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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1555. 1175

Der Bischof könne daher auch diesfalls nicht entsprechen. 3. lieber den Stein in der Balliere werde derBischof berichtet, man habe sich in Betreff desselben noch nicht gänzlich verständigt; die von Solothurnmögen daher hiefür jemand heranfscndcn; wenn aber sie und die von Biel sich diesfalls vereinbaren, mögensie den Bischof hierüber und über den Tag, an dem der Stein gesetzt werden soll, berichten, wodanu erdie Seinigen auch verabfolgen lasse. 4. Wegen St. Jmer,und fünften" in Betreff Annahme eines Burgrechtsund Gestattung der Losung könne der Bischof nicht entsprechen. Man werde sich erinnern, welche Unruhedem Bischof und der Stift ausvoriger" Verpfändung erfolgt sei; um allerlei dahcrigcn Nachtheilenvorzubeugen, sei der Bischof gedrungen worden, denen von Biel die Wiederlösung zu verkünden, was derBischof dieser Tage bewilligt habe.Wo wir nun disc stuck euch widcrum von ncwem versatz und verpfendenoder burgrecht by euch anzunemmen gestatten sollten," könne man entnehmen, was hieraus dem Bischof undder Stift für Nachrede und Widerwillen entstehen möchte. Daneben habe sich der Bischof, wie oben angedeutet,bei seiner Wahl verpflichtet, das von der Stift Veräußerte nach Möglichkeit wieder zu lösen, und ohne diedringendsten Umstände nichts davon zu veräußern. Der Bischof versehe sich daher auch zu denen vonSolothurn, sie werden die ihm Angehörigen nicht von sondern zu ihm weisen und sie wie von Altem herbei der Stift bleiben lassen; der Bischof hoffe, sie selbst schützen und schirmen zu können. Würden aberdie von Solothurn das Gegentheil anstreben, so würde sich der Bischof bei gemeinen Eidgenossen verwenden,daß sie die von Solothurn vermögen, dem Bischof das Seinigc wieder einzusetzen. Der Bischof möchteaber dessen lieber überhoben sein. St. A. Luc-rn- Acren Bis-hos Basel.

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Wern. 1555, 1. bis 6. April.

Staa»«ar»Iv Bern: Rathsbuch Na. S3l und SSS, zweite Abtheilung S. SO, SS, SS, 07, los, II», IIS.

(1. April.) Vor dem Rathe zu Bern erscheinen zwei Nathsboten von Genf, nämlich Calvin und sein^gesell, verrichten den gewöhnlichen Gruß, legen ihren Credenzbrief vor und verlangen über den SpanMischen Calvin und einigen Prädicanten von Bern zu verhandeln. Wird auf morgen verschoben. Es^scheinen auch Farel und Meister Christophe! und eröffnen, sie seien von der Classe von Neuenburg anher-beschickt in Betreff des Anstandes zwischen Calvin und den Prädicanten von Bern. Wenn sie hierin etwas^utes thun können, seien sie hiefür bereit. In der Lehre seien sie mit ihm (am Rand: Calvin) einig, mitseiner Person befassen sie sich nicht. Es wird ihnen geantwortet, als dem Rath der Span vorgekommen sei,^be erinen" Tag zu beiden Seiten angesetzt, um den Handel vorzunehmen und mit der Hülfe Gottesbeizulegen. Die Abgeordneten mögen heim (hiem") kehren; was in Sache verhandelt werde, wolle manzuschreiben. (2. April.) In dem Span zwischen denen von Genf, Calvin, Zebedäus, Angeli,6°ustelet und Pierre Thon (oder Chon?) wird beschlossen, vorab dem Zebedäus und Angeli anzuzeigen, sie'^ss°", wie man eine Disputation aus der göttlichen Schrift gehalten habe, die »och niemand widerlegt habe.Wenn sie nun neuerdings disputiren wollen, so sei man hiemit nicht einverstanden. In ihrem Handel ergehensich in Widersprüchen, weßhalb man Kundschaften aufnehmen müßte; das aber würde große Kosten^Ursache» und wäre der Sache hiemit doch nicht geholfen, sondern sie würde je länger je böser gemacht,s wolle daher der Rathrecht im besten" den Handel aufgehoben haben und somit das Recht beruhenassen. Das soll niemand an der Ehre schaden. In der Folge sollen sie sich solches Disputirens und solcher^ol>er Reden müssigen. Die Genfer sollen dein Calvin anzeigen, er solle keine Büchermachen", sondern