April 1555.
- dann aber von den VII Orten eigen,nächtig aus dem
auch bei den dortigen Appellationen nntgenm , h^ten dann darauf gedrungen, daß dieser
Besitz dieser beiden Rechte verdrangt worden scie ^ ^ Verlangen die Kläger durch Vorlage einiger
angerufene Posseß kundbar gemacht wer en j , Beklagten vielfache Auszüge anderer Abschiede
Abschiede Genüge zu leisten glaubten, wogegen ^dw Be^g^ ^ ^ ^ ^
vorführten und hiemit die Klager zu widerleg . ^ Rechtsamen gewesen seien, nicht umstoßen,Behauptung, daß sie im rechtlichen P°^ begründet nachgewiesen, namentlich a) durch den
sondern es werde dieselbe durch früher ^us benanntem Abschied s. Band IV, 1. d. Seite 433
Abschied von Baden vom 26. November Io29 ( f ) ^ ^ ^ ^aß die Kläger sich nicht eigenmächtig in»»I bis und mit dem Votum von Zürich). H ^ ^hnen dasselbe von Zürich seinerseits gutwillig
das Recht bezüglich der Klöster eingedrungen ^ ' ^ten. b) Durch einen Abschied von Baden
überlassen worden sei, als sie diesfalls da>. m ^ ^eite 641, ,»). o) Durch die Missive der
vom 16. Mai 1530 (Anführuug ans benanntem.,) ^ ^ ^ im Auszug im Abschied vom^ Orte vom 9. Juli 1530 an Solothurn (wor Me «ru"g ^ ^
Mai 1555 ^) 6) Durch andere dargeb^ ^ck. sein solle, in
auch, daß der in Betreff der Appellationen ^^sältigen deßnahen eingelegten Abschieden ergebe und
Betracht, daß ihr diesfälliger Besitz ^ °be»s ^ daher anerkennen müssen. Aus
dw Beklagten ihn mit keinen rechtmäßigen Fug ^ werden von den Zugesetzen gütlich oder
d'esen Gründen glauben die Klager hoffen 5" ' meßhalb sie entschloffen sind, nöthigen Falls
rechtlich verhalten, die Kläger wieder m den P ^ Eidschwörens des Landvogts findet
den VII Orten mit weiterer Antwort ^ begegnen. ^ ^en Rechten gemäß sei. 2. Die
wan, daß die angebrachte Forderung der Kt g ^ Handel über die Reisstrafen, welche
Abschrift von dem Urtheil des Obmanns m em z Hern bleiben, ilM den für die jetzt
auf letzter Tagleistung zu Baden erhältlich gemach wor ^ mit denselben gebraucht zu werden.
schwebende Angelegenheit vorhandenen Acten mgch g Abschreiben und der Landvogt für das
Es ist auch zu gedenken, daß der Landschreiber von Ba en m ,u>
siegeln des benannten Urtheils jeder 6 Kronen gesor er
S82.
Wem. 1555, 29. April.
» ... Gesandter von Freiburg), man erinnere sich, was mV°- d.m Rath. !» B.n, °rl>«».> L--r sich mm. sü »Wn nicht, ->i-
«-tr-ss d-r Gr-y-rM An»-I-»-nh-it «»>»»>-» ^ . n, z,ach such-» mWn. Das B-g-hi-n
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derer von Freiburg sei, man möge die Unterthancn ) antwortet, er habe zu Austrag der
°b der Bocken mit amtlüt versächen, st) unterhat ,^rktes wegen nicht gelegen war. worauf „s<
Sache einen Tag auf heute angesetzt, der aber ^ dienlich war; „die fach also bis uf letstangesetztm°inen andern bestimmt haben, der aber denen von Bern nicht dmum), . „ ,
iug also wie bishar stau lassen". 150