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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1555. 1275

vus Hintersichbringen an die Obern beschlossen, daß die Jahrcsbelohuung der Landvögte cnnet dein Gcbirgverbessert werden solle, und es sollen die ans diese Jahrrechnung dahin abgehenden Botei? bevollmächtigt werden,hier einen diesfälligen Beschluß zu fassen. Nach Eröffnung der Instructionen hat man nnn die Belohnungder Landvögte in Gemäßheit des Beschlusses der benannten Tagsatzung bestätigt, obwohl die Boten vonFreiburg und Solothurn hierin nicht einwilligen wollten. I». Zwischen Paulus de la Croce von Ripa undPeter de Sol von Lauis ist ein Streit enstandcn in Betreff des Guts Pontegana, das dem bischöflichenStuhl zn Como gehört, weßhalb die genannten Parteien vor den Boten erschienen sind. Die letzternerkennen, Peter de Sol nnd Hauptmann Octavian, der des Paulus Tochtermann ist, sollen das genannte^ut gemeinschaftlich benutzen, wie das diefällige Urtheil des Weitern besagt. In diesen Beschluß hat derBote von Solothurn nicht einwilligen wollen — Den Abschied unterschreibt Josua Zumbrunnen von Uri,Laudschreiber zn Lauis.

I. Die Rathsboten erklären einhellig, bei den auf dem Tag vom 3. September 1554 erlassenen Beschlüssen,^rt. L und I (sie werden hier wiederholt) zu verbleiben und solle denselben nachgekommen werden. Dem^audschreiber wird aufgetragen, die betreffenden Artitel den Amtleuten anzuzeigen. Ii.. Landvogt Pfyffer^öffnet, die Statuten von 1539 schreibeil vor: Wenn ein Landvogt jemand bestrafe und der Gebüßte sichüber die Strafe beschwere, und die Sache vor die Eidgenossen ziehen wolle, so soll er das auf der nächstenJahrrechnung zu Lauis thun. Es meinen nun einige Fürsprecher, wenn sie schon wegen einer Beschwerdellegeu eine Strafe vor die Eidgenossen kehren wollen, so seien sie doch nicht schuldig zu appelliren und dieAppellazkrone zu erlegeil. Der Landvogt fordere nun hierüber eine Erläuterung. Die Boten erkennen, wennienlaild sich übcr ein Urtheil, es sei criminalisch oder bürgerlich, beschwere und deßwegen vor die Obernbelange» wolle, so solle derselbe innerhalb acht Tagen vom Erlaß des Urtheils an appelliren und die Appellaz-

kroiie erlegen. St. A. Luc»»: Statuten «on Lauis S. SS.

Der Name des Zürcher Gesandte» aus dessen Instruction, St. A. Zürich: Jnstructionsbuch 1555—1564,k. 17; der des Berncr aus seiner Instruction vom 14. Juni, St. A.Bern: Jnstructionsbuch I?, k. 441;der des BaSler a tor^o des Basler Exemplars; der des Solothnrner aus seiner Instruction, K. A. Solothurn:Abschiede Band 33.

k ans dem Berner, x aus dem Freibnrger nnd Solothurner, I» ans dem Solothnrner Exemplar.

Zu ,1. Dieser Artikel wird im Berncr Exemplar wie folgt eingeleitet: „Harnach folgt der umkosten,so uf dieser jahrrechnung nsgericht worden, wie wol der Herr von Bern nit harzu verwilliget, sonder vermeint,es bp dem abscheid deshalb zu Baden usgangcn entliehen zu belibcn lassen."

Zu i und Ic. Um die Hiehergchörigkeit dieser Artikel zu beurtheilen muß Folgendes angeführt werden:Nachdem unsere Quelle die angeführten Beschlüsse vom 3. September 1554 ausdrücklich als solche angeführthat, fährt sie im unmittelbaren Anschluß fort: „Darnf haben m. g. Herren, die gsandten rathsboten ufobgemeltcr (sie) jahrrechnung zu Lowis vcrsammt, sich einheiliglich erlütcret" -c. wie i. Sodann folgtunter dem Titel: „Uf obgemeltcr jahrrechnung zu Lowis" unser Art. k.