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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1555.

377.

Muntrut (?). 1555, I.April.

Staatsarchiv Lncern: Acten Bischof Basel.

Was her schultheiß und seckelmeister von Solothnrn den 1. Aprilis ao. 1555 meinem gnedigen fürstenund Herren anpracht." Nach Erstattlmg des freundlichen Grußes und Erbietens ihrer Obern (tragen sievor): 1. In Betreff der Rotbergischen und Nichenstciner Lehen haben sie schon oft angezeigt, der Bischofwolle gnädig Kauf und Veränderung geschehen lassen, da es sich um ein kleinfügcs Stück handle; sie erbietensich, dem Bischof zu thun, was sie diesfalls zu thun schuldig seien. 2. Da der Abt zu Bellelay seit langenJahren Burger derer von Solothurn gewesen sei, gemäß einiger Verträge, so möge der Bischof den jetzigenAbt anhalten, das Burgrecht (Burgerschaft") zu erneuern. 3. In Betreff der Balliere sei Bischof Philippselig auf Spruchleute gekommen und sei wegen dieses Spans eine Erläuterung geschehen. Der Bischof mögenun seine Amtleute anweisen, den Stein, der noch nicht gesetzt worden sei, aufzurichten, wozu der Stadt-schreiber von Nidau, als gemeiner Schreiber, berufen werden solle, damit nach Inhalt des Spruchs gehandeltwerde. 4. Propst und Capitel von St. Jmer seien Burger derer von Solothurn gewesen und letztere habenauch diese Stift mit großen Kosten gegengemeine Eidgnossen erhalten", Propst und Capitel seien auch nachSolothurn gezogen und einige Jahre daselbst geblieben,damit dieselbig religion wider gepracht werde".Der Bischof möge nun bewilligen, daß die von Solothurn die von St. Jmer in ihren Schutz und Schirmaufnehmen. 5. Anbelangend die Unterthanen im Erguel habe der Rath zu Solothurn vernommen, wenndie von Solothurn sie nicht zu Burgern aufnehmen, so werden sie nach Bern laufen und daselbst um Schutzund Schirm anrufen, denn denen von Biel wollen sie nicht unterthänig sein. Der Rath zu Solothurnbitte daher den Bischof, zu bewilligen, die von Erguel eine Zeitlang in Schutz und Schirm derer vonSolothurn anzunehmen, oder letztern die Versatzung zu vergönnen, es sei ein halbes Jahr oder ein, zweroder mehr Jahre, so lange ihm gefällig sei. Wie man höre, werden die von Bern die Unterthanen imErguel zu Burgern annehmen und dieselbengen Büren verordnen", was denen von Solothurn wegen derReligion gar beschwerlich sei. Der Bischof antwortet: 1. Er nehme den Gruß und das Erbieten des Rathesvon Solothurn mit gnädigem Gefallen an und sei zu Gleichem geneigt. 2. Auf die übrigen Artikel kön»eer dermalen keine Antwort geben, da der Kanzler gestorben und der Bischof zur Zeit nicht mit Rüthengefaßt sei; ihm gebühre auch nicht, ohne Wissen des Domcapitels der hohen Stift Basel die Verhandlungvorzunehmen; so bald als möglich wolle er schriftliche oder mündliche Antwort ertheilen.

1555, 2. Mai. Antwort des Bischofs von Basel an Solothurn. 1. Wegen des Rotbergischen Lehenshabe er bereits dem Jacob von Rotberg geschrieben, wie er sich mit dem Bischof in Betreff dieses verkauftenLehenstücksmit anderer" (?) vergleichen und ihn entschädigen wolle. Sobald Antwort erfolge und »wnsich mit ihm vereinbare, wolle sich der Bischof auch gegen die von Solothurn so erzeigen, daß er glaube,sie werden es, nebst gewohnter billiger Verehrung, zu Dank annehmen. In Betreff des Richensteincr Lehenskönne er aus vielen wichtigen Ursachen, namentlich wegen der von ihm, als er zum Bischof erwähltworden, gethanen Pflicht, nicht entsprechen; man möge das nicht ungut aufnehmen. 2. In Betreff desAbts zu Bellelay sei der Bischof berichtet, daß sich die Vorfahren desselben mit Biel in ein Burgrecht eingelassenhaben, wobei bedungen worden sei, kein Abt solle sich bei jemand anders in Burgrecht und Schutz begeben-