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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Mai 1555. 1211

möge nicht fordern, daß Klagen mir wegen Schinähworten, da nian aber einander nicht geschlagen hat,erfolgen müssen, sondern in Betreff der erster» , es dem Geschmähten sich zu cntschlagen anheimstellen.7. Man möge gestatten, Gültenund" (um?) Lehen aufzurichten, wobei der Zinsmann sich für Kornzins,Weinzins und andere Dinge verschreiben möge, mit dem Vorbehalt, daß wenn der Zins über sieben von hundertbetragen würde, der Zinsmann dem Lehcnherrn anstatt des Korn- oder Weinzinscs sieben von hundert gebenmögein einem monat, nach dem der zins gefallen wäre, und so ein monat vcrschinete, als dann soll er den zinsgebe», inhalt der verschrybung. So ouch (ein?) man ein zins luede uf sine guetter oder diesclbigen verkouftc mit demZug und ablosung, sölle der zug nit mcr wcren, dann nach inhalt der Verschiebung und zulaßung sölliche güterabzulösen, so die party(en) mit einanderen angenommen und ingan wurdend." 8. Wer laufende Schulden hat,die er nur durch sein Buch undGeschrift" beweisen kann, der soll diese Schuld betreiben mögen in den nächstenZehn Jahren, ansonst soll eine solche Schuld verjährt sein, sie werde denn mit Schuldbriefen, Urthcilen oderanderer Sichernuß wieder erneuert. Nach Verschcinung der zehn Jahre soll sich niemand mit Abwesenheitentschuldigen mögen. 9. In den Capiteln von 1539 schreibe ein Artikel vor, die Statuten und Landrechtederer von Lauis sollen bestätigt sein, doch daß sie der Ehrbarkeit und den Rechten gemäß und gemeinerEidgenossenschaft, als der Obern zu Lauis, gute» Satzungen, Ordnungen, Geboten lind Verboten nicht widrigseien. Da nun in der Eidgenossenschaft jedes Ortvillicht" ein besonderes oder mancherlei Recht brauche,so werde zu Zeiten von de» Richtern zu Lauis, wenn man sich der Statnten, Bräuche, Rechten und desalten Herkommens bedienen wolle, angezeigt, daß dieses oder jenes nicht mit ihrem Land- oder Stadtrechtübereinstimme, so daß die arme Landschaft kein bestimmtes Recht habe und man die armen Leute in ihrenRechtshändeln bald hier bald dortnswpset". Sie bitten daher, die von Lauis gänzlich bleiben zu lassen,zu schützen und zu schirmen bei ihren Statuten, Ordnungen, altem Herkommen und erlangtem Landrecht,so daß die Vögte und Boten schuldig sein sollen, jeweilcn hiernach zu richten. 1(1. Die Amtleute, welcheaus dem Land genommen werden, aber bei den Vögten sind, nämlich die Fiscalen und Statthalter, seienoft wegen Freundschaft, Feindschaft, Neid und Haß den Parteien zugethau. Es wäre daher gut, wennverordnet würde, daß der Laudvogt allein, mit seinem geschworncn Landschreiber, mit ihren Gerichts- undBankschreibern bei den Urtheilen und in den Rechtshändeln säße. Wenn der Landvogt abwesend wäre,sollte er einen Statthalter setzen, der das Amt in seinem Abwescn treulich versehen würde.

Landesarchiv Schwyz: Abschiede, ohne Datum. Die Zubehörigkeit dieses Vortrags zu diesem Abschiedentnehmen wir aus folgendem Umstand -, den gleichen Vortrag, mit geringer Verschiedenheit enthält dasK. A. Glarus: Abschiede, beim Abschied vom 7. (richtig 11.) März 1555. Ans diesem Schriftstück lauteteine allerdings nicht ganz gleichzeitige oder von anderer Hand geschriebene Randbemerkung:Fürtrag fürwt zu Glarus 2 tag mci) 1555", Wohl ein Theil der Verhandlungen ans einer Reise von Ort zu Ortunmittelbar vor dem Tag zu Baden. Die in Ziff. 5 angeführte, im letzten Jahr erfolgte Bestätigung derVerfügungen von 1539 dürfte auf den Abschied vom 3. September 1554 k Bezug haben. Die in Ziff. 3in Parenthese befindliche Stelle steht im Original am Schlüsse nach einem daselbst angebrachten Querstrichohne Verweisungszeichcn auf de» übrigen Text. St. A.Zürich: A. Lauis. Die Parenthesestelle fehlt.St. A. Bern: Allgem. cidgen. Abschiede 5l ibl S. 325, nach dem Abschied vom 23. Juli 1554. Die beiZiff. 3 in Parenthese stehende Stelle fehlt hier. ^ ter^o:Lowis 23. April Hieruber geraten vicko>nanual." K. A. Basel: Abschiede Band 26, hinter dem Abschied vom 3. Sept. 1554. K. A. Freiburg:Vadische Abschiede Band 16, beim Abschied vom 11. März 1555. Man sehe beinebens die Note zu ev.

Zu ii. In eigenem Verhältnis; zu diesem Artikel steht folgende Missive:

1555, 22. Mai. Bern an Schaffhauscn. An Zürich und Schaffhausen und die vier Schicdbotenhabe man geschrieben, daß Seckelmeister Tillicr die Tagsatzung auf den 26. Mai bestimmt habe, welcheBriefe auf dem«erschienenen" Tag zu Baden abgegeben worden seien. Nun haben die Gesandten vonBern, die auf diesem Tag gewesen seien, berichtet, daß dieser Tag weder denen von Schaffhausen und Zürich,