Mai 1555.
1195
Brief und Siegel ausgestellt habe, daß diese Dörfer die genannte Pflicht nicht haben. Die Boten der beidenandern Orte haben diesfalls keine Befehle. Es wird nun dem Vogt Troger aufgetragen, mit dem CommissarZU Bellenz zu reden und den Vortrag der Lauiser ihm vorzuführen und beinebens den Lauisern anzuzeigen,wenn ihnen in Betreff der beiden Dörfer und der betreffenden Straßen etwas angelegen sei, so mögen sieaus Bartholom« (24. August) zu Bellenz erscheinen, wo bevollmächtige Boten eintreffen werden. Da die vonSchwyz und Unterwalden nach Baden verordneten Boten verritten sind, so wird dem Vogt a Pro, der vonUri nach Baden bestimmt ist, aufgetragen, den dortigen Gesandten von Schwyz und Unterwalden anzuzeigen,wenn die Abgeordneten von Lauis wegen der beiden Dörfer etwas anziehen, sollen die Gesandten der III Orte^e übrigen Bolen freundlich bitten, mit der Sache nicht zu eilen, sondern die III Orte mittlerweile zurVerantwortung kommen zu lassen, da man etwas bezügliche Gerechtigkeit besitze, der zufolge jene Dörfer diefraglichen Straßen nicht machen müssen; die von Lauis mögen ihr Anliegen zu Bartholom« vortragen, damitd°r Gebühr nach in der Sache gehandelt werden könne, «t. Der Gesandte von Uri legt die Verordnungender Ordinarier, als Vorgesetzten in geistlichen Sachen auf der Rivier und in Livinen und Bollenz, nebst der°°>i seinen Obern hierüber gefaßten Meinung vor. Da die übrigen Boten diesfalls ohne Instruction sindund das Gutachten derer von Uri nicht besitzen, so ersuchen sie den Gesandten von da, ihnen von diesenArtikeln Copien zu geben; diese wollen sie an ihre Obern bringen und (die von Schwyz) unverzögert das,sie annehmen oder nicht, nach Unterwalden schreiben, die dann die Meinung beider Orte denen von Uri^richten, damit sich diese zu allen Theilen mit „hinin schriben" zu halten wissen, v. Hans Jacob ausN'vier beklagt sich, es sei ihm vom Landvogt in der Nivier mit Urtheil auferlegt worden, zwei Pfaffenetwas Geld zu geben, weil er ihnen einen Nock oder Geld versprochen habe, daß sie ihm in einem RechtshandelKundschaft gegeben haben. Dieser Handel wird bis Bartholom« (24. August) stillgestellt; inzwischen soll demH°ns Jacob nichts abgenommen werden; die während des Sommers sich ergebende Nutzung der Matte soll"wn ihm verabfolgen lassen; doch soll er um diesen Blumen Tröstung geben, dainit, was immer erkennt"°rde, man das Betreffende'zu beziehen wisse. Die Boten, welche dann hineinkommen, sollen sich über denHandel genau erkundigen, und wenn es sich herausstellt, daß die Priester wegen des Kundschaftgebens einen^ck oder Geld gefordert haben, sollen sie nach Verdienen bestraft werden. L. Es erscheinen Jörg Tschudis(be Judice) einerseits und Jost Holdener, Landvogt, fiir sich, und der Statthalter im Namen der LandschaftNwiera, anderseits, in Betreff des Practicirens, welches Jörg Tschudis geübt haben soll. Nach vernommenerKlage und Antwort erkennen die Boten mit Vollmacht ihrer Obern: 1. Schwan Ambras Bontas(y, JörgTschudis und Wilhelm Mutz, in Betreff ihrer unter einander gethanen Zureden, werden an den LandvogtGiesen; wollen sie da einander des Rechten nicht erlassen, so mögen sie das laut den Statuten ausüben,sich der Span in der Rivier zugetragen hat. 2. Das Verlangen derer von Rivier, die von ihnen in^treff des Practicirens aufgesetzte Ordnung zu bestätigen, wird, da die Boten diesfalls keinen Auftrag haben,0" die Obern gebracht, in der Meinung, dieselben werden beförderliche Antwort ertheilen. 3. Da Jörg^dis einige Ordnungen, die zum Guten der Landschaft Rivier wegen des Practicirens, bei einer Buße20 Kronen, 10 dem Landvogt und 10 der Landschaft zu entrichten, aufgesetzt worden sind, übertretenl"", ungeachtet daß (das Original bricht ab, ein beiliegendes Stück Concept aber fährt fort wie folgt) solcheo°n den Gesandten der III Orte auf der Jahrrechnung von 1553 bestätigt worden sind, begehren der^andvogt und der Statthalter, jener für sich, dieser für die Landschaft, daß ihnen die betreffenden Bußen-°"H"le zugesprochen werden. Tschudis verantwortet sich hierauf weitläufig und meint nichts schuldig zu sein.