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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Mai 1555. 1235

mit dem Beisatz: Ebenso soll es gehalten werden bezüglich der Gerichte, die Lehen von der Stift Constanzsind. Man vergleiche den Abschied vom 16. Juli 1509, Abschicdeband III. 2. S. 467 und 468.)1515, 17. Jnni sei die Berechtigung der drei Städte, bei den Appellationen zu sitze», wieder in Fragegestanden (Anführung: Abschiedeband III. 2. S. 889, v). 3. In Betreff des Eides des LandvogtSbeschweren sich die VII Orte billig, daß hier ihr lange hergebrachter Besitz nichts gelten, während denKläger» ihr viel schwächerer Posieß bezüglich der Klöster und Appellationen helfen sollte. Das wäre denBünden widrig, denen gemäß jeder Theil bei seinen Freiheiten und altem Herkommen bleiben soll. DieVit Orte seien nun im Besitz der streitigen Rechte gewesen, bevor der Mehrtheil der Gegner in ewige Bündeaufgenommen worden sei. Aus angegebenen Ursachen hoffen die VII Orte, die Kläger werden mit allendrei Forderungen abgewiesen werden. 4. Da vorher von den Anwälten der VII Orte behauptet wurde,daß letztere alleinlosung zu dem landgericht haben", so wollen sie das durch Folgendes erhärten: Beweis,daß das Landgericht Eigenthum der Fürsten von Oesterreich gewesen sei: 1370, 27. Mai (Montag »achder Auffahrt), urkundct Abbrecht von Bußnang, Frei, zu Hafneren, daß er an dem Landgericht, das mannennt Hafneren, in der Grafschaft Thurgau zu Gericht gesessen sei anstatt der Herren von Oesterreich, undda vor ihn gekommen sei eine Botschaft der Stadt Zürich und ihm da die ihr von Kaiser Karl ertheiltcFreiheit vorgezeigt habe. 1372, 3. März. Johannes von Roßnegg, Frei, Landrichter im Thurgau anstattder Herzoge von Oesterreich, urkundct ein ganz gleiches Vorgehen, wie im obigen Briefe erwähnt ist. Auchhier wird das Landgericht zu Hafneren gehalten. 1378, 13. October (Mittwoch vor St. Gallentag) urkundctAlbrecht von Bußnang, Landrichter wie oben ein ganz gleiches Vorgehen, wie die beiden frühern Briefeenthalten. Das Landgericht, oder wie es am Schlüsse aller dieser Urkunden auch heißt, der Landtag, wirdhier zu der Lobenn gehalten. 1379, 12. Juli urkundct Albrecht von Bußnang, Landrichter wie oben, daßdie von Zürich ein Vidimus ihrer von König Wenzeslaus erhaltenen Freiheit begehrt haben. Das Land-gericht wird zu Hafneren gehalten. Nachdem 1415 Herzog Friedrich von Oesterreich in des König Sigmundslind des Concils Ungnade gefalle» und der König ihn des Landgerichts und der Landgrafschaft im Thurgaucntwährt hatte unddarnach wider in hnldung empfangen, hat in wenig ivuchcn darnach" der König ausConstanz ans Sonntag nach Frohnleichnahmstag des ungarischen Reiches im 29. des römischen im 5. Jahre(christliche Zeitrechnung mangelt) an Fraucnfeld geschrieben: Da der Herzog sich mit Allem was er habe indie Gnade des Königs ergeben habe, so gebiete dieser denen von Frauenfeld, dem Frischhans Bodman,seinem Rath und Diener, Stadt und Schloß zu des Königs Händen zu übergeben, da der König denselbenzu seinem Landvogt im Thurgau und Aargau über Alles, was ihm daselbst von Herzog Friedrichs wegengehuldigt habe, ernannt habe. 1417, 20. October (Mittwoch nach St. Gallentag) versetzt König Sigmundder Stadt Constanz das Landgericht im Thurgau, den Wildbann daselbst und die Vogtei zu Frauenfeld.(Das Original nimmt die ganze Urkunde auf! f>r findet sich abgedruckt bei Tschudi II, S. 80.) NachdemHerzog Friedrich mit dem König vollständig verglichen worden, vergönnt letzterer ihm die verpfändeten unddurch den König versetzten Lande tvicdcr an sich zu lösen, mit Ausnahme derjenigen, welche die Eidgenossenan sich gebracht haben, und derjenigen, welche zum Reiche gezogen worden sind und bei demselben bleiben'vollen, gemäß einem Briefe von 1418, 19. Juni (Sonntag vor Johann Baptist). (Das Original nimmteinen Theil dieser, spcciell für Dicßenhofcn ausgestellten Urkunde auf; sie findet sich vollständig abgedrucktbei Tschudi II. S. 112.) 1429, 27. Juni (Montag nach St. Johanns des Täufers zu Sonnwcnden)giebt die Stadt Constanz denen zu Frauenfcld eine Urkunde folgenden Inhalts: In Folge der Ungnade, inwelche Herzog Friedrich gefallen sei, habe König Sigmund die Vogtei zu Frauenfeld nebst der Landgrafschaft(sie) und dem Landgericht im Thurgau der Stadt Constanz versetzt, weßhalb auch die Stadt Fraucnfeldder Stadt Constanz wegen der Vogtei über crsterc geschworen habe. Constanz verspreche nun der StadtFrauenfeld: 1. So lange die Pfandschaft der Vogtei Frauenfeld, der Landgrafschaft und des Landgerichtsdenen von Constanz zustehe, die von Frauenfeld in ihren Kosten zu schirmen, zu keiner Steuer anzuhalten,Zu keinen llteisen zu drängen, außer wie sie von Alters her pflichtig sind und so, daß sie Morgens beimSonnenschein ausziehen und gleichen Tags am Abend beim Sonnenschein heimkehren können. 2. Man soll