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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
1258
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Juni 1555.

Theils, das im Jahre (15)53 erfolgt ist, vor. In demselben ist von den Boten der Orte erkennt worden,die Kelnmeier und Wydenmeier und Andere sollen den Neugrützehnten aufstellen und derselbe soll dem Pfarrerund denen von Landenberg, gemäß ihrer Anforderung, verabfolgt werden. Die Boten der VII Orte erkenne»nun, der Landvogt im Thurgau habe in dieser Sache übel gesprochen und sei von dem von Landenbergund der Gemeinde Märstetten wohl appellirt worden, so zwar, daß der Neugrützehnt zu Märstetten deinPfarrer daselbst alsLehen und Collatoren" zugehören solle, wie von Alters her und ivie solches im Thurga»an andern Orten gegenüber den Pfarrpfründen gehalten worden sei; es wäre denn,daß in jetzgemeltcrunser landgrafschaft Thurgeuw der nüwgrüth zehenden halb ein anderer bruch sepe, und die Herren vomthumbstift Constanz das in jar und tag, wie zuo grecht gnug seye, mögen erwysen", für welchen Fall ihnenihr Recht vorbehalten sein soll. Beide Theile verlangen für dieses Urtheil Briefe, die ihnen gegeben werden.Es siegelt der Statthalter der Landvogtei Baden, Kaspar Egli, des Raths zu Lucern, den 5. Juli 1555.

St. A. Zürich: A. Thurgau, Kirchliches.

Wir von stett und landen der VII orten ... Die gemeine gerichtsherren sammt den GemeindenErmatingen, Triboldingen, Mannenbach, Salenstein, Frutweilen betreffende, daß Herr landvogt einen: vreäitorivon Costanz erlaubt, seine pfand durch den landweibel verganten zu lassen, deßen sich die gerichtsherren undgemeinden beschweren. Erkanntnuß : Daß der anwalt des oberackhers von Costanz oder ein anderer seinigerausständigen zinsen nit weiter stillstahn solle und warthen, so soll setz und hernach ein jeglicher seineverschreibung oder versätzt verschreiben underpsand angreifen und verganten und berechtigen an den ortenund in den grichten, da die underpsand gelegen; und welcher dann da ab einer urthel beschwert, der «lögedann fürter appelliren, wie von alter har gebraucht ist. Baden, den 5. Juli 1555."

Bundesarchiv: Thurgauer Abschiede T.III. Abgekürzte und sonst wohl uncorrccte Stelle. St. A. Bern: Thurgaucr Abschiede MalchowT. III, S. Si sin gleicher Fassung).

Die VIII Orte geben dem Landvogt im Rheinthal, Hans Göldli, des Raths zu Zürich, folgendeWeisungen: 1. Jacob Metzler, genannt Stadler, zu Balgach hat unter dem frühern Vogt, HieronymusKnill von Appenzell, einen Todtschlag begangen und ist als Mörder erkennt worden. Da hat der genanntefrühere Landvogt mit den Kindern in Betreff des Gutes verhandelt und seine Ansprache v .«ehalten n»tBezug aiff dasjenige Erbe, welches Jacob Stadler noch von seiner Mutter her zu erwarten gäbe. Nachdemnun diese Mutter gestorben ist, so bitten die Kinder, deren Vögte und andere Ehrenleute, sie ihres VatersMifsethat nicht entgelten zu lassen, und daher ihnen das großmütterliche Erbgut zu verabfolgen. Die Bote»haben hierauf erkennt, da Jacob Stadler den betreffenden Todtschlag oder Mord vor dem Tode seiner Mutterbegangen hat und daher zum Erbe derselben nicht mehr fähig gewesen ist, sondern fürein abgeschnittnesglid" geachtet wird, so soll das von seiner Mutter verlassene Erbgut seinen ehelichen Kindern als ihr EtgcnthnMwerden, und soll der Landvogt zu Händen der Obern hievon nichts beanspruchen. 2. Der genannte Landvogtberichtet, das Haus des Bauhofs zu Nheineck sei ganz faul und baulos, so daß ein starker Wind es umwerfe»könnte; der Besitzer des Hofes verlange daher, daß man ein neues Haus baue, weil er in dein alten nichtmehr wohnen könne. Man giebt nun dem Landvogt Vollmacht, im Namen der Orte eine andere Behausungzu bauen, doch, daß sie nicht zum köstlichsten sei. 3. Der Landvogt soll dem Kind des JacobJaß" (Jostwelches er von seiner spätern (nachgenden") Frau bekommen hat, Brief und Siegel geben, daß es ehelichgeboren worden sei,diewyl doch fähl von dem geistlichen gricht und der betrug von der ersten froive»harkumt". 4. Die im Hof Nüti hatten eine alte Mühlenhofstatt, die vom Waffer weggeschwemmt wurde. S>ewollen nun eine andere Mühle auf einem gelegenen Platze bauen, da sie eine solche nöthig haben. Gegründet