1168 März ^1555.
wenn sie vom Kaiser sachbezügliche Vollmacht besitzen, zu vernehmen, und den Herrn von St. Laurent, seinenRath, der bei den Eidgenossen wohne, sobald es dem König gelegen sei, zu beauftragen, in der Sache zuverhandeln. Die von der Grafschaft Burgund werden keine Ursache habe», sich zu beschweren, daß derKönig die Neutralität nicht getreulich beobachtet habe. — Der Bischof von Genf habe den Eidgenossenvorgegeben, er erleide Hindernisse mit Bezug auf seine Güter in Frankreich, obwohl er auch aus der GrafchaftBurgund gebürtig sei. Hierüber sei ihm genüglich geantwortet worden. Die betreffenden Güter befindensich außerhalb den in der Neutralität begriffenen Landen und genießen daher des Schirms derselben nichtund müssen daher den Krieg wie andere Unterthanen zu beiden Seiten fühlen. Unterzeichnet: Henry»De l'Aubespine. St. A. Zllrich: Abschiede Band IS, k. l»o. — K. A. GlaruS: Abschiede.
Zu Ri. In eigenthümlichem Verhältnisse zu dem Votum von Glarus steht folgendes Schreiben vonBurgermeister, klein und großen Rüthen von Zürich an Ammann und Rath zu Glarus. 1555, 5. Februar.Der Landvogt zu Luggarus, Esaias Röuchli, habe berichtet, wie die Boten der acht Orte, die auf deinletzten Tag zu Luggarus waren, ihm zugemuthet haben, die Bußen, welche in Glaubenssachen gefällt wordensind und noch verwirkt werden möchten, zu beziehen, und was der Gesandte von Glarus diesfalls in denAbschied genommen habe und hierüber ferner» Bescheids derer von Zürich begehre. Da die von Zürich sichbei Aufstellung der Mittel beschwerten, diejenigen, welche ihres Glaubens seien, des Glaubens wegen bestrafenzu helfe», und der genannte Landvogt ihr Burger sei, und auch früher die V Orte Landvögten von Zürichden Bezug solcher Bußen erlassen haben, so bitten sie, ein Gleiches auch dem jetzigen Landvogt zu gewähren,und mit dem Bezug der betreffenden Bußen, sowie mit allfälligen Verweisungen andere Leute, den Land-schreiber, Statthalter oder Fiscal zu beauftragen, die man hieran auch nicht hindern werde. In allen andernGeschäften außerhalb des Glaubens werden die von Zürich und ihr Landvogt wie bisher behülflich sein-In gleicher Weise habe man sich schriftlich bei den übrigen Orten verwendet.
St. A. Zürich: Tschudische Documentensammlung Band XI. (Original.)
Zu si. Dieser Artikel ist im Schaffhauser Exemplar bedeutend kürzer gehalten; anstatt der geschichtlichenEinleitung heißt es nur, Stierli habe einen Streit mit seiner Dienstmagd; und der Schluß geht einfachdahin, man habe Burgermeister Peyer ersucht, dem Stierli im Sinne seines Gesuches zu entsprechen: voneinem Schreiben an Schaffhausen verlautet nichts.
Zu «.». An den Landvogt im Rheinthal wird schon ab diesem Tag eine bezügliche Weisung erlassen(oder ist das auf einem spätern Tag erlassene Schreiben zurückdatirt worden?):
1555, 19. März. Baden. Die VIII Orte an Hans Göldli, des Raths zu Zürich, Landvogt imRheinthal. Auf diesen Tag habe Abt Diethelm von St. Gallen geschrieben, er habe nach altem Gebrauchmit dem Vogt im Rheinthal ein Mandat ausgehen lassen, bei welchem aber der Vogt in einen Artikel ohneVorwissen der Obern nicht habe einwilligen wollen. Der Artikel betreffe die im Text angeführte Unkenntnißüber das Vaterunser, den englischen Gruß, den christlichen Glauben und die zehn Gebote. Da man diesenArtikel für göttlich, christlich und billig finde, so sei Befehl und Meinung der Obern, der Vogt solle denselbenin das gemeine Mandat stellen lassen. (Der Artikel wird wiederholt wie im Abschiedtext.) Da man nichtwisse, ob Mandate um dergleichen Sachen früher im Namen des Abts und der Orte oder nur von denletztern ausgegangen seien, so solle der Vogt sich erkundigen, wie es diesfalls mit den Mandaten und denbezüglichen Strafen gehalten worden sei. Wenn die Mandate von den Orten allein ausgegangen seien,soll er es auch so halten; wenn sie aber in beider Namen erlassen worden seien, so soll er hievon nichtabweichen. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich.
Stiftsarchiv St. Gallen: Rheinthaler Original-Abschiede, Dom. 1734, k. LOS.
Unterm 11. Juli (Donstag vor- St. Margarethe») besiegelt der Landvogt im Thurgau, Heinrich Wirtz,des Raths zu Unterwalden, ein die hier vorberathene Verfügung enthaltendes Mandat. Der Beschluß n>uß