Juni 1555. 1269
Gesandte» bei den Eidgenossen, und Guido Mouchct, Herr zu Chatcauroillaut, Ritter und Eredcnzer(Mundschenk?) des Kaisers, vereinbart worden, sei bestimmt worden, es solle für denselben die Ratificationdes Kaisers „hiezwüschend saut Dionysiustag nechstkünftig" gegeben werden. Diese Ucbereinkunft gehe imFernern dahin: Folgt die Anführung der Uebereinkunft vom 29. Juli 1552 (s. Abschied vom15.— 29. Juli 1552). Da dieser Tractat am 29. Juli 1555 hätte auslaufen sollen, so haben dieEidgenossen auf Verwendung derer aus der Grafschaft Burgund den König von Frankreich gebeten, dieNeutralität für fünf Jahre zu erneuern. Der König, zu Gunsten der Eidgenossen („inen") sei hiefür geneigtgewesen, habe sie aber ersucht, dahin zu wirken, daß das Land Bassigny in die begehrte Verlängerung derNeutralität eingeschlossen werde. Das haben dann die aus der Grafschaft Burgund bewilligt und angelobtZu verschaffen, daß der Kaiser dieses annehme. Ans den 11. Juli 1555 seien dann zn Baden vor denGesandten der eidgenössischen Orte (es werden alle namentlich angeführt) erschienen Bernhard Bochetel,Gesandter des Königs von Frankreich bei den Eidgenossen, nnd für den Kaiser Guido Mouchet, Herr zuChateauroillaut, Abgeordneter von Vergey, dem vom Kaiser verordneten obersten Statthalter und Gubcrnatorder Grafschaft Burgund. Dieser habe angezeigt, er sei vom Kaiser ermächtigt, die Verlängerung derNeutralität mit Einschluß von Bassigny einzugehen und er verpflichte sich, beim Kaiser die diesfälligeBestätigung zu erwirken. Nach vielfachen Verhandlungen unter den Abgeordneten haben dieselben in Gegen-wart und unter Mitwirkung der Gesandten der XIII Orte der Eidgenossenschaft, die Verlängerung derNeutralität auf fünf Jahre, vom künftigen 29. Juli an zählend, beschlossen, Alles gemäß dem früher»Tractat, mit der Ausnahme, daß nun Bassigny der Neutralität einverleibt worden sei, jedoch mit Ausschlußvon „Campaignc" oder Langres, wovon sich ein Theil in Bassigny hinein erstreckt; Alles unter folgendennähern Bestimmungen: 1. Das Herzogthum Burgund mit der Vicegrafschaft Auxonne und dem LandBassigny und die Freigrafschaft Burgund mit Bcsanyon sollen von Seite des Kaisers und des Königs diegenannten fünf Jahre neutral bleiben, so daß weder der König die Grafschaft, noch der Kaiser das Herzogthumirgendwie angreifen und bekriegen sollen. 2. Die Bewohner der beiden genannten Länder genießen gegen-seitigen ungestörten Handel und Verkehr ivie vor dem Krieg. 3. Kaiser und König und alle Einwohner derbeiden Länder besitzen ihre Güter daselbst ruhig und ungestört, wie vor dem Kriege. Wäre diesem Grundsätzeetwas zuwider gehandelt worden, so soll das widerrufen sein. 4. So lange die Neutralität dauert sollendie in der Freigrafschaft kein Getreide aus dem Hcrzogthum beziehen, um dasselbe außer die Grafschaft zuführe». Bei vorhandenem Mangel können der König und der Kaiser oder die Gubernatoren dieser Landeden Aufkauf zu beiden Seiten verbieten. 5. In keinem der beiden Länder sollen gegen Angehörige desandern Anschläge bereitet, noch Verhaftungen von Leuten, Kaufmannsschatz und Andern: vorgenommen werden.L. Diejenigen, welche aus der Grafschaft Burgund dem Kaiser zugezogen sind oder zuziehe» werden, sollennicht bekümmert werden an ihren Lehen oder andern Gütern, die sie im Herzogthum Burgund haben undso umgekehrt diejenigen, welche aus dem letztem dem König zugezogen sind oder zuziehen mit Bezug aufihre Leheu und Güter in der Grafschaft. 7. Würden Einwohner der genannten Lande etwas diesem TractatZuwiderlaufendes anstiften, so sollen sie bestraft werden. Würden sie, um der Strafe zu entgehen, sich aufdas Gebiet der andern Obrigkeit begeben, so sollen sie gegenseitig ausgeliefert werden. Ebenso soll man mitden Straßenräubern verfahre». 8. Beim Abschluß des Tractats von 1552 habe» die aus dem HerzogthumBurgund vor den Boten der Eidgenossen angezogen, sie seien in der Grafschaft nicht gehalten worden, wiedie aus der Grafschaft im Herzogthum. In der Grafschaft sei nämlich ein Mandat ausgegangen, wodurchjedermann verboten worden sei, Bullen oder apostolische Provisionen ohne Bewilligung des Kaisers „uszurichten".Dieses Mandat sei später dahin limitirt worden, daß es nur gegen diejenigen gelten solle, welche dem Kaiser«icht unterworfen seien. In Folge dessen können die Unterthanen des Königs, die im Herzogthum wohnen,Bencsicicn, die ihnen zu Rom bewilligt worden sind und aber in der Grafschaft sich befinden, nicht freibenützen, während die Unterthanen der Grafschaft im Herzogthum alle apostolischen Provisionen, ohne Bewilligungvom König zu haben, genießen dürfen, gemäß der Declaration, die ihnen gemeinsam bewilligt worden sei.Ferner werden denjenigen aus der Grafschaft mit Bezug auf ihre Güter im Hcrzogthum daselbst keine Tellcn