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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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1197
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Mai 1555.

^ ^ -n k.n Viaffen (in") der Gebühr nach in Ziemlichkeir zu bestrafen;

nach reiflicher Untersuchung der Sache, d°n PMe> ( auf Bartholomä vor den Boten vorgehen,

sollte er dann appelliren, so soll das gemäß . ^n Einige an St. Stephanstag früh gekarret, was

l. Derselbe Vogt Holdener in der Revier zeug a> , , ^stellt doch soll er die Betreffenden mit der

wider die Statuten fei. Die Sache wird dem ^ S ^ in Betreff des Verführens der Kaufmanns-

Strafe in Ziemlichkeit halten. »». Dw von e ertrugen, belaufe sich jetzt deren Gewicht auf

Mer; währenddem dieselben früher 24 oder ^olm ilMN verbeffert werde, wie die Boten wissen.

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». Di. B°>m .mpMm d.» Si-r°»M»-^

, / ^ Glustanus, Verordnete der mehreren Kirchen zu

z» ». I°h°»n w.d---s R-.wch (y «d ^ m.dB°°e»». s-be» >n «»».

Mailand und Vorgesetzte in geistlichen Sachenaus ^ Sitten der Priester zu reformrren. auf daßes sei ihnen aufgetragen worden, rn den g-"« » Essern. Sie haben daher ein schriftliches Gebot

sie Hirtm und Regierer seien und ih« l' Die Priester sollen die Orte, m

erlassen, welches bei vorgeschriebenen Strafen g verschlossen halten, damit unberufene Hände

denen das heüige Saerament behalten wird. s^ »^h ^^en. 2. Sie sollen die Kirchhofe undnicht darüber kommen, bei einer Buhe von ^t> andere unreine Thiere nicht hineinkommen,

Kirchen ebenfalls wohl verschlossen halten, dan Hause noch anderswo unehrbare Weiber oder

bei obiger Buhe. 3. Die Priester s°U°» ^ uebertretungsfall. 4. Die Pfarrpriester sollen dieBeischläferinnen halten, bei 10 Kronen Biß s ^ testamentiren, verbleiben lassen! doch sollen

..Erbgmechte" der Abgestorbenen nach dem Will' . ^ der Obern sein. 5. Die Priester sollen

die Gemechte nicht Wider das Landbuch, »o) ' ^er den Herren Landvögten Gesellschaft leisten

nicht in die Wirthshäuser gehen, außer wenn ^ K^neii Buhe soll kein Priester Gott und die

wollen, bei 10 impcrialischen Pfunden Buhe. , ^tmigsfalle abgenommenund dann wyter b? strafHeiligen lästern. Diese Buhe wird ihnen n-weihten Kirchendiener sollen priesterliche Kleidung

unser entscheid inen zuzelegen". 7. Die s Pfänden Buh. Keiner soll das Haar oder den Bartragen und sich scheeren lassen, bei b ""per-ali ) anhangender ordnung der durchlucht.gen Herren

nähren oder pflanzen bei gleicher Strafe -.und das ) z,vei Messen halten, ohne Erlaubnih der

Eidgnossen der drien orten". 8. Kein Poster so« «ff ^her ertheilten Licenzien wrder-

Ordinarier (unser"), bei 5 imperlalischcn Pfun ^ Beschwörungen oder andernvergiften o er

rufen sein sollen. 9. Kein Priester soll sich ^ ^ . Kranen Buhe. 10. Wenn

ungebührlichen Dingen, die von der Kwche vcrbo s . Gevätter.i zulassen, bei 5 imperialischen

ein Kind aus der Taufe zu heben ist. soll kemPs ^ die Namen und Zunamen der Kinder.

Pfunden Buhe. 11. Die Priester sollen en, Buch ha . und den Tag aufschreiben bei

die sie taufen, ebenso die Namen von Gottt und Gott ^nschaft übe.i. noch sich zu ungebührlichenobiger Buße. 12. Die Priester sollen keine unzien ^ ^ vergleichen, gebrauchen lassen, bei 10 KronenContraeten. die nach bösem Wucher riechen o er s öffentliche Huren sind, und ungeachtet crfo g er

Buhe. 13. Alle Laien, die mit Mützen haushal ^ h^fi^n Mutter-Kirche von der Versammlung

Warnung darin verharren, sollen gemäß den ^ zuin wenigsten einmal rm Jahre. »"

w ChristMuhige» ms,rieben werden. l». S-ellor,-- -rj-i-I-li. d-ms-lb-n ihr- Sil«dm b-l-nne»!««- M- Os>-->->«. stch ihre»! -'S« ? I-i«- »erb--,-»-» »d» heimliche» Ehe» -hm W-II-» -»»»nd d»s S.»me»l .mpl°»»°». E- ^ ^ ^

V-l-r und M»ii°° und i-ide-erde». Di-B.che« I-ll-n -°»

Di-I-S M»»d»l l°ll m°.-i-h-t »ei d-n -»«->»»-n^° .de- Illr die PI----«, m d°»°»

de» Viemien d-r b-ir-ff-»d-» O-t- b -I°S -n und a> ° s ^ L»«d»i,I- der b,l>ch-»d-» Orle.

die Uebertretung geschehen ist, verwende ver . gegenwärtige Mandat an die Thüren der Kirchen17. Die Vicarien in den genannten Orten sotten v o