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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1210
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1210 Mai 1555.

einen offenen Ruf und Verbot ausgehen lassen, daß niemand bürgerliche oder bnßfällige Sachen vertrageohne Erlaubnis; des Vogts, bei 25 Kronen Buße, zu theilen zwischen dem Vogt und dem Anzeiger (deren erteilhaftig macht den anzeiger"), dem bei seinem Eid geglaubt werden und welcher heimlich gehalten werden soll.Man finde, es sei das allen Rechten zuwider, da streitige Leute durch Biederleute sollen zur Einigkeit gebrachtwerden dürfen, ohne daß der Landvogt oder ein Anderer hierum befragt werden müßte; das gezieme sichzumal unter Christen; vorbehalten die Buße, die jemand wegen eines Frevels verwirke. Einem freundlich«'Ansuchen an den Landvogt, von diesem Verbot abzustehen, habe er nicht entsprechen wollen. 2. D«Landvogt habe einen andern Ruf ergehen lassen, daß niemand Fremde oder ihr Hab und Gut ohne seineErlaubniß beherbergen dürfe bei 50 Kronen Buße. Dadurch werde mancher Biedermann, der Freunde undGönner in der Landschaft habe und sich auf die mit dem Herzogthum Mailand abgeschlossenen Capitcl derFreundschaft und guten Nachbarschaft verlassen habe, in Kosten und Schaden geworfen. 3. In demselbenRufe habe er kund gethan, jede Commune soll in den nächsten fünfzehn Tagen ihm anzeigen, welche in ihrerGenossame gemeine oder besondere Straße», Allmenden oder Weidgänge einbcschlossen habe, bei 25 KronenBuße der Zuwiderhandelnden, von denen 5 dem Angeber als Lohn gegeben werden, welcher dann übcrhi"geheim gehalten werden soll. Daraus entspringen viele langwierige und kostbare Streitigkeiten. D'wchGottes und der Obern Güte habe die Landschaft an Leuten zugenommen; dadurch sei nothwendig geworden,daß die armen Leute bauten, was aber bezüglich der Allmenden und Weidgänge mit Wissen und Wille"der Coinmunen und derjenigen, denen crstere gehörten, geschehen sei. Wäre etwa Einer dessen nicht zufrieden,so könnte der für sich selbst ins Recht trete», ohne daß man durch solche ungewohnten Rüfc die Leuteanreizen müßte. In Betreff der Straßen habe man verordnete und bezahlte Leute; wenn etwas Unrechtesvorhanden sei möge man (er") sich an dieselben wenden, ohne daß man arme Leute in unziemliche Koste"versetze. (Als auch die Genossamen Jsone und Medea, die früher zu Lauis gehörten, sich söndcrten «"dmit Bellenz vereinigten, sei ihnen auferlegt worden, ihren Antheil Landstraßen in Ehren zu halten, dein steaber nicht stattgethan haben, weßhalb ein Einsehen gethan werden sollte.) Man glaube d aher, die Genossa»»'"und diejenigen, denen diese etwas vergönnt haben, sollten unangefochten bleiben; wenn aber; jemand freventlichAllmenden und Landstraßen einschlüge, so soll diesfalls auf erfolgte Klage geschehen, was Rechtens s«-4. In dem angeführten Rufe heiße es weiters, Alle, welche bei Leuten seien, die miteinander uneinigsind und sich schlagen, sollen schuldig sein, bei 10 Kronen Buße für jede Person,so das »it gestatten",den Streit und was daraus erfolge in drei Tagen dem Consul anzuzeigen. War niemand dabei als dieBetheiligten selber, so soll der Verletzte bei benannter Bnße den Zank dem Consul angeben. Giebt jemandEinen an, der wider diesen Ruf gehandelt hat, dem sollen 3 Kronen geschenkt und er heimlich geholte"werden. Da ein solcher Ruf nie geschehen und dem gemeinen Mann zu schwer wäre, so hoffe man, «werde den Obern nicht gefallen; jede Commune habe ihren geschwornen Amtmann, der bei seinem Eid und10 Kronen Buße schuldig sei, die Frevel zu leiden. Auch vernehme man es sonst wen» ein Frevel st")zutrage, ohne daß man die Leute, welche helfen, dem Consul den Lohn zu bezahlen, damit er Aufsicht halte,beschweren müsse. Auch gebe es boshafte und tückische Leute, die wegen Gewinn oder Feindschaft manche"Biedermann, der auf einen Zank keine Acht hatte, angeben würden; auch möchte der Vogt mehrere Personeneines streichs" begreifen und von jeder die 10 Kronen haben wollen. Daß der Verletzte bestraft werde"sollte, wenn er dem andern verzeihen würde, wie jeder Christ um GotteS willen thun sollte, scheu"-'ungebührlich; dadurch werde unter den Leuten Feindschaft gepflanzt; auch könnte einer so stark verletzt se">'daß er nicht gehen möchte, wodann er zu dem einen Schaden noch den andern haben müßte. 5. D«Landvogt meine, in Sachen, über welche er zu richten habe, soll ihm eine Verehrung werden; das aber gehestracks wider den dritten Artikel der im Jahre 1539 aufgerichteten Verordnung, die letztes Jahr von de"Boten der Obern bestätigt worden sei. Die Landschaft glaube, man solle sie bei der darin bestimmten Bus"bei dieser Satzung verbleiben lassen, da dazumal den Vögten der Lohn, den sie von der Landschaft beziehe"und der 4062 Constanzer Batzen beträgt, mit Urtheilgeld, Sicgelgeld und dem dritten Theil der Büste"verbessert wurde, abgesehen von andern, ihnen zufällig an die Hand stoßenden Angelegenheiten. 6. M""