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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1555,

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Meister zu Basel, soll freundlich zugeschrieben werden, daß er beiden Städten eine Abschrist seines LehensZusende, welches ihm jährlich zwei Ochsen erträgt, die ihm der Tschachtlan von Saanen im Namen des Grafenjährlich ausgerichtet hat, damit man sehe, wie dieses Lehen beschaffen und was er dein Grafen und der Graf'hm schuldig sei. 4. Der alten Frau im Schloß zu Greyerz und dem Mädchen, das bei ihr ist, haben die^sandten für ein Mal bis auf weitern Bescheid 2 Köpf Korn und 6 Florin verordnet, die ihr der Commissar,blaudo David, ausrichten soll. 5. Der Tschachtlan von Saanen berichtet, die Grafen haben früher imbrauche gehabt, wenn zu Saanen über das Blut gerichtet worden sei, in ihren (sinen") Kosten einen Botendahin zu senden, um dabei zu sein. Es wird verabschiedet, es soll angezeigt werden, wenn die jetzt vorhandenenbefangenen vorgestellt werden, damit die beiden Städte, wenn sie wollen, auch Boten dahin verordnen können.6> Cristin Corbi, Notar zu Greyerz, zeigt an, er habe sechs Briefe, Testamente und Täusche aus seinenProtokollen herausgeschrieben, welche Gegenstände betreffen, die zwischen dem Grafen und Andern sich zugetragenhaben; diese Briefe möchten beiden Städten dienlich sein; um ziemliche Belohnung wolle er sie ihnen übergeben.Es wird ihm geantwortet, er solle den Austrag dieser Angelegenheit beider Städte erwarten; wenn dann derk'"en oder andern an diesen Gewahrsamen etwas gelegen sei, so werde die betreffende ihn darum wohl ansuchenund gebührinäßig belohnen. 7. Commissar Glaudo David begehrt Bezahlung für die Auszugbücher, die ergkMacht, und die dann in die Hand des Grafen nach Oron und von da an Wolfgang von Erlach nachPen' gekommen seien. Es wird ihm geantwortet, er solle bis nach der Theilung der Grafschaft zwischenbeiden Städten stillestehen; dann möge er sein Anliegen wieder anzeigen; welche Stadt ihn dann weiterbrauchen und die Erkanntnisse ausmachen lassen, oder sich seiner Auszüge dazu bedienen und dieselben daherZU ihren Händen ziehen wolle, die werde der Billigkeit nach hierüber mit ihm übereinkommen. 8. Als diebesandten an die Feuerstätten von Rougemont gekommen sind und diejenigen, welche Usages schuldig sind,von den freien söndern wollten, ist ein Widerspruch entstanden, indem Einige von denen, die man alsusagepflichtig betrachtete, dieses nicht zugeben wollten und behauptete!,, bisher auch keine Usage bezahlt zuhaben. Auf dieses eröffnen die Gesandten von Bern, sie haben der Stadt Freiburg bei der Verzeichnung^r Usagen unter der Bocken nichts angerechnet, außer was sich durch Rödel und Erkanntnisse als geng undgäbe erfunden habe; ihre Obern haben auch keine Späne kaufen und theilen wollen, sondern Gut desblasen, das er in Gewähr und Posseß gehabt habe. In Folge dessen solle auch denen von Bern ob derPocken nichts angerechnet werden, als was als richtig anerkennt werde. Die Gesandten von FreiburgMviedern. die einfache Verneinung der betreffenden Unterthanen von Rougemont könne nicht genügen, sie der^glichen Pflichten zu entheben; der Brief, den sie diesfalls einlegen, gebe ihnen nicht ausdrücklich diePosreiung von der Usage zu; sie können daher nicht gestatten, daß diese Usage unverrechnet bleibe. Da diebesandten sich über diesen Artikel nicht vergleichen können, so nehmen sie denselben in den Abschied, ihn an'hle Obern zu bringen. 9. Es wird lauter beredet, daß alle Rathschläge dieser Tagleistung, sowie die erfolgteAufzeichnung nur auf Gefallen beiderseitiger Obern erfolgt sein sollen. Den Abschied unterzeichnen N. Zurkinden^ F. Gurnel.

Die Namen der Berner Gesandten ans deren Instruction vom 29. März, St. A. Bern:Jnstructionsbuch I? k. 418; diejenigen der Frcibnrger aus dortigem Rathsbnch No. 72 vom 26. März 1555.