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Mai 1555.
Die Boten finden, gemäß der Kundschaft, Bericht vom Landvogt und Anderm habe Tschudis die genanntenSatzungen übertreten, und haben ihn daher gnädig gestraft, so nämlich: er solle dem Landvogt 5 Goldkronenund der Landschaft 5 Kronen geben, was im Uebrigen den Aufsätzen und Ordnungen dieser Landschaftunschädlich sein soll. Für das Urtheilgeld sollen der Vogt und der Statthalter 1 ^ Kronen und soviel derJörg geben. „Item Wilhelm gegen vogt vj krönen hinnen sant Marlis tag pratticieres halber verheißenund ist der landschaft theil us bitt den gsandten übergeben, um daß ers nüt gwüßt und erst usem kriegkommen. Item Thoma Tschudis soll hinnen sant Marlis tag dem landvogt vis krönen und der landschaftvj krönen zu geben gelopt. Item Jörg Tschudis halben, so commandement übersehen und gest gladen undufshin gfaren ist, soll gen ij krönen hinnen sant Marlis tag." x. Thoma Tschudis (de Judice) beklagt sich,Uli Bos habe den Frieden gebrochen. Da dermalen vor den Gesandten keine Kundschaft angebracht wird,die Sache auch noch nicht vor dem Landvogt gewaltet hat, die von Uri zwar hierum Auftrag haben, dieübrigen Boten aber nicht, so wird der Handel an den Landvogt in der Rivier gewiesen; er soll gründlichKundschaft einnehmen, und wann über solche criminalische Sachen gerichtet wird, diesen Handel auch vornehme»und nach Gestalt desselben handeln. I». Wilhelm Mütz, Jörg Tschudis Tochtermann, eröffnet, er sei zurZeit von Bellenz ausgegangen, um über den Gotthard zu reisen; da habe er der Kurzweil wegen eineFeuerbüchse mit ihm genommen; als er nach Crischano (Cresciano) gekommen sei, habe er dieselbe seinemSchwäher gegeben; das habe dann der Vogt vernommen und die Büchse zu seinen Händen gezogen. ^bitte ganz freundlich, den Vogt zu vermögen, daß er ihm die Büchse wieder gebe, und die Zinse, welche ihmarrestirt worden seien, verabfolgen lasse. Der Vogt antwortet, er habe in Betreff der Büchse geschworMKundschaft eingenommen und gefunden, daß er befugt gewesen wäre, mit ihm „zu handeln"; habe ihn aber nichtgestraft, sondern wolle den Handel den Boten anheimgeben. (Am Rand: Die Zinsen seien wegen Practicirensin Verbot gelegt worden, was noch nicht ausgetragen sei.) Nach Verhör von Klag und Antwort und denKundschaften erkennen die Boten, der Landvogt soll dem Wilhelm die Feuerbüchse wieder geben; da aber ausden Kundschaften hervorgeht, daß Wilhelm sich mit Drohungen verfehlt, die Büchse freventlich getragen undden Landvogt unbilliger Weise in Kosten versetzt habe, so soll er dem Landvogt 4 Kronen als Strafe entrichten.In Betreff der Zinsen, die ihm in Verbot gelegt worden sind, der Handel aber noch nicht ausgetragen >ft,mag Wilhelm diese Angelegenheit vor dem ordentlichen Richter in der Rivier zu Ende bringen. Da Wilhelmaus dem Mainthal ein Schmachwort oder Schwur über U. l. Frau gethan und öffentlich vor den BotenEinen geheißen hat, „in hals lügen", so wird er hierum zu Händen der Obern in 2 Kronen Buße verfällt. ^Die Kosten belangend soll Jörg Tschudis und sein Tochtermann Wilhelm dem Landvogt und der LandschaftRivier K Kronen vergüten, die sie nach ihrem Belieben theilen mögen. I. Jörg Tschudis und sein Tochtermann, Wilhelm Mütz, haben den Landvogt in der Rivier verklagt und verunglimpft, als ob er sich partesund nicht ein gemeiner Richter wäre, worüber sich aber der Landvogt gar wohl verantwortet hat. Es wirddeßnahen erkennt, beide sollen hinstehen und bei ihrem Eid, den sie gethan haben, erklären, wenn sie etwasgeredet haben, das des Landvogts Ehre und Glimpf berühren möchte, so haben sie ihm unfreundlich, ungütlichund unrecht gethan; sie anerkennen ihn als einen frommen, aufrechten Richter; hiemit soll der Landvogt wohlverantwortet sein und diese Rede keinem Theil an Glimpf und Ehren etwas schaden. Ii,. Der Landvogtin der Rivier eröffnet, ein armer Mensch aus dein Lauiserthal, dem sein Haus mit fünf Kindern verbrannte/sei mit einem Bettelbrief in die Rivier gekommen und habe einiges Almosen erhalten. Da sei der P^'zugefahren und habe ihm das Almosen sammt dem Bettelbrief genommen. Man giebt nun dem Vogt Gewalt/