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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1228 Mai I5S5.

ä) 1361, 2. April (Freitag vor ausgehender Osterwoche) befreie Herzog Rudolf IV., für sich und seineBrüder, zu Brugg dieCloßner und Cloßnerinen" im Aargau, Thurgau, Elsaß und Sundgau, die imGottesdienste sitzen oder künftig da wohnen, daß sie ihr fahrendes Gut,das sy haben, erben und schenkenmögen" einem andern armen Menschen, v) 1369, 36. October (Dienstag nach Simon und Juda)erneuere Herzog Leopold für sich und seinen Bruder, Herzog Albrecht, und deren Erben zu Baden die Schirm-briefe seines Vetters, Herzog Leopold, und seines Vaters, Herzog Albrecht, k) 1377, 12. März (Gregorientag)erneuere Herzog Leopold zu Schaffhausen die von Herzog Rudolf den Cloßnern und Cloßnerinnen gegebeneFreiheit betreffend die Beerbung und nehme sie neuerdings in seinen Schirm. Ueber diese beiden Briefeder Herzoge Rudolf und Leopold bestehe ein unversehrtes Vidimus vom 5. März 1384. -K) 1446,3. Juli (Sonntag vor St. Ulrich) gebe Herzog Albrecht in Walsen (?) den Geistliche», Orden, Capitcln,Richtern, Amtleuten, Edlen und Unedlen im Thurgau Kenntniß von dem fünfzigjährigen Frieden, der ZUConsta»; zwischen dem Haus Oesterreich und den Eidgenossen, nebst Basel und Rheinfelden, abgeschlossenworden ist. b) 1448 (?) schreibe Herzog Albrecht an Schultheiß und Rath zu Frauenfeld, er habe dem Hansvon Klingenberg aufgetragen, mit ihnen Einiges in Betreff des Gotteshauses Jttiugen zu reden, man möge ihmGlauben schenken, i) 1449 schreibe derselbe an dieselben, sie sollen seiner wegen dem Gotteshause Jttiugengegen dessen Widersacher beholfen sein, k) 1451 habe Herzog Sigmund dem Hans von Klingenberg, seine»'Landvogt im Thurgau, befohlen, wenn dem Kloster lind der Stadt Rheinau etwas zustieße, in Folge wessender Landvogt um Hülfe angerufen würde, Beistand zu leisten, daß sie wider Recht nicht gedrängt werde».Diesen Brief habe der Landvogt auch denen von Frauenfeld geschickt und dabei geschrieben, sie sollen demAbt, dem Gotteshaus und denen von Rheinau, welche den Herren von Oesterreich zu versprechen stehen,Schirm und Beistand beweisen, l) Im Jahre 1460 sodann haben die VII Orte Gotteshaus und StadtRheinau, die Stadt Frauenfeld und die ganze Landgrafschaft Thurgau mit Allem, was die Fürsten vonOesterreich daselbst gehabt haben, erobert. Gotteshaus und Stadt Rheinau haben nicht zur GrafschnstThurgau gehört und schwöre» einen besondern Eid, wie er im Urbar zu Baden enthalten sei, nämlich: inallen Sachen der VII Orte, als ihren rechten oberste» Herreu, Nutzen und Ehre zu fördern, ihren Schade»zu wenden und ihnen gehorsam und gewärtig zu sein; Sachen, welche Gefahr drohen, zu entdecken und ohneErlaubnis; nicht in fremde Kriege zu laufen. Von der Eroberung an haben nun die VII Orte »»dderen Landvogt und Landammann an der Stelle der Fürsten von Oesterreich die Klöster fortan in Schirlund Gewalt gehabt, wie nachfolgende Acten ergeben: a. 1466, 30. April (Abend vor Philipp und Jacob)giebt Heinrich Hochstraßer, Landammann zu Frauenfeld, zwischen dem Kloster Feldbach und Konrad Ettervon Eggenwyl (Öggenschwylen") wegen Lehen dieses Hofes und anderer einen Spruch, b. 1466, 28. August(St. Poleyen Tag) wird für das Gericht des Klosters Feldbach zu Hamenshofeu ennet dein See eineÖffnung erstellt, deren Eingang lautet: Heinrich Hochstraßer, Landammann zu Frauenfeld, als Gemeiner,Heinrich Töucher, Burger zu Steckboru, als Zusätzer der Frauen zu Feldbach, und Burkard Mayli, auchBurger zu Steckborn, als Zusätzer derer von Hamenshofen bekennen u. s. w. o. Die Jahrrcchnuug Z"Baden von 1475, 4. Juni (Anführung: Abschiedeband 11, S. 542 <I). ck. Der unterm 8. Juli (Mittwochvor St. Barnabä) 1475 zu Baden unter de» VII Orten und Bern für das Kloster St. Katharinathalerrichtete Schirmbrief geht dahin: Vor den Boten der genannten acht Orte seien erschienen Ulrich von Erlachund Heinrich Vögeli, des Raths, Gesandte der Stadt Dießenhofen, und Jos Lütold, als Anwalt desGotteshauses St. Katharinathal. Die von Dießenhofen beglauben nämlich, rechte Kastenvögte und Schiri»^über das benannte Kloster zu sein. Das Kloster entgegnet, es sei vom Papst, Kaisern, Königen, namentlichauch von seinen Stiftern, dem Haus Oesterreich, gefreit, diejenigen als Vögte und Schirmherren zu habe»,die es wolle, und da nun den Eidgenossen die Obrigkeit zugehöre, so glaube es, es stehe die Schirm- undKastvogtei billiger diesen als denen von Dießenhofen zu. Da die von Dießenhofcn keinerlei Beweis f»»ihre behauptete Schirm- und Kastvogtei, das Kloster aber seine Entgegnung begründet habe, so erkennen dieBoten, das Gotteshaus habe bei seiner Freiheit zu verbleiben und solle von der Eidgenossenschaft bei derselbe»geschirmt werden. Was aber das Kloster denen von Dicßenhofen wegen des Burgrechts schuldig sei, s»ll