Mai 1555. 1225
gekommen sei, die Rechnungen haben einnehme» helfen, so sei das daher gekommen, weil man wegen derZerrüttung der Klöster durch Amtleute und Schaffner habe Vorsorgen müsse»; auch habe sich so mancherleizugetragen, daß oft malefizischc Händel zu besorgen gewesen seien, so daß man während mehreren Jahre»die Klöster nicht in gänzliche Ruhe und Ordnung habe stellen können. Unter den VII Orten sei damals oftangezogen worden, man sollte die drei Städte in Betreff der Klostersachen abweisen, was dann aber unter-blieben sei, weil man mit andern Geschäften beladen war und ruhigere Zeiten abwarten wollte. Ueberhinseien damals die Klöster nicht in Gcmäßheit der Stiftungen und Regeln mit Ordenslcuten besetzt gewesen.Wenn unter solchen Umständen die VII Orte aus Freundschaft und sonst die drei Städte mit ihnen reitenließen, so soll das ihnen an ihrem Rechte nichts schaden. Unter Völkern, die Eide und Bünde zusammen haben,könne jemand eine Herrlichkeit nur dann beanspruchen, wenn er dafür einen rechtmäßigen Titel oder unvor-denklichen Besitz nachweise. Den drei Städten sei auch nicht in allen Klöstern Rechnung gegeben worden.Dabei sei bekannt, daß die Klöster Rheinau und Dießenhofen weder zum Thurgau, noch unter das Land-gericht gehören, sondern Rheinau den VII Orten, Dicßcnhofc» den VII Orten nebst Bern zustehe. Nichtnur diese, sondern auch die übrigen Klöster beschweren sich, daß sie neben ihren herkömmlichen ordentlichenSchirmherren, die ihnen zugesagt haben, sie bei ihren alten Freiheiten und Herkommen verbleiben zu lassen,wider ihren Willen mit mehrern Schirmern beladen werden sollten. Laut dem Landfrieden, der nach denbehaupteten Zusagen errichtet worden sei, soll jeder wieder zu dem Seinigen gelangen. Die VII Ortebcglanben daher, bei ihrer bessern Besitzung geschirmt zu werden. 2. Betreffend die Appellationen, a) Wenndie drei Städte einige Male bei denselben in Sachen, die nicht Frauenfcld, Rheinau oder Dießenhofen beschlagenhaben, gesessen seien, so sei das aus Uebcrschen und Unwissenheit der Rathsboten der VII Orte geschehen. Dassei aber nicht so lange der Fall gewesen, wie die Kläger vorgeben und, mit Ausnahme des Verhältnissesvon Bern zu Dießenhofcn, nicht in Folge eines Rechts geschehen. Es ergebe sich im Gegentheil, daß alleAppellationen vom Landgericht oder anderswoher an die VII Orte oder deren Landvogt, als die rechteObrigkeit gehören, was vor und nach dem Schwabenkriege so gepflogen worden sei. b) Der Ausdruckgemeine Eidgenossen im Abschied vom 8. Januar 15dl) beweise für die Kläger nichts; so habe man vordem Schwabenkrieg (mit Rücksicht auf den Thurgau) die Vll Orte genannt, bei welchen oder deren Land-vogt, wie gesagt, die Appellationen gestanden seien. Den drei Städten sei damals nicht mehr zugegebenworden, als was der Artikel, das Landgericht betreffend, enthalte (Anführung : Abschiedesammlung, Band III,2., S. 3, I»Ii) Mit dem Beschlüsse vom 8. Januar 1500 habe einzig verfügt werden wollen, daß dieAppellationen vom Landgericht nicht mehr vor den Landvogt, sondern an die VII Orte kommen sollen,o) Daß im Jahre 1500 wegen der Appellationen ein Tag nach Frauenfeld angesetzt und daselbst dieAppcllationsguldcn unter de» Boten getheilt worden wären, sei den VII Orten unbekannt. Wenn zu FrauenfeldTag gehalten worden sei, so sei das geschehen, weil man von einigen Vögten Rechnung einnahm unddabei vielleicht auch Laudgcrichtsangelcgcnheitcn erledigt habe. Wären hiebci auch Appellationen vorgekommen,so wäre doch nicht bewiesen, daß die drei Städte teilgenommen habe». Damit sei auch in Betreff desAbschiedes von 1507 geantwortet, ck) Der Abschied vom 13. November 1508 sei bedeutungslos, daanzunehmen sei, jedes Ort habe nur gemäß seiner Befugnis; gehandelt, e) Der Abschied vom 29. Juli 1510sei bekannt, nur sei bei dessen Erwähnung ein Artikel ausgelassen worden (Anführung: Abschiedesammlung,obiger Band S. 495 I). Wenn in dem betreffenden Artikel Bern genannt werde (wo?), so sei dasgeschehen, weil hier auch über die Grafschaft Baden gehandelt werde, an welcher Bern auch Antheil habe;es werde aber auch Thurgau genannt, ohne daß dcßwegen Freiburg und Solothurn erwähnt würden,k) Daß ein im Juni 1531 zu Brcmgarten nach Frauenfcld angesetzter Tag stattgefunden hätte, sei den VIIOrten nicht erinnerlich und daher der betreffende Abschied bedeutungslos. ?;) Wenn es heiße, es sei imJahr 1544 wegen der Appellationen ein Tag nach Baden angesetzt worden, so sei derselbe eben als Jahr-rechnungs- und gemeiner Tag bestimmt worden. I>) Gute Erläuterung darüber, daß den drei Städten ihrbehauptetes Recht, als sie dieses zwölf Jahre nach dem Schwabcnkrieg geltend machen wollten, bestrittenworden sei, gebe der Abschied vom 3. Februar 1511 (Anführung : Abschiedcsammlung, Band III , 2.,
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