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Mai 1555.
und wenn es den Orten gefällig ist, sollen dieselben ihre nach Lauis und Lnggarus gehenden Bote»bevollmächtigen, diese Artikel so aufzurichten. I. Jost Pfyffer von Lucern, Landvogt zu Lauis, verantwortetsich mündlich und schriftlich in Betreff derjenigen Punkte, derer sich die von Lauis durch ihre Botschaft überihn beklagt habeil, und meint nur gethan zu haben, was er von Eid- und Amtswegcn schuldig geweseil sei.Man ist mit dieser Vertheidigung zufrieden und haltet den Landvogt für entschuldigt. >»». Neber dasBegehren derer von Uri, an die Kosten der neu zu erbauenden Straße am Platifer im Livinenthal ei»Weggeld zu beziehen, eröffneil die Boten ihre Instructionen. Uri legt zugleich noch einen besiegelten Briefvom Jahre 1515 auf, gemäß welchem ihm für diesen neuen Weg, dessen Bau dann aber wegeil Mangelan Meistern unterblieben ist, ein Weggeld bewilligt wurde. Auf Genehmigung äer Obern wird nun beschlossen,daß voll denjenigen, welche diese Straße benützen, folgendes Weggeld zu entrichten sei: Von einer Person1 Angster, voll einer Person mit einem Roß 2 Angster, von einem Futterhengst 4 Angster, von einem fette»Ochsen 3 Angster, von einem „ferris" Roß 1 Angster, von einem beladenen Saumroß mit dem Saum alsWein, Salz, Käse u. dgl. 2 Angster, von einem leeren Saumroß 1 Angster, von einem Rind, das auf de»Verkauf geführt wird, 3 Haller, von Schafen, Schweinen, Geißen und solchem Vieh von je vier Stücke»1 Angster, von Kaufmannsgütern, Ballen, Kisten, Fässern u. dgl. von jedem Saum 4 Angster, es wäre den»,daß die von Uri mit Kausleuten oder Ferggern mit deren Willen anders einig würden. Das soll den»auch ein Weggeld heißen und sein und nicht Zoll genannt werden. Die von Uri sollen dann schuldig sei»,diese Straße in gutem Zustande zu erhalten. Würde der Fall eintreten, daß diese Straße nicht mehr unter-halten werden könnte und aufgegeben werden müßte, so sollen die von Uri den obern alten Weg über de»Platifer wieder öffnen. Wer jetzt oder in der Folge diesen alten Weg benützt, ist kein Weggeld zu gebe»schuldig. Sollten die Eidgenossen gemeinsam oder der mehrere Theil derselben diese Straße in Kriegszeite»gebraucheil, so daß man mit Paunern und Fähnchen auf Kosten der Orte durchziehen würde, so sollen siefür Leute und Güter des Weggeldes enthoben sein. Wenn aber Leute, die zu etilem Freifähnchen gehöre»,oder auf Kosten und im Solde von Fürsten durchziehen, die sollen das obbeschriebene Weggeld entrichte»-Vorbehalten hat man dagegen die eidgenössischen Boten, die auf Kosten der Orte reisen, ebenso die Landvögte,wenn sie mit ihrer Habe auf- und abzieheil, und auch wenn sie während ihrer Amtsdauer herauskommtund wieder hineingehen, und endlich unsere Läufer; alle diese sollen des Weggeldes enthobeil sein. Auf de»uächsten Tag sollen die Boten instruirt werden, ob den Obern gefalle, um diese Ordnung Brief und Siegelaufzurichten, i». Für den Streit zwischen Zürich und Schaffhausen wird ein gütlicher Tag auf Sonntagden 4. August angesetzt, auf welchem von Zürich dessen bevollmächtigte Botschaft, von Bern SeckelmeisteeTillier, von Lucern Schultheiß Hug, von Uri Jacob a Pro und von Basel Jacob Rüde zu Nacht i»Schaffhausen an der Herberg sein sollen, um folgenden Tags eine gütliche Beilegung des obwaltenden Spa»svorzunehmen. «, Wilhelm von Bernhusen nebst seiner Freundschaft, im Namen seines Bruders Karl vo»Bernhusen, verlangt in Gemäßheit des letzteil Abschiedes zu Badeil Antwort von Bern. Dieses bleibt be>dem zuletzt auf dem Tag zu Baden abgegebeneil Bescheid. Da aber die von Bernhusen die Eidgenossedringend anrufen, ihnen als gebornen Eidgenossen zu einem gleichen unparteiischeil Recht zu verhelfe» u»bdie Instructionen dahin geheil, ihnen für etilen gütlichen Vergleich oder zur Erlangung eines unparteiische»Rechts behülflich zu sein, so hat man beschlossen, es sollen Zürich und Schwyz eine Botschaft im Na»»'»der zwölf Orte nach Bern abordnen und gemäß einer Instruction, die man ihnen geben wird, Handel»'Diese Botschaft soll auf Mittwoch vor Pfingsten (29. Mai) Nachts zu Bern an der Herberg sei». Flu'