Juni 1555.
1251
Agenden Bescheid: Wenn einer der Gefangenen, Mann oder Weib, überwiesen werde oder geständig sei, in^»gegebener Weise gedroht oder Diebstähle vollführt zu haben, so soll mau denselben wie einen andernllebelthäter vor ein Recht stellen und über ihn richten, wie über andere Uebelthäter und Diebe gerichtetwerde. Es wird auch beschlossen, wenn solche Leute in Orten oder gemeinen Vogteien betroffen werden, soll»lau sie sofort aus dem Lande verweisen; würden sie stehlen oder andere Uebelthaten begehen, so soll maugefangen nehmen und gehörig am Leben bestrafen. Das hat mau auch den III Bünden und allenLandvögten geschrieben, damit sie namentlich an den Pässen Vorsorgen, daß solche Heiden und Zigeuneruirgends in das Land gelassen, sondern zurückgewieseil, und mit solchen, die drohen oder stehlen, in angegebenerWeise verfahren werde. I. Die Gesandten von Freiburg machen aufmerksam, wie einige Personen von Genfallenthalben in der Eidgenossenschaft halbe und ganze Dickpfeuninge, Batzen und halbe Batzen, Plappert,Schillinge, Doppler und andere gute Münzeu auswechseln, nach Genf führen, schmelzen und andere Münzedaraus machen, was denen von Freiburg sehr nachtheilig sei, indem dadurch die gute Münze an geringeuettauscht werde; man möge diesfalls ein Einsehen thun. Mau schreibt nun denen von Genf ernstlich, manbedauere dieses Auswechseln und Schmelzen der guten Münze; sie mögen bei den Ihrigen fttrsorgen, daßdieses abgestellt werde; würde jemand, der dieses treibt, in unfern Obrigkeiten ergriffen, so würde man ihnstrenge bestrafen. Heimbringen, damit mit solchen Aufwechslern in angegebener Weise verfahren werde.
Nachdem in oben angegebener Weise der von Gumpenberg an die Eidgenossen geschrieben hatte, ist^ige Tage darauf ein Anwalt von ihm erschienen und hat in langem Vortrage ausgeführt, wie der vonGnnipenberg die Dompropstei vom Papste mit rechtem Titel erlangt habe, darin bestätigt und von derDoinstist angenommen worden sei; der Sitz der Stift sei nach Freiburg im Breisgau verlegt und in denSchutz und Schirm des römischen Königs aufgenommen und der von Gumpenberg selbst in den Schutz desHauses Oesterreich empfangen worden. Wen» nun die von Basel die Sache nicht gütlich belegen wollen, so"'age man sie verhalten, daß sie dem von Gumpenberg gemäß der Erbeinung zu Recht stehen. DieGesandten von Basel entgegnen, die Zinsen, Renten und Gülten, die der Dompropstei gehören und aufHrein Gebiete liegen, haben sie zu keinem Thcile in den Nutzen der Stadt verwendet und sie beabsichtigen"uch nicht, dieses zu thun, sondern es genieße dieselben der von Pfirt; es habe daher der von Gumpenberg"ut denen von Basel nichts zu rechten, auch weder Bann noch Acht über sie zu erwirken; wenn er gegen^u von Pfirt etwas anzusprechen habe, so möge er denselben belangen. Heimbringen. >». Von den^'gehörigen der Eidgenossen ennet dem Gebirg kommen viele Klagen, wie die im Herzogthum Mailand dieKapitel nicht halten, sondern sich fortwährend beschwerender Neuerungen bedienen. Namentlich soll der^ubernator und der Senat zu Mailand ein Gebot erlassen haben, daß die eidgenössischen Unterthairen imAnkreis von 15 Meilen um die Stadt Mailand weder Korn noch andere Früchte kaufen dürfen; ebensoverweigere man ihnen den Durchpaß für das Salz. Diese und andere Beschwerden werden den Gesandten
Mailand vorgehalten und man ersucht sie, bei ihren Herren dahin zu wirken, daß den Unterthanen der^genossen freier Kauf des Korns und andern Getreides, auch freier Paß für das Salz gewährt werde,^uinal man doch jetzt das Salz aus Deutschland in hohem Preis beziehen müsse; für den Fall, daß diesemverlangen nicht entsprochen würde, habe man Seitens der Eidgenossen die Nichter und Zusätzer erwählt.Wenn sie glauben, nichts schuldig zu sein, so sollen sie das denen von Zürich und Lucern schreiben; diesewerden sich dann mit ihnen über einen Nechtstag vergleichen und die Richter und Zusätzcr hiuordnen. Wennst^ aber dem gestellten Verlangen entspreche» wollen, so sollen sie das den Landvögten zu Lauis und Luggarus