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Juli 1555.
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Areivurg. 1555, I.Juli.
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Verhandlung zwischen den Städten Bern und Frei bürg.
Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, Schultheiß; Michael Augsburger; Niklaus Zurkinden-
1. In Betreff der Schätzung der liegenden Güter der Grafschaft Greyerz sind die Schätzer ob unddiejenige» unter der Bocken so auseinander gegangen, daß zwischen der höchsten und der niedrigsten Schätzung einUnterschied von 21,000 Florin besteht. Auf das Hintersichbringen beiderseitiger Anwälte haben die beidenHerrschaften die Sache dahin ausgeglichen, daß von der höchsten Schätzung 10,500 Florin weggethan werdensollen; der Nest soll die endliche Schätzung sein und bleiben. 2. Anbelangend die Würdigung der Besten,Häuser und Gebäude stunden sich eine Schätzung von 10,000 Kronen und eine solche von 3000 Krone»gegenüber. Nach vielerlei Auf- und Abbieteus mit Wissen und Willen der beiderseitigen Obern ist dieSchätzung auf 4500 Kronen gestellt worden, wie das in der endlichen Abrechnung der Conunissarien sich findet.3. Diejenigen von Rötschmund, welche dein zu Greyerz am 9. Juni erfolgteil Spruch in Betreff der Usages nickstbeigetreten waren, haben auf diesen Tag gütlich denselben in aller Form und Gestalt wie ihre Umfasse»angenommen und sind auch in die Rechnung gekommen. 4. Dem Bailli zu Greyerz und dem Tschachtla»zu Saanen wird jede Stadt die Hälfte der für beide Städte gehabten Kosten gemäß dein Abschied voi»
9. Juni auf die erste Forderung ausrichten. 5. Der von St. Germain hat seiner Forderung von 400 Pfund,bezüglich welcher er zu Greyerz abgewieseil worden ist, keine weitere Folge gegeben; dabei läßt man esverbleiben. 6. Anbelangend das Edellehen des Heinman Offenburger und die zwei Ochsen, die er jährlichauf der Grafschaft hat, haben sich die Gesandten über keine andere Abtheilung vergleicheil können, als daßdieses Edellehen mit Nutzen und Beschwerde jeder Stadt zur Hälfte heimdienen soll. 7. Der Span wegender Frohntagwen derer von Lessoc und Anderer an das Schloß Greyerz, welche die Gesandten von Bern inRechnung zu bringen verlangten, ist gegeil demjenigen betreffend die Jurisdiction über die freieil Güter z»Saanen und die Kirchengüter zu Rötschmund, welche die Gesandten von Freiburg der Schätzung einzuverleibenbegehrten, aufgehoben worden, so daß jeder Theil von seiner Forderung abgestanden ist. 8. Die Schätzungder Zinsen, Zehnten, Herrschaftsrechte, Gerichtszwingc und anderer Stücke, mit welcher die Commissarienbeauftragt worden sind, und die ihre Rechnung enthaltet, haben die Gesandten und Verordneten beiderStädte auf Befehl ihrer Obern angenommen. 9. Mit den Gelten des Grafen von Greyerz sind die Zinse»und Kosten, die bis auf den Tag des Kaufs der Grafschaft gelaufen sind, berechnet worden; sie betrage»11,483 Kronen 11 Batzen 10 Schilling, woran jede Stadt die Hälfte laut den Quittungen bezahlt hat.
10. Da man mit den genannten Gelten auch in Betreff des Hauptgutes der 80,500 Kronen und der sp»^'laufenden Zinse übereinkommen muß, so wird hiefür ein Tag auf den letzten Sonntag im August (25. Augnß)bestimmt und ihnen angezeigt, es werden sich die beiden Städte über den Ort einigen und der RathBern werde hierüber an Lucern und Basel berichten, damit voll hier aus die übrigen Gelten, welche a»fdie genannte Kaufsumme angewiesen sind, in Kenntniß gesetzt werden. Es sei aber nicht nöthig, daßmit großen Kosten erscheinen, sondern es mögen mehrere einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit ihre»