Mai 1555. 1221
sobald die Anwälte derer von Nürnberg und des Silvester Rcidt erscheinen, das Verhör in Form Rechtensaufzunehmen und dasselbe schriftlich „uns" zu überschicken, damit „wir" mit der Sache weiter fürfahrenkönnen. Es siegelt den 12. Mai 1555 der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths
zu Zürich. K' A. Schaffhauscn I Correspoiidcnjen.
Bei dem Act liegt ein Verzeichnis; von neun Zeugenfragen, aus denen sich zu ergeben scheint, daßRcidt wegen ungezügelter Aeußerungen und wirklicher Drohungen gegen Angehörige von Nürnberg verfolgt wurde.
1555, 26. Juni, Zürich. Silvester Reidt an die zu Baden versammelten Gesandten der VIII altenOrte der Eidgenossenschaft. Auf dem „jüngstlich" gehaltenen Tag haben sie ihre rechtliche Sentenz in Sachender Anwälte der Stadt Nürnberg, als Kläger, und ihm, als Antwortcr publicirt, der er getreu nachkommenwolle. In dieser Sentenz werde angeführt, er habe in gütlicher Unterhandlung anerkennt, er wolle widerdie Stadt Nürnberg oder die Ihrigen keinem Herrn dienen. Das sei nun aber vor den Boten der Orte(„euer» gnaden und gunstcn") conditionaliter geschehen, nämlich mit der Ausnahme seiner Lehcnshcrren. Daihm hieran nicht wenig gelegen sei, so bitte er um eine besiegelte Urkunde, daß er diesen Vorbehalt gemachthabe. Er sei stets bereit, gemeiner Eidgenossenschaft mit Wort und Werk von Herzen zu dienen.
St. A. Zürich: Acten Hegau.
Man vergleiche den Abschied vom 11. März 1555, I>I>.
Zu Ick. Parteiverhandlungen der drei Städte und der VII Orte vor dem Schiedsgericht über dieThurgauer Angelegenheiten. Vcrzeichniß der Redner, Rathgeber und der besonder» Schreiber der Parteien.Seitens der Kläger (drei Städte), Redner: Wolfgang von Erlach, des Raths zu Bern; Rathgeber: Wolfgangvon Weingarten, alt-Venner und des Raths zu Bern; Jost Freitag, Venncr und des Raths zu Frciburg;Urs Schwallcr, des Raths und Scckelmeister zu Solothurn: Schreiber: Lorenz Gaffer, Rathschreiber zuBern. Seitens der Verantworter (VII Orte), Redner: Johann Escher, Stadtschreiber zu Zürich; Rathgeber:Jörg Reding, Landammann zu Schwyz; Melchior Wilderich, Landammann zu Nidwaldcn; Hans Bolsingcr,des Raths und Scckelmeister zu Zug; Gilg Tschudi, Statthalter zu Glarus; Schreiber: Hans Locher,Landschreiber zu Frauenfeld. Im gemeinsamen Einverständnisse, doch unbeschadet ihrer Bünde haben die Parteienals Malstatt die Stadt Baden gewählt und es wird nun Folgendes verhandelt. I. Ulrich Nix, desRaths der Stadt Freiburg, und Konrad Graf, alt-Schulthciß der Stadt Solothurn, als von den klagendenStädten verordnete Zusätzer und Rechtsprechcr, und Hans Flcckcnstein, alt-Schultheiß zu Lucern und Jacoba Pro, des Raths zu Uri, als Zusätzcr und Richter der beklagte» VII Orte, und Heinrich Falkner, Stadt-schreiber der Stadt Basel, als von beiden Theilen erwählter gemeiner Schreiber, legen gemäß Gebrauchbesiegelte Scheine vor, daß sie ihrer Eidcspflichten gegenüber ihren Obern entlassen worden seien und leistendann für diese Angelegenheit den schriftlich verfaßten Eid, nämlich: 1. Der gemeine Schreiber. Er sollZu Gott „und sinen heiligen" schwören: in dieser Sache für beide Parteien, die vier Zugesetzten und denObmann, wenn ein solcher bestimmt würde, ein gemeiner Schreiber zu sein, Klage, Antwort, Red undWiderred, Zu-, Bei- und Nachrede und Alles, was zum Recht dargcthan wird, mit möglichstem Fleiß ordentlichaufzuschreiben, nichts davon noch dazu zuthun, was dem Verständnis; der Sache im Rechten Abbruch thunkönnte; auch Alles zu verschweige», was ihm geheim zu halten befohlen wird, keiner Partei die Rathschlägeoder „heimliches handeln" der Zugesetzten oder des Obmanns zu entdecken; keiner Partei etwas zu berichtenoder zu rathcn, ohne Beisein oder Bewilligung der andern, sondern in allen Sachen auf das treulichste zuhandeln, wie einem gemcinen Schreiber zustehe. 2. Die Zusätze schwören zu Gott „und sinen heiligen":i» der vorliegenden Streitsache auf Klage, Antwort, Rede und Wiedcrrede, Zu- und Nachrede, auf dieKundschaften, Briefe, Siegel, Abschiede und andere Gewahrsamen, die eingelegt werden, zu urtheilen nachgutein Gewissen und bestem Verstand, niemand zu lieb noch zu leid, wie sie getrauen, es am jüngstenGerichtstag vor Gott verantworten zu können. Hierauf behalten sie sich vor ehehafte Zufälle, wie Angelegen-heiten ihrer Obern oder Krankheiten, in der Meinung, daß in solchen Fällen Andere taugliche an ihre Stattgewählt werden sollen. Dabei bewilligen die Richter beiden Theilen auf deren Ansuchen, und stellen als