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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1262
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1262 Juni 1555.

Die von uns benützten Gesandtenverzeichnisse datiren den Tag auf den 23. Juni. Das AargauerExemplar datirt, offenbar in Folge eines Schreibfehlers, ans 25. Juli.

Im Aargauer Exemplar fehlt vv; im Zürcher k, x», <z, in 8 die Unterredung der VII Orte >»itGlarus und Appenzell, in v Ziff. 2; im Berner »v, e, in « die Antwort Berns sei jeden? Botenschriftlich mitgetheilt worden, p, «z, in 8 die Unterredung der VII Orte mit GlaruS und Appenzell, vont Ziff. 2; im Schwyzer und Warner k, im Baslerv, I, in 8 ivie im Zürcher und Bcrner,vv; im Freiburger und Solothurner »v, o, k, w; iin Schaffhauscr n.v, v, >v.

Zu v. Laut den im Bnndcsarchiv liegenden Thurgauer Abschieden D. III bitten auch die KlösterMünsterlinaen und Kalchrain, ihnen die Rechnung zu erlassen. Der betreffende Artikel bildet übrigens inder hier angeführten Quelle eine ganz kurz gehaltene Notiz. Ebenso St. A. Bern: Thurgauer Abschiede(Nabholz) M III, S. 100.

Zu v. Von diesem Artikel enthalten unsere Quellen ein einläßlicheres Referat in Folgendem:

In dem Streit zwischen dm VII Orten und den drei Städten erklären die Anwälte der Parteien vorden Richtern und Zusätzen, dieselben gütlich in der Sache handeln zu lassen, ooch mit wisscnhafter Thädigvngund allen Rechten unbeschadet. Hierauf eröffnen die Richter Folgendes: Die Nichter und Zusätze wollenallen Fleiß anwenden, die Angelegenheit, wenn immer möglich, in Güte zu erledigen. Aus den bisherige»Verhandlungen haben sie entnommen, daß die drei Städte auf einem Tag zu Lucern auf Dienstag »»^Mariä Geburt (9. September) 1511 auf einen Auskauf für 2000 Gulden für jede der drei Städte sicheinlassen wollten (folgt wörtlich der Text des genannten Abschiedes, unsere Samml. Band III, Abthl. 2.S. 579, v). Die Richter glauben nun, daß durch einen solchen Auskauf der Anstand am füglichsten gehobenwerden könnte, und bitten beide Parteien zu bedenken, welchen Nutzen, Lob und Ehre die Eidgenossen durchihre Einigkeit erlangt haben, und daher diesen Auskauf einzugehen, demzufolge dann alle Rechte, welche de»drei Städten nach dem Schwabenkrieg am Landgericht und Malefiz im Thurgau zugestellt worden sind, aufdie VII Orte übertragen würden, wogegen diese jeder der drei Städte 2000 Gulden zu bezahlen hätte».Sollte dieser Vorschlag den Parteien nicht genehm sein, so sollen sie gleichwohl bedenken, wie ungewiß derErfolg des Processirens, wie eigen die Zeitläufe seien, und wie bei Friede und Einigkeit Alles gedeihe, dasGegeutheil aber Zerstörung des Wohlstandes herbeiführe, und daher diesen Span gegenseitig aufheben, s"zwar, daß die drei Städte die in ihrer Klage enthaltenen drei Artikel fallen lassen, doch unbeschadet ihrerim Schwabenkrieg erhaltenen Rechte am Landgericht und Malefiz, wie ihnen solche durch den Abschied vw»Mittwoch nach Epiphaniä (8. Januar) 1500 zugestanden worden sind. In diesem Falle wollen die Zusätzeund Richtergesetzt, erklärt und früntlicher wys gesprochen" haben, daß die VII Orte den drei Städten d>ewegen des Handels über die Reisstrafen geforderte Summe, die letztere im Anfang dieser Rechtfertig»»!?erlegen mußten, wieder zustellen und die für den jetzigen Streit gelaufenen Kosten beide Parten an sich selbsttragen sollen. Die Parteianwälte entgegne», sie haben von ihren Obern keinen andern Auftrag, als die vonden Richtern vorgeschlagenen Mittel entgegenzunehmen und heimzubringen und für deir Fall, daß sie »ich!angenommen würde», das Urtheil zu verlangen. Die Zugesetzten und Nichter ziehen in Betracht, daßdermalen Gilg Tschudi, Statthalter zu Glarus, der früher als Verordneter auch bei der Sache gewesen istund voil Allem Kcnntniß hat, und den auch die übrigeil sechs Orte dabei zu haben begehren, heute inchlanwesend ist, daß ferner wegen des großen Umfangs der eingereichten Gcrichtsactcn, die alle durchgangc»werden mußten, in der Sache nichts (Entscheidendes) gethan werden konnte, und daß zu Ende dieser T»^leistung die Boten aller Orte noch die vorgeschlagenen Mittel an ihre Obern schicken müßten, wodurchviele Zeit verloren gienge, und daß es beinebens gut sei, wenn die hier anwesenden Anwälte bei Eröffnungder Vergleichsvorschläge vor ihren Obern anwesend seien, und finden daher, es sollten beide Theile nochmals