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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1220 Mai 1555.

Zu KI». 1555, 6. Juni, Kaiserstuhl. Bernhard Segesser an Jacob Rüde, des Raths zu Basel.Auf dein letzten Tag zu Baden haben sie abermals wegen Tcrwyler und Ettingen, die denen von Solothurnverpfändet seien, verhandelt, da der Bischof von Basel mit der Sache so gar langsam umgehe, wodurchzwischen beiden Städten (Basel und Solothurn?) Unwillen entstehen möchte. Man habe besprochen, ob manbeim Bischof von Constanz nicht begehren wolle, daß er die 200 Kronen nebst den betreffenden Kosten vonder Stadt Basel annehme und das Lehen wieder zu dem Gotteshaus Reichenau bringe, dann aber dasselbeniemand leihen wolle, als einem Bischof zu Basel. Auf das habe er, Segesser, geglaubt, es seie rechtgethan, und auf Bitte derer von Basel die Sache dem Bischof vorgestellt. Der habe geantwortet, wenn er,Segesser, für die 200 Kronen, um die das Lehen versetzt sei, und um alle Kosten und für eine sürstlicheVerehrung gut stehen wolle, so wolle der Bischof von Constanz mit denen von Solothurn zu verhandelnbeginnen. Wenn er dann das Lehen in seine Hand gebracht habe und der Bischof von Basel dasselbe ineinem halben Jahr nachher verlange, und sich einem Lehcnmann gemäß erzeige, so wolle der Bischof ihmwieder leihen, wie von Altem her. Da der Bischof sage, er, Segcsser, solle dieses versprechen, so wolle ergegen gedeihliche Zusage dieses thun. K. A, Basel! Acten zwischen Stadt Basel und Bischos Basel.

Zu ii. 1555, 17. Februar. Bern an Hans Heinrich Sproß, Landvogt zu Baden. Die von Nürnberghaben durch ihrm Sindic, Wolfgang Hofmann, eröffnen lassen, sie haben vernommen, die von Bern habe»einen Silvester Rhät (sie) auf Verwenden des Gesandten des Königs zu Aarau verstricken und verhaftenlassen. Da sich derselbe gegen die Stadt Nürnberg und den Ihrigen geäußert habe, er wolle sie, wo ersie bekommen möge, an Leib und Gut schädigen und antaste», so bitten sie, diesen in der Verstrickung ZUbehalten bis sie gegen ihm ihre rechtliche Klage vollführt haben. Nachdem man aber dem Gesandten erklärthatte, wie der genannte Silvester der Verstrickung gelediget worden sei,und er hiezwüschen vergwüßt worden",daß er sich znm Zwecke einer Badcnfahrt in Baden niedergelassen habe, so habe er die von Bern gebeten,den Landvogt zu Baden über das Anbringen des Gesandten und was sich zu Bern diesfalls verlaufenhabe, schriftlich zu berichten, damit ihm der Landvogt, den er in Sache auch angehen wolle, geneigter»Glauben schenke. St. A. Zürich! A. Nürnberg.

1555, 1. März. Hans Heinrich Sproß, Landvogt zu Baden, an Zürich. Ucbcrmittlung einer Copiedes Schreibens von Bern. Da in demselben ihm nicht befohlen werde, zu demAnsprechigen" zu greifen,derselbe zu Baden in den großen Bädern eine Badenfahrt mache, und die Gerichte daselbst der Stadt Badengehören, weßhalb der Landvogt nichts Thätliches vornehmen konnte, so habe derselbe den Zeiger dieses Briefesan die von Zürich gewiesen, mit ihnen Raths zu pflegen, ob er warten solle, bis auf den nächsten Tag ZUBaden, da, nach dem Erachten des Landvogts, derAnsprecher" vorher Baden nicht verlassen werde, oderob er Schultheiß und Rath zu Baden um Recht anrufen solle, oder ob der Landvogt den Betreffenden Z"Händen der VIII Orte einziehen und bis auf den kommenden Tag behalten solle. St. A. Zürich- A. Nürnberg.

1555, 12. Mai, Baden. Die Boten deracht alten Orte" an Schaffhausen. Auf ernstliches Ansuche»von Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg habe man den Silvester Reidt gefangen gesetzt und bisjetzt verwahren lassen. Nun sei auf dieser Tagleistung eine ansehnliche Botschaft derer von Nürnbergerschienen und habe eröffnet, sie habe von Baschi Meder, Wirth zur Krone, Bürger zu Schaffhausen,Kundschaft einnehmen Wollen. Da sei ihnen dieses von denen von Schaffhausen verweigert worden, weildieselbe noch nicht rechtlich erkennt und der Gegenpartei hiezu nicht verkündet worden sei. Damit die Sachesich nicht länger verzögere, so haben die Gesandten der VIII Orte (wir") nach beider ParteienBegercn"erkennt, die Gesandten von Nürnberg sollen von Baschi Meder nach Form Rechtens Kundschaft einnehincnmögen; doch sollen sie dem Silvester Reidt verkünden, auf welchen Tag dieses geschehe, damit er durcheinen Anwalt sich verantworten könne. Die Sache sollte nicht länger verzögert, sondern wenn möglich aufdiesem Tag vollendet werden, damit nicht mehrere Kosten auflaufen. Man bitte also die von Schaffhausen,