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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1227
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Mai 1555. 1227

die unter IV., 1. ae. angebrachten Gründe, mit nochmaliger Aufführung des Textes der angerufenenActen wiederholt. 2. I» Betreff der Appellationen verweisen sie im Allgemeinen auf ihre frühern Anbringen.Da sie nun ihren Besitzstand erwiesen haben und derselbe von den Beklagten selbst nicht bestritten werdenkönne, so verhoffen sie auf ihre Wiedereinsetzung in den Posscß, gemäß der Bünde. Wenn diese erfolgt sei.wollen sie auf weiteres Verlangen der Gegenpartei gehörig erwiedern und wenn »öthig auch über deren letztesEinwenden antworten. 6. In Betreff des Eides des Landvogts glauben die Kläger ebenfalls, ihre früherangebrachte Klage werde als begründet erfunden werden und wollen die Sache hiemit zu Recht setzen.VII. Die VII Orte: 1. Die Nachrede der Kläger bezüglich der Klöster und Appellationen berufe sich einfachauf das Zulassen Seitens einiger Orte und den Beisitz der Städte in Betreff der Klöster und Appellationen.Die Beklagten haben aber gezeigt, unter welchen Umständen dieses geschehen sei, weßhalb sie auch eine rechtlicheGewehr und ein gewaltsames Entsetzen nicht zugeben. Aufgabe der Kläger sei es, artikelweise überfolgende Punkte zu antworten: u.) Ob das Zugeständniß von Zürich nicht auf die unrichtige Vorgabe, dieStädte hätten in Betreff der Klöster eine alte Rechtsame, erfolgt sei. b) Daß die bezügliche Bewilligungder V Orte unter einem Vorbehalt geschehen sei, dem nicht nachgekommen worden, sei nicht widersprochenworden, o) Ebenso wenig der Beschwerde derer von Glarus betreffend ihren Antheil am Thurgau. <I) DerNachweis, daß die Städte keinen stäten, ruhigen Besitz gehabt haben, sei uncntkräftct geblieben, v) DieBeschwerde der Klöster, daß man sie wider ihren Willen mit Schirmherren überlade, sei nicht angefochtenworden, k) Ebenso die von den Beklagten aus dem Landfrieden gezogenen Rechtsfolgerungen, x) Nicht»linder die Klage, daß die Städte entgegen den Bünden die VII Orte an ihrer Rcchtsamc schädigen.Die Beklagten haben beincbcns von den Klägern nicht sowohl den Beweis einer Besitzung, als dieBescheinigung ihrer behaupteten Rechtsamc und des altenxHerkommens gefordert, die bisher nicht geleistet wordensei; die Beklagten, welche in rechter, langhergebrachter Besitzung seien, haben einen solchen Nachweis nichtz» erbringen. 2. Den Eid des Landvogts betreffend können die drei Städte nicht verneinen, daß jener seitüber Menschengedenken den VII Orten geschworen habe, weßhalb sie auch hier in guter Gewehr seien, wo-gegen das erst vor kurzen Jahren geschehene Eindringen (Jngedenncken") der drei Städte diesen nichtshelfe, 3. Wenn die Kläger zur Begründung ihrer drei Forderungen noch etwas Mehreres anbringen wollen,so solle dieses ohne fernem Verzug geschehen; wollen jene aber ihre Nachrede als Beschluß und Rechtssatzgelten lassen, so wollen die Beklagten ihre bisher nicht angebrachten Beweise, obwohl sie als Besitzer hiezu'"cht pflichtig wären, vorführen und dann ebenfalls ihren Beschluß und Rechtssatz thu». VIII. Die Klägerantworte» mündlich auf die von den Beklagten eingelegte und verhörte Schrift, sie wollen die Sache nichtweiter verzögern, und wiederholen daher gestützt auf ihre Anbringen ihr Verlangen der Wiedereinsetzung inden Besitz. Sollte diese ihnen verweigert werden, so werden sie fernere gebührende Rede und Antwortgeben. IX. Die VII Orte: Sie glauben, die Kläger wollen mit ihrer Forderung der Wiedereinsetzung inden Posseß die Sache nur verlängern. Wie dem aber sei, so seien sie jetzt nicht verfaßt, ihren Rechtssatzzu thun, sondern begehren einen Verdank, der ihnen gemäß der zuerst erfolgten Erkanntniß bewilligt wird.Nachdem sie von demselben Gebrauch gemacht hatten, eröffnen sie weiter: Da die Kläger nebst der Forderungder Wiedererstattung des Besitzes sich insoweit in's Recht eingelassen haben, daß sie die Gründe ihrerAnsprachen angeführt haben, so wollen die Beklagten Antwort in der Hauptsache geben und gemäß ihremErbiete» das alte Herkommen ihrer Gerechtigkeit nachweisen und zwar: 1. in Betreff der Klöster. Hier seivorerst zu beachten, daß früher der ganze Thurgau sammt den dortigen Klöstern de» Fürsten von Oester-reich zugehört habe und dieselben einzige Schirmer dieser Klöster gewesen seien, worüber folgende im KlosterFischingen liegende Briefe Zeuguiß geben: a) 1318, 17. Juli (Dienstag nach Margrethen) Urkunde Leopold,Herzog zu Oesterreich, er habe Abt und Convent zu Fischingen, seine Burger zu Kyburg, in seinen Schirmgenominen und biete Recht gegen jeden, der an sie zu sprechen habe, b) 1337, 15. Juni (Sonntag nachPfingsten) stelle Herzog Albrecht zu Schaffhausen einen gleichen Brief aus. o) Unter gleichem Datum11337, St. Vitötag) befehle derselbe zu Schaffhausen dem Johann von Hallwyl, seinem Hauptmann zuSchwaben, und allen seinen Vögten und Amtleuten das Gotteshans Fischingen vor aller Unbill zu schirmen.