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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1222
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1222 Mai 1555.

Ordnung auf (habenfürgcbildet"), daß die Vorträge schriftlich eingelegt werden sollen, doch wo es nöthigsei, mögen daneben mündliche Erläuterungen erfolgen. 11. Hierauf bringen die drei Städte ihre schriftlicheKlage an folgenden Inhalts: 1. Die VII Orte wissen gut, wie die drei Städte zu jenen in die Kastvogtclder Klöster im Thurgau aufgenommen worden seien. 2. Die Kläger haben mit den Beklagten an derEntscheidung der aus dem Thurgau kommenden Appellationen teilgenommen. In Betreff dieser beiden Punkteseien die drei Städte von den VII Orten eigenmächtig, wider die Bünde des Besitzes cntwährt worden.Sie fordern daher, voraus wieder in den Posseß eingesetzt zu werden, dann wollen sie auf allfällige Anforderungendem Rechten gemäß gebührende Antwort geben. 3. Das Landgericht und Malefiz im Thurgau und wasdamit zusammenhange haben die VII Orte gemeinschaftlich erlangt! es sei daher den von den VII Orte»dahin verordneten Landvögten aufgetragen worden, die bezüglichen Gefälle und Bußen zu Händen derX Orte zu beziehen. Die Kläger fordern daher, daß der von den VII Orten dahin verordnete Landvogt auchihnen in Betreff ihrer Rechte schwöre. III. Nach nunmehr erfolgter Verlesung der Klage verlangen d«eAnwälte der Beklagtschaft eine Abschrift der erstem. Die Kläger antworten, wenn dieses dem Rechten gemäßsei, so können sie nichts darwider; sie setzen den Richtern anheim, wie es gehalten Werden solle. Wen»aber den Beklagte» entsprochen werde und dieselben ihrerseits auch etwas Schriftliches vorlegen, wovondie Kläger Abschriften wünschen, so sollen solche ihnen auch bewilligt werden. Die Beklagten erklärenmit dem letztern einverstanden. Die Richter erkennen dann: Weil beiden Parteien zugelassen worden se6die Sachen schriftlich vorzulegen und beide Theile einig sind, sich hievon Abschriften zuzustellen, wie das auchziemlich und billig ist, so soll jede Partei der andern auf Verlangen solches gewähren. Den Beklagten s»^nun für Einreichung ihrer Antwort Ziel und Zeit vergönnt sein. Nachdem dieselben dann angezeigt hatten,sie seien mit ihrer Antwort verfaßt, ist man wieder zu Recht gesessen und haben die Beklagten folgendeschriftliche Antwort verlesen lassen: 1. Sie verlangen zu wissen, wie die drei Städte in die Kastvogtci derthurgauischen Klöster aufgenommen worden seien. 2. Sie geben nicht zu, daß die drei Städte von denOrten aus dem Posseß der Kastvogtei der Klöster und der Appellationen eigenmächtig und wider Rechtverdrängt worden seien, da diese Befugnisse vor und nach dem Schwabcnkriege den VII Orten zugestände»seien und sie dieselben in ruhigem Besitz gehabt haben. Sic glauben daher, die Kläger nicht in den Beschsetzen zu müssen. Wenn die drei Städte aus Unwissenheit der Boten der VII Orte zeitweilig bei de»erwähnten Angelegenheiten gesessen seien, so könne hieraus nicht auf Besitz Seitens der drei Städte geschlossenwerden, bevor sie einen rechtmäßigen und glaublichen Titel hiefür darbringen. Wenn die Kläger über diesebeiden Titel geantwortet haben, so wollen die VII Orte sich auch über den dritten, betreffend den Eid desLandvogts, erklären. IV. Nachdem die Kläger von der Antwort der Beklagten eine Abschrift und einen Aufschubsich hierüber zu bedenken, verlangt haben und ihnen solches gewährt worden ist, bringen sie folgendeschriftliche Erwiderung vor: 1. In Betreff der Klöster sprechen für ihre Behauptung folgende Gründe: a) 3»'Abschied vom 26. November 1529 habe Zürich seinerseits ihnen den Antheil an der Verwaltung der Kliffszugestanden (wörtliche Anführung aus dem Abschied: Unsere Abschiede, Band IV, 1. b., S. 433 a. bis »nmit dein Votum von Zürich), b) Mit Abschied vom 16. Mai 1536 haben ihnen die V Orte gleichtRecht anerkennt (wörtliche Anführung: Abschiede, Band IV, 1. d., S. 641 u). o) Das werde bestätigt(crögt") durch ein Schreiben der V Orte vom 9. Juli 1536 (Samstag nach St. Ulxich) an Solothur»,des Inhalts: Vor Kurzem sei Seckelmeistcr Urs Stark mit Boten von Zürich, Bern und Glarus im Thurgn"gewesen und im Heimreiten im Kloster St. Katharinathal eingekehrt und da vorgegeben, daß sie in ihre»'undunser aller namen da handle»". Das sei nun nicht richtig und man nehme an, die von Solothwnhaben ihren Boten nicht ermächtigt, den Klosterfrauen den Orden abzunehmen, denn sie seien nebst Bern »nFreiburg von den V Orten unter der Bedingung als Schutz- und Schirmherren aufgenommen worden, daß dawas unter den X Orten in Betreff der Klöster das Mehr werde, das Mehr bleibe. Da nun offen»"''hiergegen gehandelt worden sei, so sollen die von Solothurn an Lucern melden, ob sie diesfalls Austensgegeben haben. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Anton Andacher von Unterwalden. ä) Unterw17. November 1536 haben die drei Städte mit den VII Orten über die Schaffner der Klöster verhande