Juni 155S.
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5. Vor den Boten der VII (im Thurgau regierenden) Orte waltet ein Streit zwischen Hans Ulrichvon Landeilberg zn Altenklingen, als Collator und Kastenvogt der Pfrund zu Märstetten, und der Gemeindeund den Kirchgenossen daselbst am einen, und dem Domdecan und Capitel der Stist Constanz am andernTheil. Der von Landenberg und die Gemeinde Märstetten bringen vor, es sei in der Landgrafschast Thurgauallenthalben gebräuchlich, daß die Nengrüt(-Zehnten) derjenigen Pfarrpsründe gehören, in welcher die Nengrütliegen. Das haben sie bisher auch so mit Bezug auf die Zehuten von den Neugrnten in der Auw undanderswo zu Märstetten gehalten. Nun aber behaupte die Domstist zu Constanz, der Neugrützehiiten gchö.ezu ihrem großen Zehntens den sie zn Märstetten vor vielen Jahren erkauft habe. Die Gemeinde Märstette»-rzeigc durch genügende Scheine, Briefe und Siegel, daß es in der Landgrasschast Thurgau mit den: Neugrüt-Zehnten gemäß ihrem Anbringen gehalten worden sei. Gras Hans von Lupfen, Domherr zn Constanz, und.von si .ier gnaden wegen" Ulrich von Landenberg zu Altenklingen, „ir juncker und vater", haben auch einenNeugrntzehnten in Nibis Gut unter Kaspar von Uri, des Raths zu Untermalden, Landvogt im Thurgau,ZU Händen der Pfarrpfrnnde Wigoltingen rechtlich bezogen. Die Gesandten der Domstift zu Constanz entgegnen,die Stift habe den Zehnten zu Märstctten mit allen Rechten und Zugehörden und mit rechtmäßigem Titelerkauft; wenn nun alle Zehnten, die von Neugrnten herkommen der Pfarrpfrnnde gehören, so möge manbedenken, daß vor langen Jahren viele Accker Holz gewesen und hernach ansgercntet worden seien; daherkönne es weder im Thurgau, noch an andern Orten die Meinung haben, daß die Ncugrüte den Pfarreiengehören sollen. Meistcntheils oder allenthalben sei es der Brauch, daß die Neugrntzehnten einige Jahre denPsarrpsründen gehören und dann dem rechten Zehnten zugetheilt werden. Sie verlangen daher nur eineErläuterung, wie lange der Neugrntzehnten nach geschehener Ausrodung der Pfarrei heimdienen, bevor erzum rechten Zehnten gehören solle. Dieser Anstand ist rechtlich vor Heinrich Wirz, des Raths zu Untcrwalden,Landvogt im Thurgau, gekommen, über dessen Urtheil sich Hans Ulrich von Landenberg beschwert und andie Orte als an die rechte Obrigkeit, appcllirt hat. Nachdem mm heute genannter von Landcnberg für sichWst, und Kleinhans Nnoffer und Jacob aus der Ow im Namen der Gemeinde Märstetten, und HeinrichBoder, Caplan der Stift Constanz, im Namen derselben die Sache wieder vorgetragen haben, lasten sie einenunter Johann Edlibach, des Raths zu Zürich und Landvogt im Thurgau, zwischen dem Herrn dce- HausesZU Tobel und Bernhard (oder Bimhard?) Meinpe von Wigoltingen und Thoma Fehr von Amlikon undlhren Mithaften ergangenes Urtheil verlesen. Dasselbe bestimmt, das Haus Tobel habe von der PsaneiBußnang wegen der Neugrützehnten zu beziehen „in maßen, wie von andern dergleichen neuwgrüten inbußnanger pfarr der zehnten geben werde". Sodann legen sie einen andern Urtheilbries ein, «folgt unleiEhristoph Sonnenberg, des Raths zu Lucern und Landvogt im Thurgau, zwischen Polt Gisyn (ch vonGOenberg, Commenthur des Hauses Tobel, und Ulrich von Landenberg, seßhaft zu Altenklingen. Dieserbestimmt, es solle der Neugrützehnten dem Hm.se Tobel verabfolgt werden und zngehörcn, in Betracht, daßVölker von Kürriugen (Knörringen?) denen von Laudenberg das Nengrüt nicht zu kaufen gegeben habe/u»d wenn er es gethan hätte, hiezu nicht befugt gewesen wäre. Dann legen ste ein drittes Urtheil vor,"gangen unter Kaspar von Uri, des Raths zu Unterwalden, Landvogt im Thurgau, zwischen der Pfarrpsründe^ Wigoltingen und Konrad Nibi von Ermatingen, in welchem ebenfalls verfügt wird, man sei schuldig, denNeugrützehnten der Pfarrpsründe aufzustellen und auszurichten, wie das gemeinlich im Thurgau geschehe.Endlich weisen sie ein Urtheil der Boten der VII Orte zwischen de», genannten Hans Ulrich von LandenbergU"d seinen Brüdern eines, und den Inhabern des „Keliunap- und Wydenmaiers Hos" zu Wigoltingen, andern