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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1555.

benannten Boten abgefertigt morden sind, sich nochmals mit der Sache zu behelligen und zu versuchen, ^Parteien gütlich zu vertragen. Man hat daher dieselben nochmals ausführlich über die beiden Arti^vernommen und gefunden, es wäre am besten, wenn ein gütlicher Vergleich zustandegebracht werden könnte,und auf Hintersichbringen folgende Vergleichsmittel aufgestellt. 1. In Betreff der Weibel soll es bei dBzu Rapperswyl erfolgten Spruch und Vergleichsmittel verbleiben. 2. Anbelangend den Schreiber soll ^Abt begwältigt sein, den beiden Gemeinden aus den dortigen Gerichten, wenn er daselbst einen taugliche»findet, einen Schreiber zu geben; wenn der Abt keinen solchen findet, und aber die Gemeinden glaube»,genügende Leute zu haben, so soll es an dem Landvogt und beiden Ammännern im untern Amt und i>»Thurthal in der Grafschaft Toggenburg stehen, zu erläutern, ob der betreffende Mann zu dem Schreiberstauglich sei oder nicht, und bei ihrer Erkanntniß soll es verbleiben. Würden sie inirem" Gericht keine»finden, der zu diesem Amt dienlich wäre, so mag ihnen der Abt aus der Grafschaft Toggenburg einen hiefBTauglichen geben. Wenn aber der Abt beiinen" keinen Tauglichen fände, und die Gemeinden aberzu haben beglaubten, soll dieses zu erläutern wieder an dem Landvogt und den beiden Ammänuer»stehen. Finden diese den Vorgeschlagenen (derselbig") nicht tauglich, so soll wieder der Abt sie mit eine»'geschickten Schreiberus diser landsart einer loblichen Eidtgnossschaft" versehen. Die beiden Parteien,um diese Artikel Hintersich zu bringen, einen Ausschub und Verdank genommen haben, werden gebeten, Z»'Vermeidung fernerer Kosten und um die Obern der Orte des Nechtsprechens zu überheben, diese gütliche"Mittel anzunehmen. Es sollen dieselben im Uebrigen den Rechten, Freiheiten und Herkommen beider Partei»unschädlich sein. Den Abschied unterschreibt A. Wispelt.

Beim Abschied, aber von demselben getrennt, liegen sechs Seiten flüchtige Notizeil über Parteianbringe»'die die gleichen Fragen betreffen, theils aber auch weiter zu gehen scheinen, auch Minuten eines UrtkB ^Der Umstand, daß in letztern erwähnt wird, es seien weder die zu Rapperswyl, noch die zu Lichtemvorgeschlagenen Mittel angenommen worden, scheint dieses Material auf eine spätere Zeit zu verweil 'Daten fehlen. Die daherige Ungewißheit und namentlich auch die mangelhafte Gestalt, in welcher "Quelle uns entgegentritt, veranlaßte die Redaction, hier von weiterer Benützung derselben Umgang zu »eh»

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Wert!. 1555, 29. April (au ein leisten Apreleus").

KaiitonSarchiv Tolothiir»: Abschiede Band Z«.

Conferenz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn.

Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Wolfgang von Erlach; Wolfgang vongarten, alt-Venner und des Raths. Fr ei bürg. Jost Freitag, Venner und des Raths. Solothn»Urs Schwaller, Seckelmeister und des Raths. ,

Nach genauer Erdaurung Alles desjenigen, was in Betreff des thurgauischen Anstandes vonParteien rechtlich angeführt worden ist, beschließen die Boten: 1. auf das letzte Altbringen der G»gungefähr mit folgender Einrede zu antworten: Die drei Städte als Kläger haben ausgeführt, wie '1 ^die Theilnahme an dem Schutz und Schirm der Klöster im Thurgau gutwillig vergönnt wurde, u»d