Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
1256
Einzelbild herunterladen
 

1256

Juni 1555.

6 Kronen. Den VII Orten von alten Bußen aus den nieder» Gerichten 21 Constanzer Batzen. VomHauptmann zu St. Gallen, Hans Z'bächi von Schwpz, 50 Kronen (zu Händen der vier Orte). Erbeinungsgeldvom Haus Oesterreich 320 Gl., je 15 Constanzer Batzen für 1 Gulden, weniger 16 Constanzer Batzen (!).Vom Brudermann zu Lunthofen, der gestorben, 2 Kronen. Aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 K-Aus der Geleitsbüchse zu Klingnau 5 y. Aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 8 K 10 Schl. Aus derGeleitsbüchse zu Koblenz 8 K. Aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 6 K 10 Schl. Aus der Geleits-büchse zu Vilmeringen IT Aus der Geleitsbüchse zu Lunkhofen 2K 10 Schl. Aus der Geleitsbüchffzu Baden 29 französische Kronen und 5 portugiesische Ducaten 3 kaiserliche Kronen 2 Gulden an Gold 9 Dicke»12'/s Schwpzerbatzen 26 Constanzerbatzen 5 Gl., je 2'/2K für 1 Gl., an Baslermünz und 8 Batzen an allerlei»Z-x. Vor den Boten der VII im Thurgau regierenden Orte waltet ein Streit zwischen Anna Ötli»,Frau des Hans Saxer im Kurzdorf bei Frauenfeld, und Jacob Engeler, Bürger zu Frauenfeld, ihremrechtlich geordneten Vogt, gegen Ulrich Sinner von Herderen. Es hat nämlich Ulrich Sinner die An»»Ötlin und ihren Bruder vor ungefähr acht Jahren um ihr mütterliches Erbgut ausgesteuert, während diebenannte Mutter noch lebte, indem er jedem Theile 19 Gulden gab, Alles laut Inhalt eines vor dem Gerichtzu Herdern unterm 17. Januar (Montag vor Sebastianstag) errichteten Briefes. Die Anna Ötlin und ihrVogt glauben nun, jene sei um ihr mütterliches Erbgut gänzlichüberfürt" morden. Jene Mühle nämlich,welche von ihrer Mutter selig herrühre, habe seither, als sie von Ulrich Sinner, ihrem Schwager, verkauftworden sei, bei 1400 Gulden gegolten. Ueberhin sei die Frau bei dem Auskauf nicht bevogtet gewesen »»ddie Fertigung des Ausrichtungsbrieses nicht nach Form Rechtens, wie in der Landgrasschaft Thurgau derBrauch sei, sondern hinter dem Wein in einem Schlaftrunk geschehen. Sie hoffen daher, die Boten werde»diesen Brief, der hinterrücks der Ötlin errichtet worden sei, da sie nie um das Siegel gebeten habe,nichtig betrachte», und die Ötlin zu ihrem mütterlichen Erbgut, so weit ihr dasselbe nach Anzahl gehöre,kommen lassen. Dagegen wendet Ulrich Sinner ein, jene Ausrichtung sei mit Gunst, Wissen und Wille»der Anna Ötlin erfolgt, welche ihrem Ehemanne volle Gewalt gegeben habe, die Ausrichtungvor dem rechte»zu verfertigen" und um das Siegel in ihrem Namen zu bitten. Die Ausrichtung sei auch, wie der Brieflaute, vor öffentlichem Recht und in keinerZäch oder Schlaftrunk" geschehen; er sei auch von ihr (?), ihre»'Bruder und ihrem Ehemann mit Mühe erbeten worden, sie der Art auszurichten. Er habe auch die Mühlemit Haus, Hof und anderm dazu Gehörigem wohl erbessert. Weil» er auch etwas mehr erlöst habe, »lsum was ihm die Mühle zugetheilt worden sei, so erhalte er das nur von Jahr zu Jahr und müsse wohlvierzehn Jahre lang darauf warten. Er hoffe also, die Ötlin werde abgewiesen. Ueber diesen Span habe»die Parteien einander zuerst vor dem Gericht zu Herdern und dann vor dem Gericht zu Fraueuseld bela»lffuud sind einige Urtheile wider die Anna Ötlin ergangen, gegen welche sie nun vor die Orte, als der recht'»'ordentlichen Obrigkeit, appellirt hat. Die Boten erkennen: Das Gericht zu Herdern und das Landgerichtzu Frauenfeld haben in dieser Sache übel gesprochen und die Anna Ötlin und ihr Vogt wohl appollii'l'Da sich nämlich heiter erfinde, daß die Ötlin in Betreff ihres mütterlichen Guts eben ziemlich übervortheiltworden sei, so solle Ulrich Sinner ihr noch 100 Gulden bezahlen. Die soll er oder seine Erben ihr od"'ihren Erben so ausrichten, daß sie ihr jährlich 10 Gulden von der Jahreszahlung, welche Sinner von de»'Verkauf der Mühle einnimmt, geben sollen. Hiemit soll die Anna Ötlin um ihr mütterliches Erbe ausgerichtetund bezahlt sein. Die Kosten tragen beide Theile an sich selbst. Anna Ötlin und ihr Vogt begehren üb"'dieses Urtheil einen Brief. Beschehen den 2. Juli 1555.

Eidgenössisches Archiv Aarau: AbschiedS-Acta und Beilagen 15241656. Coneept-