathsbuch No. 50, S. 56 (bei de:Bezeichnung der Gesandten) lautet das Datum auf Freitag nach Margaretha, das „nach" ist aber, wie esscheint, aus: vor corrigirt.
Der Name des Lucerner Gesandten aus dessen Instruction (Fundort oben); der des Glarncr aus dewArtikel b; der des Basler aus dessen Instruction, K.A.Basel: Abschiede 1555—1556 und auf de»'Umschlag des dortigen Abschieds; der der Freiburger aus ihrer Instruction vom 18. Juli 1555, K. A. Frciburg-Jnstructionsbuch No. 7; die Bezeichnung der Solothurner aus dortigem Rathsbuch No. 56, S. 5V.
k aus dem Glarner, v aus dem Basler, «I aus dem Freiburgcr Exemplar.