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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1236
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12Z6 Mai 1555.

sie auch nicht verthädingen ohne mit ihren, Wille». 3. Wenn die von Frauenseld wieder der HerrschaftOesterreich schwöre» wollen, was der König zugelassen habe (verworrene Constructio», wahrscheinlich fehlerhafteAbschrift), so soll sie hieran der an Consta»; gethane Eid nicht hindern. 4. Betreffend die in der Stadtvorfallende» Frevel soll es gegenüber der Landgrafschaft gehalten werden, wie früher. Aus diesen Briefenergebe sich, daß den Fürsten von Oesterreich die Lösung des Landgerichts und der Landgrafschaft im Thnrga»,sammt der Vogtei über Frauenfeld zuständig gewesen sei (!). Wenige Jahre nachher haben sie dann auchdie Stadt Frauenseld wieder an sich gebracht, welcher dann Herzog Albrecht 1445, 27. September(Montag nach St. Gerhardstag)alle frühern von den Fürsten von Oesterreich erhaltenen Freiheiten bestätigtund mit einigen vermehrt habe. (Das Original nimmt die Urkunde vollständig auf.) Ebenso sei auchdie Vogtei, die Landgrafschaft und alle Herrlichkeit im Thurgau, mit Ausnahme des Landgerichts, wiederan die Fürsten von Oesterreich gekommen, welche dieselben besessen haben, bis sie im Jahre 1466 von de»VII Orten erobert worden seien, die bis auf die gegenwärtige Zeit im ruhigen Besitze derselben verbliebenseien. Da nun die Fürsten von Oesterreich zur Lösung des Landgerichts befugt waren, die VII Orte aberalle ihre Rechte im Thurgau erobert haben, so sei auch die benannte Besugniß auf die VII Orte übergegangen.Durch die Erbeinung zwischen den Eidgenossen und Herzog Sigmund vom 11. Juni 1474 sei sodannfestgesetzt worden, daß jeder Theil bei den von ihm eroberten Landen bleiben solle. Vor siebenzig Jahre»haben auch die VII Orte die Lösung des Landgerichtes angestrebt, wobei die von Bern Unterhändler gewesenseien, was folgende Abschiede zeigen-. Der von 1477, 21. März (das Original sagt: Sonntag nach Lätarc),(Anführung: Abschiedeband II, S. 661, q). Der von Lucer», von 1479, 7. Juli (Mittwoch »achSt. Ulrich) enthaltend: Auf die Forderung an die von Constanz, denThurgau" lösen zu lassen, verlangensie, man möge hievon abgehen und sie von ihren kaiserlichen und königlichen Freiheiten nicht drängen; dochWollen sie die Sache wieder heimbringen. Man hat nun ihren Pfand- und Freiheitsbrief abschreiben lasse»!das Hauptgut der Verpfändung beträgt 3166 Gulden. Man soll die Sache heimbringen und mit Vollmachtauf dem nächsten Tag zu Lucern erscheinen. (Fehlt in der gedruckten Sammlung.) Der von i486,27. November (Anführung: Abschiedeband III. 1. S. 87, m). Der von 1481, 4. November (Sonntagnach Allerheilige») enthaltend: Der Bote von Bern erwähnt des Spans der VII Orte und derer von Consta"»in Betreff der Lösung des Landgerichts im Thurgau und eröffnet, die von Bern würden hiefür gern eine»freundlichen Tag ansetzen und versuchen, was zu Guten: der Sache gethan werden könne. Das soll jederBote heimbringen und auf dem Tag zu Stans Antwort geben. (Fehlt im gedruckten Abschied). Als dan»1499 nach dem Schwabenkriege das Landgericht an die Eidgenossen gekommen war, haben die VII Ortegeglaubt, dasselbe stehe allein ihnen zu. Da aber die drei Städte diesfalls auch Ansprüche geltend machten-so habe man ihnen unterm 8. Januar 1566 unter Bedingungen Antheil an demselben gestattet (wiederholteAnführung aus Abschiedeband III. 2. S. 3, I»k). Da nun genugsam erhellet sei, daß die Losung desLandgerichts den VII Orten, als Besitzern aller Gerechtigkeit, die den Fürsten von Oesterreich im Thurg"»gehört hatte, zuständig sei, so hoffen sie, die Richter werden finden, es stehe an den VII Orten, die Losunggemäß der von König Sigmund errichteten Versatzung zu gestatten, wennsy" derselben begehren. KönigMaximilian habe in seiner Eigenschaft als Fürst von Oesterreich die Losung zu Händen des Hauses Oesterreichbegehrt, die ihm aber verweigert worden sei, gemäß der Abschiede von 1566, 7. April (AnführungAbschiedeband III. 2. S. 26, x) und von 1566, 5. Mai (Anführung: obiger Abschiedeband S. 43, ii,Kli). Diese Abschiede zeigen, daß die Fürsten von Oesterreich früher die Losung gehabt haben, damals abernicht mehr, indem das Recht der Losung lange vorher, bei der Einnahme des Thurgaus, mit den übrige"dortigen Gerechtigkeiten von Herzog Sigmund an die VII Orte gekommen sei, wodann sie durch die angeführteErbeinung bei ihren Eroberungen geschützt blieben. Auch wenn die Losung von Seite des Reiches um d>ebetreffenden 26,666 Gulden geschehen wäre, glauben die VII Orte, daß sie anstatt der Herrschaft Oesterreichwiederum vonden selbigen" die Losung in Gemäßheit der Constnnzer-Verpfnndung hätten thun möge"-und daß sie dieselbe auch jetzt »och, wann immer es ihnen beliebe, ausüben mögen. Die Theilnahme m»Landgericht sei angegebener Maßen den drei Städten nur mit dem Vorbehalt der Rechte, welche die VII Orte