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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1555.

Mandate und Abschiede vernommen haben, wird von ihnen erkennt: Da das Mandat, das der Abt mit deinLandvogt erlassen hat, nichts Unbilliges enthaltet, sondern göttlich, christlich und aller Ehrbarkeit gemäß ist,so solle es bei demselben sein Verbleiben haben und es sollen die beiden Höfe diesem und andern Gebote»tlitd Mandaten, die ehrbar und dem Vertrage nicht zuwider sind, und von beiden Obrigkeiten, dem Abt undLandvogt, erlassen werden, nachkommen. Die benannteil beiden Höfe sollen auch um Sachen, welche dieObrigkeit betreffen, keine Gemeindeil mehr halten, außer mit Gunst und Vorwissen des Landvogts. Da diebeideit Gemeinden hinterrücks beider Obrigkeiten von Ort zu Ort herumgefahren sind, so sollen sie deinLandvogt an die Kosten 5 Gulden entrichten. Danebeil soll der Landvogt mit Bezug auf den Erlaß vonsolchen oder derglychen" Mandateil sichnit mehr gewalts annehmen", außer mit Varmissen der Orte, alsder rechten, ordentlichen Obrigkeit, welcher vorbehalteil sein soll, solche Mandate zu mindern, zu mehren oderganz aufzuheben. Es siegelt unterm 5. Juli 1555 der Statthalter der Landvogtei Baden, Kaspar Egli, desRaths zu Lucern.

St. A. Zürich: Rheinthalcr Abschiede, S. 2IS! i» lli'luiidcnform. Ebendaselbst: Gedruckte St. Galler Documcntc, Band 50, t. ItZ, vvr»o.

ev. Vor den Boten der im Nheinthal regierenden Orte erscheint ein Gesandter des Philipp von Saxund eröffnet, wie dieser wegen drei Artikeln Anstände mit dem Abt voll St. Gallen habe. Anderseits beglanbtein Gesandter des letztern, wenn beide Theile in Betreff dieser Anstände zusammen kämen, so würden sie sichdiesfalls gütlich vereinbaren können. Man bewilligt nun dem Abt, aus zwei Orteil der EidgenossenschastRathsboteil zu erwählen. Dem Landvogt im Nheinthal wird geschrieben, er soll der dritte gütliche Unter-händler sein und mit den beiden übrigen auf dem gütlicheil Tag, der ihm verkündet werde, die Parteienfreundlich zu vergleichen suchen. Würde dieses nicht gelingen, so sollen die Parteien auf dem nächsten Tagwieder vor die Boteil der Eidgenossen kommen. Es siegelt der Statthalter der Landvogtei Baden, KasparEgli, des Raths zu Lucern, den 7. Juli 1555.

St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede, S. Lis, als Missive an den Landvoqt, erlassen im Namen dersiben" Orte, denen die HerrschastRheineck und das Rheinthal zugehört.

(Verhandlung der VII, im Thurgau regierenden Orte.) Bisher haben die Bischöfe von Consta»;sichangemaßt" und vernehmen lassen, sie seien in Kraft einiger päpstlicher Bullen und Freiheiten rechteVisitatoren und geistliche Oberherren über das Kloster Münsterlingen. Daneben aber haben sie iiber diesesGotteshaus so wenig Sorge und Aufsicht gehalten, daß es sowohl mit Bezug auf die Religion, als auch a»Chorfrauen und zeitlichen Gütern fast ganz in den Abgang gekommen ist. Dem habeil die Obern von derMehrzahl der Orte nicht mehr länger zusehen können und haben sich daher bestrebt, dieses Gotteshaus wiedermit geistlichen Frauen zu verseheil. Und damit es wieder in rechte Wesenheit komme, den Dienst Gottes Z»vollbringen, und die Haushaltung darin recht angerichtet iverde, haben genannte Obern des Mehrtheils derOrte den Abt Joachim von Einsiedel» als rechten Visitator des Gotteshauses Münsterlingen und der Fraue»daselbst erwählt und angenommen. Als aber der genannte Abt ohne Bewilligung des Papstes diesen Auftragnicht übernehmen wollte, hat man durch den päpstlichen Nuntius, Octavianus, Bischof von Terracina, b6dem Papst es dahin gebracht, daß dieser auf das Ansuchen der Obern von der Mehrheit der Orte den Abt zstEinsiedeln und seine Nachfolger zum rechten ordentlichen Visitator iiber das Gotteshalls Münsterlingen gesetzt hat,gemäß einer diesfalls gegebenen päpstlichen Bulle. Wenn nun der Abt von Einsiedeln oder seine Nachfolgtbesorgeil möchteil, sie würden wegen Annahme dieses Amtes mittlerweile gegenüber dein Bischof von ConstanzKosten und Schaden versetzt werdeil, so versprechen nun die Boteil der VII Orte, im Namen und auf Bestlstihrer Obern, den Abt vor Schaden zu schirmen. Die Kosten, welche der Abt dieses seines Amtes wegen i»