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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1268
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1268 Juni 1555.

wäre noch dazu gestraft worden. Den Eidgenossen zu Gefallen aber habe man ihn» das Pfand des Zolleswieder überlassen. Nebstdem haben Zivei von Mcndris, Hans Bitzocero und Aloisius Vincentio zu Conwohne Licentien vieles Korn aufgekauft und nach Mendris geführt, »veßhalb sie Roß und Korn mit Rechtverloren hätten. Doch habe man ihnen auf die Bitte des Landvogts von Mendris beides wieder überlasse».Auf das habe man den Gesandten geantwortet, den Boten der Eidgenosse» seien diese Sachen unbekannt;sie wollen aber hierüber den Adressaten schreiben und »venu diese die Angelegenheit so finden, so »Verden siedieselbe nicht unbestraft lassen und dafür sorgen, daß solche Betrüge nicht mehr vorkomme». 5. D»eGesandten haben »veiter berichtet, unlängst habe der Aintmann über das Korn zu Como Einige von Mendrisgefunden, welche viele Pferde mit Korn beladen haben. Als er der Licenz nachgefragt habe, habe Einerunter ihnen gesagt, er habe sie in, Busen, dann wieder in einen»Faziletli" (Nastuch), und habe ihm danneinen Stein an die rechte Schlafader geworfen, daß ihm das Blut herausgeflossen sei; die übrigen habenauf seine Diener geschlagen. Als dann der Amtniann von dem Pferd gefallen sei, seien acht Personen vonMendris mit ihren Schwertern auf ihn zugesprungen, haben ihm fünf Wunden versetzt, mit Steinen nochweiters nach ihn» geworfen, und ihin sein Schwert und einem seiner Diener eine Büchse weggenommen.Der Amtmann sei so mißhandelt worden, daß er fünfundzwanzig Tage langsich sterbens verwegen" imBette gelegen sei. Das »vollen die Gesandten anzeigen, dainit solche Uebelthäter und eine solche mnthivilligeund mörderische That Andern zu einem Exempel bestraft werden. Die eidgenössischen Boten haben hierübergroßes Mißfallen und schreiben daher den Adressaten, daß sie dieser Sache, so wie auch den angezeigtenBetrügen ernstlich nachfragen. Wenn sie diesfalls gegen die Thäter um Recht angerufen werden, so sollensie beförderliches Recht ergehen lassen. Wenn aber auch niemand (jemand") sie um Recht airgehen Würde,so sollen sie nichtsdestoweniger, wenn die Sache dem Berichte gemäß sich verhalte, die Thäter so bestrafen,daß Andere sich vor solchen» Muthwillen hüten. Wenn ihnen aber die Zeit hiefür zu kurz wäre, so solle»sie mit der Erkundigung und Bestrafung die Landvögte ernstlich beauftragen. Was dann die übrigen Artikelbetreffe, über die man sich bisher nicht habe vereinige»» können, so »volle man zur Zeit hierüber denLandvögten ennet Gebirgs zuschreiben.Der xii orten l (?)".

St. A. Zürich: A. Ennetbirg. Vogteien im Allgemeinen. (Concept.)

Zu ii. 1555, 8. Juli. Die auf der Jahrrechnung zu Baden versammelten Boten der XIII Ortean Heinrich II., König von Frankreich. Hieronymus Seiler von St. Gallen, jetzt wohnhast zu Augsburg,berichte, wie er vor den Herren des Parlaments zu Paris gegen Lienhard Nydthard und Simon Pechor»einen Proceß habe, der nun lange Jahre gedauert habe, aber bisher zu keinem Ende gelangt sei, was ihmzu großen» Kosten und Schaden gereiche. Er rufe daher die Boten um eine Fürschrift an den König an,in der Hoffnung, dieselbe »verde ihm nützlich sein, »in» einmal zu einem Endurtheil zu gelange». Da Seilerein geborner Eidgenosse und man ihn zu fördern ganz geneigt sei, auch früher die Obern der Gesandtesseiner wegen an de» König geschrieben und ihn gebeten haben, für die benannte Rechtfertigung ein Endurthe»zu verschaffen, das aber bisher noch nicht erfolgt sei, so bitte man nochmals den König, zu Gefalle»» derObern der Orte, dem Ueberbringer Melchior Rotmuud, wohnhaft zu Paris, einen schriftlichen Befehl an d»eHerren des Parlaments zuzustellen, daß mit dem beinknilten Proceß fürgefahren und ohne weitern AufMein Endurtheil gegeben »verde, damit der Seiler einsehe und den Boten rühmen möge, wie er ihrer Fürsprachewohl genossen habe, »vas man zu vergelten Willens sei. Es siegelt der Statthalter der Landvogtei Bade»,Kaspar Egli, des Raths zu Lucer».

Eidgenöss. Archiv Aar»»: Abschieds-Acta und Beilage» 15241S5S. Das Schriftstück ist mit der Adresse versehe» und trägt Siegelst»»'?».

Zu Iclc. Kaiser Karl V. urkundet: Die Neutralität zwischen den» Herzogthun, und der Freigrafsch^Burgund wäre in» verflossenen Monat Juli zu Ende gegange». Auf Verwenden und in Folge vorgeschlagenerMittel der Gesandten und Verordneten seiner alten Bundesgenossen und besondern Freunde, der Orte derEidgenossenschaft, seikurzverrukter" Tage zu Baden eine Verlängerung dieser Neutralität auf fünf J^)^aufgesetzt worden, in den» Sinne, daß das Land Bassigny in dem Vertrag inbegriffen sein soll. I» diesigVertrag, der durch Bernhardin Äochetel, des Königs von Frankreich Rath, ordentliche»»Almusner" r»n