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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1198
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1198 Mai 1555.

anschlagen lassen und verschaffen, daß es gehalten werde, bei Verlierung des Amts und der Strafe des Bannesund andern nach dem Entscheid der Ordinarier (unser") aufzulegenden Strafen. s. A. S-hu-v,-Abi-hude.

Das Gutachten derer von Uri (U. g. l. a. E. von Uri ad marginem Harum verzeichneter ratschlaguf jetlichen artickcl durchus") ist folgendes. Ziffer 1 und 2plibt". Zu 3. In Betreff der Pfaffe»'kellnerinnen soll vorgeschrieben werden: Da die Priester Reinigkeit gelobt, aber Dirnen bei sich haben »nddieselben unverschämt in die Wirthshäuser und anderswo hinführen, und dadurch dem Volke Aergernihgeben, so sollen die Priester sich diesfalls so halten, daß sie wissen gegen Gott, gegen ihre Herren und vorden geistlichen Rechten sich zu verantworten. Zu 4.In disein artickel sind in dem mandat, denen vonLiffinen geben, die pfarlüth ouch begriffen." Zu 5. Man soll folgenden andern Artikel stellen: Wenndie Priester in die Wirthshäuser gehen, sollen sie sich mit Worten und Werken ziemlich halten. Zu 6. Manläßt es bei dem Landbuch bleiben,und das in die ordnung stellen, sy des schwcrens ermant sin wellen,abzustan". Zu 7. In Betreff der Bekleidung, des Haars und Barts sollen sie sich nach unserm Brauchehrbar halten. Zu 8.Durch den vogt die priester erkunden", welche nicht vollkommene Gewalt habe»,soll man bei unserer Strafe nicht Messe halten lassen. Ziffer 911 bleiben; 12 ebenfalls, und soll sichder Landvogt erkundigen, ob einige Wucher treiben. Zu 13. Das soll man bei der Satzung der Ober»bleiben lassen; den Priestern soll man in ihr Mandat stellen, sie sollen die Leute warnen, und wenn diesesnicht hilft, sie dem Landvogt anzeigen, damit sie gemäß dem Aufsatz gestraft werden. Zu 14. In Betreffdes Beichtens soll ebenfalls dem Mandat einverleibt werden, es sollen die Priester oder Pfarrer allenthalbenaufsehen, und diejenigen, welche sich nicht nach der christlichen Ordnung versehen, dein Landvogt anzeigen, daßim Weitern der Gebühr nach mit Strafen gegen sie eingeschritten werden kann. Ziffer 15 läßt man beimLandbuch bleiben. Zu 16. So weit das Landbuch keine Bußen vorschreibt, sollen die Bußen bezogenwerden, wie sie hier vorgeschrieben sind; doch sollen sie vom Landvogt und Rath erkennt werden. Zu 17. DasAusschlagen der Mandate soll dem Landvogt empfohlen werde». (Allgemeine Bemerkung.) Alles das sollaus Befehl unserer Herren und nicht aus Befehl der Ordinarier aufgestellt werde», weil diese hiefür keineGewalt haben, sondern unfern Herren, die da rechte Oberherren sind und die Bußen zu setzen und aufzulegenhaben.Und söllend ouch die bussen harin begriffen uin etwas geendert werden."

L. A. Schwyz: Abschiede, auf dem Rande der Abschrift der Verordnung; nur die allgemeine Bemerkung steht unter dem Text.

Man sehe auch den Abschied vom 26. November 1554, I».

Zu k. Vor dem von uns vorab benützten Text des Abschiedes enthält derselbe eine, ebenfalls einenTheil dieses Artikels enthaltende aber durchgestrichene Seite. Wir entnehmen aus derselben und aus deinübrigen Theil des von uns zur Fortsetzung dieses Artikels benützten Stücks Concept zur Ergänzung Folgendes'Gori (alias Jörg) Tschudis ist Wirth zum Rößli in Crischano, Wilhelm Mütz aus dem Mainthal wohnt zu Bellen?'Ersterer trägt vor, Landvogt und Rath haben ihm eine Strafe auferlegt wegen Practicirens, das er geübthaben solle; er sei unschuldig: es komme das nur von einer Kundschaft her, die ihm feindlich und wider-wärtig sei und (daher) untauglich war, als Kundschaft gebraucht zu werden. (Folgt die im Text in Kenthaltene Verteidigung des Mütz.) Hierauf antwortet Schwan Ambros Bontas (?), man wolle ihn derEhre entsetzen, als ob er nicht gut gewesen sei, als Kundschaft gebraucht zu werden. Wenn es si<ßfinde, daß er nicht Werth sei, als Kundschaft zu reden, so solle man ihn nach seinem Verdienen bestrafen,sonst aber ihm zu dem, wozu er Recht habe, verhelfen. Jörg de Tschudis begehrt nun in Betreff desPracticirens, weßwegen er um 26 Kronen bestraft worden sei, eine Liberaz. Hierauf antwortet der Statthaltervon Rivier, sie haben in allen Commune» eine Ordnung gemacht, gemäß der das Practiciren bei einerBuße von 2V Kronen, 16 dem Landvogt und 16 der Landschaft, verboten sei; diese sei von den Boten, bwauf Bartholomä da waren, bestätet worden,darwider aber Jörg Tschudis wider die bestätigung despractizircns sin Welle", sondern er möge wohl leiden, daß sie bestätigt werde; er verlange aber liberirtwerden (unter Wiederholung seiner frühern Ausführung), und bitte, den, welcher Kundschaft geredet habe,