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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1554.

Gesandten abgeordnet um folgende Erklärungen zu geben: 1. Es sei richtig, daß zwischen Bern und Freiburgein Vertrag errichtet worden sei; dem wollen die von Freiburg nichts entgegen haben. Aber sie beschwerensich in Betreff des Chorgerichts zu Grandson, „da danneu die appellazen richtig herkommen" und ihnenentzogen werden. Die von Freiburg verlangen, daß diesfalls die Spieße gleich lang seien, die Appellazenwie von Alters her gewohnt ihren Gang haben und die von Bern in Betreff des Chorgerichts um sovielstillestehen und Zug und Rath, wie früher gebräuchlich, ergehen lassen sollen. 2. Die von Bern setzen diePrädicanten ein ohne Wissen derer von Freiburg, als ob sie daselbst mehr Gewalt hätten als letztere, wasdiesen unleidlich sei. Die Gesandten erwähnen hiebet auch des Falls des Priors daselbst und verlangen,daß man die von Freiburg auch au dem Fall der Prädicanten Antheil nehmen lasse, da sie Gewalt haben,dieselben zu setzen und zu entsetzen. 3. Das Mehr wollen sie gemäß dem Vertrag vorgehen lassen, soferndasselbe mit freier Wahl und unaepracticirt durch Miet und Gaben vor sich gehe. Man wisse aber wohl,wie die Prädicanten einige Schaaren versammelt und „dieselben" practicirt haben. Das sei auch frühergeschehen. Aus Freundschaft und Liebe habe man es „hiuschlychen" lassen ; für die Folge aber sei das unleidlich.Sie verlangen daher, daß jeder, der zu mehren begehrt, einen Eid zu Gott und den Heiligen schwöre, daßihn einzig sein Gewissen dahin dränge und er diesfalls von niemand unterwiesen noch erpracticirt sei. Endlichsollen nur diejenigen mehren, die da haushäblich sind. Die von Bern antworten : 1. In Betreff des Mehrenswollen sie gänzlich bei dem Vertrage verbleiben, und gestützt auf denselben die Beeidigung nicht zulassen;sie wissen auch von keinem Practiciren ; würde solches vorkommen, so wäre ihnen dieses mißfällig, da derGlaube eine freie Gabe sei. Sie bitten daher die von Freiburg, hievon abzugchen; sollten sie aber hierbeibleiben wollen, so schlagen ihnen die von Bern das Recht vor und werden sich von demselben nicht drängenlassen. 2. Das Chorgericht,' welches die von Bern („mine Herren") zu Grandson halten, gereiche nicht zurVerminderung der Gerechtigkeit, sondern zur Bestrafung der Jugend und der Laster, daher von diesein keineAppellation ergehe. Daneben befasse es sich einzig mit Ehehändeln solcher, die das Evangelium angenommenhaben, und mit keinen andern, „die ouch dhein appellaz habend, dann deß allein hie die erst urteil gat".Von daher folgen dann auch Strafen für die Laster, von denen die von Freiburg („sy") auch ihren Theilhaben. Man bitte letztere, die von Bern hierbei bleiben zu lassen, weil sonst das Gotteswort wenig gefördertwürde. Es gereiche das nicht zu Abbruch der Herrlichkeit derer von Freiburg; diese mögen mit denjenigen,welche die Reformation nicht angenommen haben, auch besonders verhandeln und sie bestrafen, doch so, daßdie von Bern auch Antheil an den Bußen haben und niemand etwas „verschlagen" werde. Wäre ihnendas nicht genehm, so wollen die von Bern erwarten, wer sie hievon mit dem Recht dränge. 3. Auch inBetreff der Prädicanten geschehe denen von Freiburg kein Abbruch; (das Einsetzen derselben) sei ihnen auchnicht zuständig und enthalte dieses der Vertrag nicht in sich. Die von Freiburg setzen auch ihre Priesterohne Zuthun derer von Bern. Würden sich erstere diesfalls nicht zufrieden geben, so wolle man auch hierüberdas Recht erwarten und dasselbe hiemit angeboten haben. Die Boten von Freiburg erwiedern hierauf, daihnen das Recht angeboten worden sei, dessen sie sich nicht versehen haben, so hoffen sie, daß auch das Mehrbis nach Austrag des Rechten („bis dar") stillgestellt werden solle. Die von Bern bemerken, weil die vonFreiburg sich erbieten, den Vertrag zu halten, wessen auch sie gesinnt seien, so sei in Betreff des Mehrskein Span, da der Vertrag hierüber heitere Läuterung gebe. Die von Bern ihrerseits wollen diesem nach-kommen und ihre Botschaft auf Sonntag über acht Tag (21. Januar) da haben; sie bitten die von Freiburg,ein Gleiches zu thun; denn die von Bern seien gesinnt zu mehren, ob jene zugegen seien oder nicht.