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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1555.

melde», damit diese sich hiernach zu verhalten wissen. Da die von Luggarus geschrieben haben, sie werdenin Betreff dieser Klagen ohne Recht nicht nachgeben und au die Kosten, was immer die ertragen, ihrenbetreffenden Theil bezahlen, was bei den übrigen Unterthanen auch der Fall sein werde, so hat man zweiZugesetzte erwählt, nämlich von Zürich Johann Escher, Stadtschreiber, und von Lucern Heinrich Fleckenstein,alt-Schultheiß; diese sollen im erforderlichen Falle im Rainen aller Orte mit denen von Mailand einen Taganzusetzen und über die spänigen Artikel zu sprechen Gewalt haben. «. Ab den: letzten Tage hat man eineBotschaft von Zürich und Schwyz nach Bern abgeordnet, um eine gütliche Ausgleichung des Auslandes mitKarl von Bernhusen in Betreff des Hauses Buchsee zu Stande zu bringen. Diese erhielt den Bescheid, dievon Bern werden auf dem gcgemvärtigeu Tage darüber antworten. Da nun auf diesem Tag der Bruder und dieFreundschaft des von Bernhusen um Bescheid bitten, geben die Gesandten von Bern folgende Antwortschriftlich: Ihre Obern haben erwartet, die übrigen Orte würden sich mit ihrer frühern Antwort begnügtund die Bewerbung der Gegenpartei abgewiesen haben. Da das nicht der Fall sei und mau ihnen vorhalte,dem deutschen Orden seien die Häuser Köniz und Sumiswald auch übergeben morden, so müssen sie erwiedern,daß der deutsche Orden viele Briefe und Siegel von den Altvordern habe, gegen die sie nicht handeln wollen-Wenn darauf hingewiesen werde, man lasse allenthalben in der Eidgenossenschaft dem Orden sein Einkommenverabfolgen, so möge es sich in Betreff der Stiftung der betreffenden Häuser auders verhalten als bc>Buchsee, indem jene vielleicht auf den Orden, dieses aber auf Spitäler gestiftet sei. Sie glaube» auch nicht,daß der Hochmeister das Recht habe, das Haus Buchsee dein von Bernhusen zu leihe», denn sie wissen nicht-ob er ein Spanier, Franzose, Engländer, Jtaliäner oder von einer andern Nation sei; wenn der von Bern-Husen sich berühme, ein geborner Eidgenosse zn sein, so lassen sie das bleiben; aber er führe die Anspracheeines Fremden, nämlich des Hochmeisters, und iveder dieser noch der Orden werde von den Bünden oder demLandfrieden begriffen; die Eigenschaft eines gebornen Eidgenossen nütze also hier dein von Bernhusen nichts!zudein gezieme einein gebornen Eidgenossen übel, von einer fremden Person eine Ansprache wider ein Ortder Eidgenossenschaft zu übernehmen. Man möge es daher denen von Bern nicht verübeln, wenn sie eineweitere Unterhandlung abgeschlagen haben und bei der früher und jetzt gegebenen Antwort verbleiben wollen-Würde man darauf beharren, der Gegenpartei zu einem unparteiischen Recht zu verHelsen, so wollen die vonBern jener Mehrheit der Orte, die diese Meinung gehabt habe, in dem Sinne das Recht angebotenhaben, daß jedes einzelne der betreffenden Orte in Gemäßheit des zwischen ihm und Bern bestehenden Bundesoder Burgrechts gegen Bern das Recht zu üben habe. Als diese Antwort dem Bruder und der Freundschaftdes von Bernhusen eröffnet worden, erwiedern diese, sie haben diesen Bescheid von denen von Bern nichterwartet, zumal diese im Jahre (15)48 mit dem Commenthur von Schwalbach, der auch ein Fremdergewesen sei, sich in eine freundschaftliche Verhandlung in Betreff des Hauses Buchsee einlassen wollten, gemäßBrief und Siegel, den sie vorlegen. Eine solche gütliche Vereinbarung wäre ihnen jetzt noch das Liebste!wenn aber diese nicht platzgreifen könne, so bitten sie nochmals, ihnen zu einem unparteiischen Recht z»verhelfen. Die Gesandten von Bern erklären, keine weitere Instruction zu haben und bei der gegebeneuAntwort zu verbleibe»; hätte man des von Schwalbach auch vor ihre» Obern Erwähnung gethan, so würdendiese auch hierüber eiue rechte Antwort gegeben haben; was man aber den Gesandten in den Abschied gebe,das wollen sie an ihre Obern bringen. Da man das Nechtbieten derer von Bern bedauert, so hat man d"'dortigen Gesandten nochmals zum allerfreundlichsteu gebeten, ihren Herren anzuzeigen, der von Bernhusenin der Landgrafschaft Thurgau geboren worden, also den VII Orten verwandt und zugehörig, daher man ihm