Juni 1555. 1261
den Geschäften des Gotteshauses Münsterlingen haben wird, sotten ihm ans des letztern Einkommen wiederersetzt werden, doch soll der Abt keine unziemlichen Kosten auftreiben. Es siegelt der Statthalter der Land-vogtei Baden, Kaspar Egli, des Raths zu Lucern, den 18. Juli 1555 und wird ein solcher Brief dem Abt
von Einsiedeln auf dessen Begehren zugestellt.
L. A. Schwyz: A. Münsterlingen. Der Act ist »IS Urkunde der Gesandte» der Vit Orte ausgestellt. Unsere Vorlage ist stopic.
Die VII, in den Freien Aemtern regierenden Orte sind berichtet, wie daselbst allenthalben
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viele Frevel geschehen, aber wenige geleidet, sondern die nleisten verschwiegen werden und fast niemand zueiner Anzeige verpflichtet zu sein glaubt. Mail hat daher zu Anfang dieser Jahrrechnung dem dortigenLandvogt Hans Furrer, des Raths zu Schivyz, befohlen, sich zu erkundigen, wer bisher solche Frevel anzugebenschuldig gewesen sei. Er erscheint nun heute wieder und berichtet, es haben bisher einzig die Gerichtsleuteund Untervögte solche Frevel geleidet. Es wird nun diesfalls verordnet: 1. Alle Untervögte, ihre Statthalterund gemeinen Gerichtsleute in den Freien Aemtern sollen bei ihren geschwornen Eiden schuldig sein, alleFrevel, die ihnen bekannt werden, zu leiden. 2. Welche Frieden brechen mit Worten oder Werkeil sollenebenfalls angegeben werdeil, gemäß dem frühem Abschied. 3. Da sich Tags lind Nachts viele Frevel in denWirthshäuscrn zutragen, die ebenfalls verschwiegen werden, so sollen alle Wirthe in den Freien Aemtern beiihrem geschwornen Eide verpflichtet sein, alle Frevel, die in ihren Häusern vorgehen und ihnen bekanntwerden, anzugeben, damit Unruhe und Unfriede unter den Unterthanen um so mehr verhütet werde. 4. Werbiese und auch die frühere Verordnung betreffend die Frevel und strafbaren Sachen übersieht, soll vomLandvogt nach Gestalt der Sache bestraft werden, tflk Die V Orte habeil die Religion und den Glauben „derunfern" in den Freien Aemtern im Landfrieden vorbehalten und dabei bestimmt, daß jedermann an Sonntagen,hochzeitlichen Festen, an unser lieben Frauen, Zwölfboten und andern Feiertageil in die Kirche gehe undbarin bleibe bis das Amt der heiligen Messe vollbracht sei, und daß die Untervögte, Kirch- und Dorfmeiervor die Kirche hillausgehen und diejenigen, die da außer der Kirche angetroffen werden, um 5 Pfund Bußebestraft ,Verden sollen. Da diesem Ansehen aber an einigen Orten weilig nachgekommen worden ist, so sollber Landvogt dieses Gebot überall in den Freien Aemtern wieder erneuern. Wer ohne Ursache den befohlenenKirchenbcsuch versäumt oder von den genannten Beauftragten außer der Kirche stehend angetroffen wird, sollu>n 5 Pfund Haller zu Händen der Obern bestraft und diese Buße ohne Nachlaß eingezogen werden.
St. A. Zürich: Frei-Aemtcr Urbar von lSZt, k. so« vors». Das Datum unseres Abschiedes steht im Titel.
KK. Verwendung von zwölf Orten für Schaffhausen bei Friedrich, Graf von Fürstenberg, und von°ilf Orten für Basel und Schaffhanscn bei der Regierung der oberösterreichischen Lande; siehe Note.
I»I». Weitere Anbringen der mailändischen Gesandteil und bezügliche Mittheilungen an die auf der
Jahrrechiillng zu Lauis lind Luggarus befindlichen Boteil; siehe Note.
Ii. Verwendung für Hieronymus Seiler von St. Gallen beim König von Frankreich; siehe Note.
Kit.. Durch Vermittlung der eidgenössischen Gesandten wird die Neutralität zivischeu dem Herzogthumüüd der Freigrafschaft Burgund im Sinne des Abschiedes vom 7. Mai 1555, t bestätigt; siehe Note.
ii. Verhandlung zwischen Basel und Solothurn in Betreff des Zolls zu Dornach; siehe Note.
»»»». Verhandlung mit dem französischen Gesandten betreffend Ueberlassung von Knechten an den Köllig;
swhe Note.
ui». Urtheil zwischen Magdalena Schweicklin und Katharina Nüssin; siehe Note.