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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1179
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April 1555. 1179

geloben, er habe durch das genannte Gedicht und andere chrenrüherische Schriften großes Unrecht gethan, widerdie Stadt Genf und ihre Einwohner, Meister Johann Calvin und die Minister von Genf überhaupt boshaftund verläumderisch geredet und geschrieben; er anerkenne sie als Leute von Recht, Tugend und Ehre undwisse nichts Anderes von ihnen. Wegen seines großen Fehlers, in dem er verharren wollte, soll er aufimmer aus den Gebieten derer von Bern verwiesen sein und die Verbannung nach fünfzehn Tagen antreten,nachdem er zuvor die vorgeschriebene Genugthuung gethan haben werde. Nachdem man auch die Klage»gegen Pierrechou und auch dessen leichtfertige Antwort vernommen hat, wird erkennt, er habe eine gleicheGenugthuung zu leisten; dabei soll er die Gesandten von Genf um Verzeihung bitten (was er gethan hat)und soll dann drei Tage und drei Nächte ins Gefängniß gelegt werden. Beide Ehrenerklärungen nehmen dieGesandten von Genf an, verlangen hiefür, sowie in Betreff der zwischen ihnen und den Ministern zu Nyonund Bursin getroffenen Vermittlung Brief und Siegel, worin ihnen entsprochen wird. II. Auf die Eröffnungder Gesandten von Genf betreffend Verlängerung des Burgrcchts auf fünf und zwanzig Jahre wird ihnengeantwortet, man habe geglaubt, die von Genf hätten sich mit der ihnen schriftlich gegebenen Antwort begnügt.Da eine Verlängerung des BurgrechtS auf benannte Dauer denen von Bern nicht genehm sei, so bleibe esbei dem letzten Bescheid. Es unterzeichnet der Stadtschreiber (Soorotairo") von Bern.

Die Ziffern I und II bilden zwei formell getrennte Ausfertigungen, beide mit dem Datum vom 3. April.Ziffer I ist in Urkundenform gehalten. Beide sind französisch: erstere trägt die Ueberschrift:VereinigungCalvini und Zebedei", die andere:Genfs Antwurt Prolongation Burgrechtcns xxv Jar".

St. A. Bern- Jnstructionsbuch L, k. 416 vorov und 4IS.

(6. April.) Schon wiederholt sind die Gesandten von Genf vor dem Rath zu Bern erschienen betreffendVerlängerung des ewigen (!) Burgrechts auf füuf und zwanzig Jahre. Es wurde ihnen eine Antwortgegeben, mit der sie sich nicht begnügten und gemäß ihrer Instruction verlangen sie neuerdings vor dem kleinenund großen Rathe gehört zu werden. Das ward ihnen bewilligt und sie erscheinen nun heute vor dergenannten Versammlung und begehren in weitläufigein Vortrage die Ausdehnung des Burgrcchts auffünf und zwanzig Jahre in Form und Weise wie das im Jahre 1536 eingegangene Burgrecht besagt.Würden die von Bern sich hiebei irgendwie beschwert finden oder die Sache nicht im Vortheile beiderHerrschaften oder deren Unterthanen betrachten, so bitten sie, ihnen ihre Meinung schriftlich zu geben, umihre Obern diesfalls aufzuklären; sie zweifeln nicht, daß diese guten Rath willfährig hören werden. Kleinund große Näthe antworten, sie seien in schwacher Zahl versammelt, der größte Thcil der Rathsglieder,namentlich auch beide Schultheißen, seien, wie die Gesandte» sehen, abwesend. Man könne daher ihnendermalen keine einläßliche Antwort geben. Nach Ostern werde man zahlreicher zusammenkommen und danndie Sache berathen und eine schriftliche Erklärung folgen lassen. Es unterschreibt der Stadtschreiber (Ssoretairo«)

vo» Aern St. A. Bern- Jnstructionsbuch N, k. 41».

Die Verhandlung ist französisch und trägt die Ausschrift:Genfs antwurt burgrechten". Das Rathsbuchvom 6. April enthält nicht Mehreres. nur wird bemerkt, man wolle den Boten von Genf die Antwortschriftlich geben, wenn sie auch ihren Vortrag schriftlich zurücklassen.

379.

St. Waurice, Krandscm, Hrve. 1555, 22. und 23., 26. bis 30. April.

Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede v, k. 98, gs, ISS.

Gesandte: Bern. Anton Tillier, Seckelmeister; Jacob Tribolet. Frei bürg. Hans List; Bastian» Veillard.