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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Mai 1555. 122 3

(Anführung: Abschiedeband IV, 1. b., S. 842 v II 1). o) Ein Abschiednach Bartholomä" (29. August)1531 zeige, daß Boten von Zürich, Bern, Glarus und Solothnr» bei den Klöstern herumgeritten undjdieRechnungen aufgenommen haben, k) Solche Rechnungen seien auch am 8. Januar 1532 zu Frauenfeldvor den neun (sio) Orten erfolgt (Anführung: Abschiedeband IV, 1. d., S. 1257 u v. 13.) ^) Damalssei auch die Rechnnngsablage vor den Boten von je zwei Orten eingeführt worden (Anführung: Abschiede-band IV, 1. d., S. 1259 «e). lr) Gleichen Jahres den 10. Juni aber sei die Sendung von nurzwei Boten wieder eingestellt und beschlossen worden, Boten von allen X Orte» zu schicken (Anführung:Abschiedeband IV, 1. k., S. 1354 d). Diesem sei dann gemäß Abschied vom 11. November 1532(Anführung aus obigem Band, S. 1429) Genüge geschehen, i) Mit Abschied vom 25. Juni 1533 sei derfrühere Beschluß betreffend Absendung von nur je zwei Bote» von zwei Orten erneuert worden (Anführung:Abschiedesammlung Band IV, 1. o., S. 101 <z.) k) Das Recht der Kläger ergebe sich auch aus dem Anbringendes Abtes von Rheinau und der Frauen zu St. Katharinathal, worüber der Bote von Bern sich auchgeäußert und seinen Entscheid gegeben habe, gemäß dem Abschied zu Baden vom 1. December 1533 (folgtder betreffende Abschiedtext z^, Abschiede IV, 1. o., S. 225, mit Uebcrgehung des Votums von Uri).l) Auf dem Tag vom 27. Octobcr 1534 sei die Abnahme der Klosterrcchnungen Bern und Schwyz befohlenworden (Anführung: Abschiedcsammlung, obiger Band S. 420 «z.) m) Es haben auch Boten von Glarus undSolothurn im Jahre 1537 und von Zug und Freiburg im Jahre 1538 (anstatt 1530) solche Rechnungeneingenommen gemäß den Abschieden vom 12. Juni 1537 (Anführung: Abschiede Band IV, 1. v., S. 847,Art. L) und vom 30. December 1537 (sollte heißen 19. März 1537); folgt dann Anführung: AbschiedeBand IV, 1 o., S. 820, Art. s 1). Solche Rechnungen seien auch im Jahre 1539 durch Boten vonBern und Schwyz eingenommen worden, gemäß dem Abschied vom 2. Febrnar 1539 (sollte heißen17. November 1539; folgt dann als Anführung die Einleitung der in diesem Abschied gegebenen Klosterrechnung,Abschiede Band IV, 1. v, S. 1149). n) Die Kläger seien auch bei der Wahl eines Abtes zu Fischingengewesen, laut dem Abschied von: 12. Juli 1540 (Anführung: Abschicdesammlung Band IV, 1. o.,S. 1226 «). o) Die Berechtigung der Kläger ergebe sich auch aus der Verhandlung über die kleine PropsteiKlingenzell zu Baden vom 29. October 1543 (Anführung: Abschiedcband IV, 1. ck., S. 312 zx). p) Dieselbeerfolge aus der Rechnungsabnahme durch die Boten von Bern und Schwyz vom 23. December 1544(Anführung: obiger Abschiedeband S. 445 Eingang). Die Kläger glauben hiemit den Beweis erbracht zuhaben, wie sie zum Besitze der Kastvogtei, Schutz- und Schirmherrschaft der Klöster gelangt seien.2. Anbelangend die Appellationen berufen sie sich auf Folgendes: a) Unterm 8. Januar 1500 sei verabschiedetworden, daß man vom Landgericht vor gemeine Eidgenossen appclliren möge (Anführung: Abschiedesammlnng,Band III, 2., S. 4 nu). d) Zu diesem Zwecke haben die X Orte laut Beschluß vom 28. Juni 1506jährlich einen Tag zu Frauenfeld besucht. (Anführung: obiger Abschicdeband, S. 135, e). v) Daselbsthaben auch laut einem Abschied vom 15. Juni 1507 die auf den Tag zu Frauenfeld verordneten Botendie Appellations-Guldcn getheilt (Anführung aus obigem Abschicdeband, S. 384 <Z). ck) Ucbcr diesenTag zu Fraucnfeld sei des Weitern unterm 13. November 1508 ein Beschluß erfolgt (Anführung ausobigem Abschicdeband S. 441, Ic). s) Durch Beschluß vom 29. Juli 1510 sei dann dieser Tag nachBaden verlegt worden (Anführung aus obigem Abschiedeband, S. 495 Ic). k) Unterm 20. Juni 1531sei verabschiedet worden, es sollen die Boten, welche die Klostcrrechnungen abnehmen, auch die Appellationenerledigen (Anführung: Abschiedesammlung Band IV, 1. l>., S. 1049 ,K). x) Unterm 22. Juni (richtig19. Mai) 1544 sei für die Appellationen ein Tag nach Bade» angesetzt worden (Anführung: Abschiede-sammlung Band IV, 1. ck., S. 376 »). l>) Endlich werden sich die VII Orte selbst erinnern, wie dieKläger in Behandlung von Appellationen bei ihnen gesessen seien, z. B. in Möttelis Handel und vielenandern, die im Urtheilbuch eingeschrieben seien. Da nun mit Bezug ans die Klöster und die Appellationender Besitz zu Gunsten der Kläger nachgewiesen sei, so sei deren, ohne Recht und durch eigene Gewalt erfolgteEnlwährung und Entsetzung den Bünden zuwider, weßhalb sie wieder eingesetzt werden sollen, wobei sie denVII Orten ihren betreffenden Antheil in keiner Weise bestreiten wollen. V. Nachdem die Anwälte der