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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1237
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Mai 1555. 1237

früher im Thurgau hatte», bewilligt worden; nun sei diese» vo» früher her die Losung »m 3109 Gulden(ursprüngliche Pfandsuinme, um welche der König die Lösung gegen Constanz vorbehalte» hatte) zugestandenund stehe ihnen dieselbe noch zu. Wenn die VII Orte also die Lösung vollziehen wollen, so komme dendrei Städten nur ihr betreffender Antheil von den 3100 Gulden zu, womit sie von aller Rechtung amMalefiz und Landgericht im Thurgau ausgewiesen seien. Nachdem diese Eröffnung der VII Orte inSchrift der Länge nach verhört worden war, ließen sie durch ihren Redner beifüge», sie erbieten sich, wennes nöthig sei, die Haupt- und Originalbriesc der hier angeführten Gewahrsamen darzulegen; wenn mehrbeizubringen erforderlich sei, so wollen sie sich dasselbe vorbehalten haben. X. Die drei Städte lassen durchihren Redner mündlich antworten, sie bedünkc unnöthig, auf die lange Schrift der Beklagten dermaleneinzutreten; es wäre das nicht eine Förderung, sondern nur eine Verlängerung und Verfinsterung der Sache.Zur Begründung ihrer Klage sei Genügendes eröffnet worden; wenn sie in den Besitz wieder eingesetzt seien,«vollen sie dann den Beklagten auf ihren gcthanen Beschluß fernere Antwort geben. XI. Die Anwälte derVII Orte entgegne», sie haben den Beschluß und Rechtssatz der Kläger gehört und verstanden; sie habenbisher mit ihrem Rechtssatze zurückgehalten und wollen denselben nun aber auch eröffnen. Sic legen ihndann in folgender Weise schriftlich vor: Sie lassen es bei ihrem Vortrag, gegebenen Bericht und gründlichenNachweis gänzlich verbleiben, in der Meinung, daß das Recht ihrer Obern in Betreff der streitigen Punkteklar dargcthan liege, weßhalb die Richter erkennen werden, jene sollen hierbei verbleiben, die drei Städteseien in den behaupteten Besitz nicht einzusetzen, der ihnen von den VII Orten nicht zugestanden worden seiund von dem die Städte nicht erwiesen haben, daß sie ihn mit rechtem und ruhigem Titel je gehabt habe».Hiemit wolle man der Sache erwarten und dieselbe auch zur Erkanntniß der Richter gesetzt haben.XII. Die Richter und Zusätzer bitten nun beide Theilc, Ziel und Zeit zu vergönnen, ihre weitläufigenAnbringen gebührender Maßen zu prüfen, zugleich aber in der Gütigkeit, mit wissenhafter Thädigungscheidungsweise verhandeln zu lassen, zumal die Bünde solches vorschreiben. Die Anwälte der Parteienverdanken dieses Ansuchen, bemerken aber, sie haben von ihren Obern keine Vollmacht, hierin einzuwilligen;wenn aber einige Mittel vorgeschlagen werden, oder was man ihnen sonst in den Abschied gebe, das wollensie getreulich an ihre Obern bringen. Nachdem die Richter sich erinnerten, was schon von Basel, Schaff-hausen und Appenzell zur Beilegung des Anstandes vorgeschlagen und aber nicht angenommen worden ist.und sie dermalen nicht ersehen können, was von diesen Mitteln oder welche andere zur Sache dienlich seinmöchten, so habeir sie die Parteianwälte ersucht, ihre Obern von der von ihnen gethanen Bitte und allemHandel, mündlich oder durch Hinweis auf die Gerichtsactcn, wofür sie sich der Aufzeichnungen ihrer Schreiberbedienen mögen, genau in Kenntniß zu setzen, damit jedes Ort seine» Anwalt auf den nächsten Tag um sobesser mit Vollmacht ausrüsten könne. Die Richter verlangen nun, daß die Parteien einen ferner» Tagbestimmen; diese aber wollen das den Richtern überlassen; doch bemerken die Anwälte der Kläger, es würdehiefür am füglichsten der Tag der Jahrrechnung, nämlich der 25. Juni, festgesetzt. Diesen haben sich dieRichter auch gefallen lassen und wird daher abgeredet, daß die Richter und alle Betheiligten zu Anfang derJahrrechnung erscheinen sollen, damit, wenn allfällig mit Bezug auf vorgeschlagene Vergleichsmittel die Anwältenicht genügende Vollmacht hätten und diesfalls an die Obern berichtet werden müßte, man den Bescheidderselben noch Während des benannten Tages erhalten könnte. Wennsolichs" bei den Parteien überhauptoder bei einem Ort insbesondereunerheblich und nit zebefinden sin", oder die Mittel der Richter denParteien nicht annehmlich sein würden, soll auf dem gesetzten Tag das Urtheil ohne weitem Verzug gefälltund gegeben werden. Ein solcher Abschied ist jedem Boten gegeben worden zu Baden auf Freitagden 17. Mai 1555.

Die Parteiverhandlungen im St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung, Band XI; das Originalumfaßt 162 Folioseiten; K. A. Freiburg: Thurganer Abschiede No. 50; K. A. Solothurn: ThurgauischeHandlung No. 1, S. 336. Wir haben unserer Wiedergabe die Freiburger Quelle, als die vollständigste undcorrecteste, zum Grunde gelegt. Ihr am nächsten steht die Solothurner Quelle. Der Beschluß der Richter