Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
1224
Einzelbild herunterladen
 

1224 Mai 1555.

Beklagten die von Seite der Klagpartei eingelegten Schriften und angebrachten Abschiede gehört und gemäßihrem Verlangen Abschriften von denselben empfangen hatten, legen sie nach gehabten» Verdank folgendeschriftliche Zurede ein und lassen dieselbe verlesen: 1. In Betreff der Klöster, a) Ans dem Tag vo»>5. Oktober 1529 haben allerdings die drei Städte verlangt, mau solle sie von der Verwaltung der Klöster,die vor und nach dem Schwabcnkrieg den VII Orten zugestanden sei, nicht söndern (Anführung: Abschiede-sammlung Band IV, 1. b., S. 392 4). b) Auf dem Tag vom 28. October 1529 haben die drei Städtedas genannte Verlangen wiederholt; dasselbe sei aber von den Boten der VII Orte abgelehnt worden(Anführung: obiger Abschiedeband S. 495 e), welche dann auch auf den 1. November ohne Zuthun der Städteden Haushalt der Klöster untersucht und diesfalls Raths gepflogen haben, wie aus einem Abschied vom1. November 1529, den man auf Verlangen vorweisen könne, hervorgehe, o) Die drei Städte haben dieZusage derer von Zürich vorgelegt, nicht aber die Antworten und Einreden der übrigen Orte, welche dieVII Orte hiemit nachholen wollen (Anführung: obiger Abschicdeband S. 433 <1, von und mit dem Votumvon Uri an). Uebrigens sei das Zugeständniß von Zürich unter eigenthümlichen Verhältnissen erfolgt, welchedie Richter Wohl würdigen werden; und da überhin die ander» Orte nicht zugestimmt haben, so könne die einzigeAntwort von Zürich, da es sich hier um Angelegenheiten einer Vogtei handle, nicht verbindlich sein. NBetreff des Zugeständnisses der V Orte vom 16. Mai 1539 antworten die Anwälte der V Orte, es se>damals, vor dem letzten Landfrieden, unter den Eidgenossen großer Zwiespalt gewesen, die Klöster imThurgau fingen an zu grundezugehen und waren wegen des Zwistes der Eidgenossen zum Theil schirmlos.Da zudem Zürich gegenüber den drei Städten einige Nachlassung bewilligt hatte, letztere sich auf ihnenzustehende Gerechtigkeiten beriefen und das Recht brauchen wollten, wegen der damaligen Verhältnisse aber denV Orten unmöglich war, das Recht zu bestehen oder die Sache nur zu untersuchen, seien sie, in derMeinung, die Forderung der drei Städte sei besser begründet, als wie es sich dann bei dem Zofinger-Handelgezeigt habe, zu jenem Zugeständniß bewogen worden, damit die Klöster besser beschirmt und die V Orte beiden damals herrschenden Widerwärtigkeiten sich Freunde und Anhänger erwerben. Als es aber dann zumKriege gekommen, seien zwei Städte Wider die V Orte ausgezogen und die von Freiburg stillgesessen undsei somit die Zuversicht der V Orte nicht erfüllt worden; auch die Klöster haben damals geringen Schirmsgenossen. Den V Orten seien damals vor dem Landfrieden auch mancherlei Zusagen gemacht worden, diesie aber, nachdem der Landfriede errichtet worden sei, beruhen lassen. Diese Antwort soll nicht als Vorwurfgegenüber den drei Städten, sondern nur als Erklärung der damaligen Verhältnisse aufgefaßt werden. DerMissive vom 9. Juli 1539 an Solothurn sei nicht nachgekommen worden, weil vorbehalten worden sei, essollen die Gotteshausgüter unvcrtheilt bleiben und einem Mehr unter de» X Orten Folge gegeben werden,was nicht geschehen sei. Der Gesandte von Glarus antwortet in Betreff des behaupteten Zugeständnissesbesonders, seine Obern haben den drei Städten in Betreff der Klöster nie etwas nachgelassen, weßhalb siehoffe», bei ihrem siebenten Theile zu bleiben, da kein Ort das andere mit Bezug auf dessen Gerechtigkeitenübermehren dürfe. Daneben sei es alter Gebranch, daß wen» bei solchen Nachlaffungen nicht alle betheiligtenOrte einig seien, die Sache keine Kraft habe. Die Kläger selbst haben sich mit den angeführten Abschiede»nicht begnügt, sondern auf dem Tag vom 27. Juni 1539 eine bezügliche Verbriefung verlangt (Anführung!Abschiedesammlung Band IV, 1. 6., S. 689, x). Da damals vorgeschlagen worden sei, eine solcheVcrbriefung unter gewissen Bedingungen zu ertheileu, so sei zu entnehmen, in welchen» Sinne das Zugeständnißursprünglich erfolgt sei. Die Verbriefung sei indessen nicht zu Stande gekommen. Wenn die drei Städtedarauf hinweisen, sie hätten gleich nachher mit den VII Orten über die Schaffner verhandelt, so führen siehinivieder selbst an, daß im Jahre 1531 nur vier Orte die Rechnungen eingenommen habe»; wäre d»ebehauptete Zusage je so kräftig gewesen, so würden hierbei die sechs übrigen Orte nicht gefehlt haben. D>evier Orte haben aber nicht bloß dieses vollführt, sondern auch einige Verträge, Satzungen und Ordnungenin» Thurgau gemacht, die dann durch den letzten Landfrieden abgethan und als unkräftig erklärt wordenseien; daher sei auch auf jenen Vorgang nicht mehr zu achten. 4) Wenn die drei Städte zwei Mal »>'6den VII Orten gemeinschaftlich, und dann, als man nur Boten von je zwei Orten sandte, wann es an s>e