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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
878
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876 December 1553.

Zu i. Im Freiburger Exemplar ist der Beschluß der Boten durchgestrichen. Uebrigens ist diesesExemplar zu einem Theil nur Concept.

Zu s. Das Schreiben Nolls datirt vom 10. December 1553. Außer dem im Abschiedtext Angeführtenmeldet Roll, er („ich") habe dieser Tage auch zwei Frauen, die seines Bedünkens der neuen Secte anhangen,aus der Landschaft Luggarus verwiesen; eine sei eine Klosterfrau gewesen, die sich aber hier haushäblichgesetzt habe; die andere habe den kleinen Kindern Schule gehalten. Er glaube, daß hierüber die Leute einenheilsamen Schrecken empfunden haben werden. St. N. Luc-rn- A-w. Luggarus «original).

1553, 10. December. Consul, Rath, Gewalthaber und Regenten der ganzen Landschaft Luggarus an ihreObern (VII Orte). Auf ihren Brief vom 17. November, ab dem letzten Tag zn Baden, haben sie sichentschlossen zu antworten, daß sie bei dem alten wahren ungezweifclten christlichen Glauben, wie die VII Orte,bleiben und verharren und demselben mit den Werken genugthun wollen. Sie wolleil auch in demselbenihre Kinder erziehen. Sollten Einige darwider handeln, so mögen die Obern („ü. g.") dieselben bestrafen.Dabei bitten sie. nicht jedem Verkläger Glauben zu schenken. s.A.Schwyz. Abschied- <d-utsch>.

Zu t. 1. Die Verhältnisse von Oron veranlaßten Zwischenverhandlungen. Rücksichtlich derselbe», soivi-zur sonstigen Ergänzung führen wir folgende Acten an:

I. 1553, 19. December. Freiburg. Die Gesandten von Bern an Bern. Heute seien vor gemeinenEidgenossen gemeine Gelten erschienen und haben in einer Supplication unter Andern, eröffnet die von Bernhaben das Schloß Oron und seine Herrlichkeit eingenommen; man habe sich dessen nicht versehen da aufdem letzten Tag zu Baden bestimmt worden sei. daß jegliches Vorgehen bis auf diesen Tag eingestellt seinsolle; sie verlangen, die Eidgenossen mögen erwirken, daß dieses Schloß wieder in den frühern Zustandhergestellt werde, da sie nicht zu „verpfändten" Rechten kommen zu müssen beglauben. Die Gesandten vonBern haben dann erwiedert, es komme ihnen solches unerwartet vor, weil die von Bern sich nicht weitereingelassen haben, als was die Grafschaft Greyerz anbetreffe, um Gericht, Recht und Nichter zu rathschlageu!da Oron eine besondere Herrschaft sei, so gehe es diese nichts an; die von Bern seien ein Ort der Eidgenossenschaftwie ein anderes und wollen ihrem Erbieten nach jedermann gutes Gericht und Recht halten »ach Brief,Siegel und Landsbrauch; „hieruf erzelende den ansang unser mitbnrgern von Fryburg" und was die vo»Bern zur Einnahme des Schlosses bewogen habe. Auf das haben die von Freiburg ( gesagt unser Mitbürger")einen Verdank genommen bis auf den folgenden Tag, wodann sie auch eröffnet haben was sie darzu"(zur Einnahme von Corbers, Oron-Palesieux?) veranlaßt habe, wie Venner Nix und Hauptmann Clero dieSache vor denen vor Bern erklärt haben. Die Gesandten von Bern haben dann des Weitern verlangt essolle die Mlsstve, welche die von Bern „inen" zugeschickt haben, verlesen werden. Das sei dann aeschehewworauf die Gesandten von Bern eröffnet haben, ihre Obern haben das Schloß gemäß dem Vertrag-cmgenommen, doch jedermanns Gerechtigkeiten, Briefen und Siegeln unnachtheilig. Hieraus habe man sie(„uns") „zu beiden syten" abtreten geheißen und nach lange gehabtem Rath den Bescheid aeaeben- s/hätten wohl leiden mögen, die von Bern hätten die Sache gütlich anstehen lassen bis auf die en Taa oder hätte»di. Sach- >. B.w. ... g-m-m... »gm«... und «... -ig. g.,d

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von Frelburg eingenommen haben. Da die Gesandten von Bern diesfalls ohne Vollmacht waren so habe"„sy" ihnen geantwortet, sie sollen hierüber mündlich oder schriftlich ihre Obern berichten doch soll diesesden Briefen. Siegeln, Gerechtigkeiten. Verträgen und Verkommnissen derer von Bern unnachtheilia sein «"dbeförderliche Antwort geben, wie Schultheiß von Wattenwyl weiter berichten möge. '

St. A. Bern: Freiburgbuch N». k. 06.