1270 Juni 1555.
oder (sonstige) Neuerungen auferlegt, während die Verordneten in der Grafschaft gegenüber denen aus demHerzogthum mit Steuern, Hülfe und Teilen für den Kaiser viele Neuerungen brauchen. Von Seite derGrafschaft sei eingewendet worden, kraft der Neutralität habe man die aus dem Herzogthum denen ausder Grafschaft gleichgehalten. Wenn auch später („jetzmaln") die aus der Grafschaft in Betreff desMandats wegen der Bullen und Beneficien vom Kaiser einige Milderung erlangt haben, welche einzig dieEingebornen der Grafschaft angehe, so betreffe diese „in etlichen Sachen" geringe Beneficien, die in der„Nominatio siner Mst." nicht begriffen seien, wcßhalb die aus dem Herzogthum nicht klagen sollten: f^hätten sich diesfalls ebenfalls beim Kaiser verwenden mögen, ohne dessen besondern Befehl man hierübernicht verfügen könne. Es sei dann beschlossen worden, die Gesandten ans der Eidgenossenschaft „jctz»>^gegenwärtig wurend (sie) gegen irer Herren und oberen anhalten", daß die aus dem Herzogthum in derGrafschaft gehalten werden, wie die aus der Grafschaft im Herzogthum gehalten werden, „inmaßen, daß dmglychförmigkeit zu beiden syten sölle gehalten werden zwischen denen us dem herzogthum und denen us dergrafschaft", so lange die Neutralität dauert. Da haben „dozemalen" die Verordneten des Königs protestirt,„wo die us der grafschaft darwider thun wurden, möchte der könig und die us dem herzogthum glichegestalt ouch thun und daß man darum ouch sprechen möchte, daß die Neutralität verletzt wen".Verordnete aus der Grafschaft habe nun bemerkt, er habe keine andere Gewalt, als für Verlängerung derNeutralität in der frühern Weise, mit Einschluß des Landes Bassigny, und haben überhaupt die Verordnete»beider Theile keine andere Resolution nehmen wollen. Hierauf haben die Gesandten der XIII Orte derEidgenossenschaft, vermöge des frühern Tractates „angesechen, vermögen und anzuhalten", daß die aus dc>»Herzogthum in der Grafschaft gehalten werden, wie die aus der Grafschaft im Herzogthum, so lang dmNeutralität dauert, so daß beiderseits Gleichförmigkeit beobachtet werden solle. Auf das habe der Gesandtdes Königs, wie oben, protestirt, wenn die aus der Grafschaft darwider handeln würden, daß dann derKönig und die aus dem Herzogthum sich ebenso benehmen mögen und man dann nicht sagen könne, dieNeutralität sei verletzt worden. 9. Bis künftigen Dionysiustag (9. October) sollen der Köllig und der Kaisenhierüber ihre Ratification geben. In dieselbe soll der ganze Inhalt dieses Briefes aufgenommen undden Gnbernatoren des Herzogthums und der Grafschaft oder ihren Statthaltern zugestellt werde». DmGubernatoren und die Parlamente, ihre Landvögte und deren Statthalter, jeder in seiner Amtsverivaltung'sollen diese Verlängerung der Neutralität publiciren, einschreiben lassen und dafür sorgen, daß sie gehaltenwerde; Uebertreter sollen bestraft werden-, Alles jedoch erst, nachdem von beiden Seiten die Bestätig»»?erfolgt sein wird. 19. Da dieser Brief in kurzer Zeit an verschiedenen Orten gebraucht werden muß, ^habe man sich geeinigt, daß dein Vidimus desselben soll geglaubt werden, wie diesem wahren Origin» -11. Die Verordneten lind Gesandten haben in Gegenlvart der Rathsboten von den XIII Orten derEidgenossenschaft, als freundlicher Mittler und Unterhändler, gelobt und versprochen, diese Erstrccknng derNeutralität in allen Theile» zu halten. Zur Bestätigung Alles dessen haben die eidgenössischen Gesandte»ihren Landvogt zu Baden beauftragt, in ihrer aller Namen sein Siegel hieran zu hängen; ebenso haben dmGesandten und Verordneten beider Theile ihre angebornen Siegel all diesen Brief hängen lassen und denselbenin Anwesenheit der eidgenössischen Bote» mit ihrer Hand unterschrieben. — Der Kaiser erkläre nun, ^verlange, diesen Vertrag zu erfüllen und bestätige ihn nach seinein ganzen Inhalt und verspreche bei kaiserlich^und königlicher Treue und Glauben denselben in alle» Theile» zu halten, wofür er sein großes Siegedaran habe hängen lassen, zu Brüssel den 14. August 1555.
St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung, Band XI, (Copie.) — L. A. Schwyz: A. Frankreich (Copie ohne Datum).
Zll N. 1555, 17. Juli. Basel an Solothurn. Nachdem die Gesandten ab dem letzten Tag 5»Baden heimgekommen seien und berichtet haben, was sie in Betreff des Scheiterzolls zu Dornach emrhandehaben, sei ein bezügliches Schreiben von Solothurn eingelangt. Auf dasselbe sei man im Falle, Folge» ezu antworten: Der letzte Vertrag zeige heiter in der Nachrede, die die Gesandten von Solothurn vor denSchiedrichtern gethan haben, daß die von Solothurn vom Klafter Scheiterholz nur einen Rappen >mh>»e»