1226 Mai 1555.
S. 554, v). i) Auf dem Tag vom 17. Februar 1511 feie» ebenfalls zwei einschlägige Artikel beschlossenworden, einer anläßlich der Besatzung zu Gottlieben (Anführung: obiger Abschiedeband S. 556, v), derandere dahin gehend: Vogt Stocker habe im Auftrage des Pfalzgrafen gegen Melchior Landenbergers selige»Erben vor dem Landvogt eine Forderung geltend gemacht. Die Freundschaft des Landenbergers appellire nu»das Urtheil vor die Eidgenossen, welche das Urtheil des Landvogts und seiner Mitrichter bestätigen. D»aber Junker Hug sich beklagt, er sei nicht hinlänglich mit Vollmacht und Andern« ausgerüstet, so wirdbeiden Theile» ein fernerer Tag auf 23. März (Sonntag vor Lätare) nach Zug angesetzt, um die Haupt'fache zu verhören „und «vas demnach gehandlet wird nach verhörung beider teilen, unser Herren neuunen diefach zu iren hauden oder lassents ander lüten, lassend «vir beschcchen". (Dieser Artikel fehlt im gedruckte»Abschied.) k) Hieran schließe sich der Abschied vom 19. Februar 1511 (Anführung: obiger AbschiedebandS. 556, »t). I> Daß die drei Städte nicht in« Besitz der Appellationen seien, beiveise auch der Umstand,daß sie auf dem Tag vom 29. Juni 1511 gegenüber den VII Orten eine daherige Forderung stellte»(Anführung: obiger Abschiedeband S. 574, u. 2). in) Ebenso haben sie auf den« Tag vom 24. Aug»st1511 Antheil am Appellazgeld, das die VII Orte unter einander vertheilte», verlangt und eine ähnlicheBeschwerde haben die drei Städte auf dem Tag vom 9. September 1511 angebracht (Anführung : obigeeAbschiedeband S. 579, v). n) Noch auf der Jahrrechnnng vom 17. Juni 1515 sei die Frage hängendgewesen (Airführung: obiger Abschiedeband, S. 889, v). n) Im gleichen Jahre sei die Mailänder-Schlacht(Marignano) vorgefallen, bei der viele Leute geblieben, auch seien seither sonst viele, die auf Tagen gebrauchtWorden seien und die Rechte in Betreff der fraglichen Gegenstände wußten, gestorben; dazu sei auch de«Wechsel der Schreiber gekommen; es sei nämlich damals der Brauch gewesen, daß ein Landvogt auf d>cJahrrechnungen, an denen die Appellationen behandelt wurden, einen Schreiber mit ihn« bringe» konnte''Zudem seien von da an viele schwere Händel eingefallen, die so viel zu thun gaben, daß das Beisitzcn derdrei Städte niemand achtete, wie man denn auch nicht wisse, wann sie sich eingedrungen haben; einediesfällige Bewilligung können sie jedenfalls nicht erbringen, und wäre so etwas auch geschehen, so wäre es demAbschied vom Jahre 1566 (8. Januar I»I») zuwider gewesen. Die Städte können sich daher nicht übergewaltsame Entsetzung beschweren. Das Verlangen der Städte widerspreche dem in« genannten Abschied vomJahre 1566, durch den man ihnen Antheil ain Landgericht gegeben habe, gemachten Vorbehalt. Das Land-gericht sei nur ein Pfandschilling, das, was die drei Städte jetzt beanspruchen, sei schon früher EigenthuMder VII Orte gewesen. Würden die Städte mit ihrer Ansprache durchdringen, so würde der Pfandschilliugfür jene, die eine Losung daran haben, verbessert und aber den VII Orten Eigenthun« und Gerechtigkeit entzogen-Sie verlangen daher Abweisung der Kläger, es wäre denn, daß dieselben etwas Anderes als bisher geschehe»,darbringen könnten. Wenn die Richter es wünschen, so wollen die VlI Orte die Beweise für ihre Rechts»»'«'darlegen, obwohl sie, als die rechten Besitzer, hiezu nicht verbunden wären. 3. Anbelangend den Eid desLandvogts im Thurgau, so habe dieser bisher geschworen, alle Frevel und Bußen, welche in seiner Amt«"Verwaltung fallen, nach Gestalt der Sache einzuziehen und zu verrechnen und jedem Ort den ihm gebührende»Theil davon zu geben; das sei bisher geschehen und «verde sich diesfalls niemand beklagen können; »>»»hoffe, es werde dieses auch ferner geschehen und daher keine Neuerung eingeführt «verde». Die Anwälte derStädte bemerken hierauf, ihr Schreiber sei der Art in Leibeskrankheit gefallen, daß er ihnen weder »»tSchreiben, noch sonst «vie behülflich sein könne; sie verlangen Abschriften des Vorgebrachten, um sich darüberverfaßt zu inachen. Nachdem dieses bewilligt worden und aber des angebrachten Umstandes wegen die Sackl«jetzt nicht fortgesetzt werden kann, wird nach einigen, unter den Parteien gewechselten Reden von den Richter»der im Abschied vom 11. März 1555, Art. II, mitgetheilte Entscheid gefällt. Gemäß unserer zum benannte»Abschied gegebenen Note bewegt sich die bis hieher verzeichnete Verhandlung auf dem Tag vom 11. März.haben die Parteianbringen des Zusammenhanges wegen hieher genommen. VI. Richter, Schreiber und Partc«-anwälte sind dann wieder erschienen und es lassen die Kläger folgende schriftliche Antwort verlesen: S«ehaben bisher nur das Vorhandensein ihres Possesses in Betreff der Klöster und der Appellationen »achg«'wiesen, und hierin seien sie von de» Beklagten nicht widerlegt worden. 1. Anbelangend die Klöster «verde»