December 1553, 877
1. Man verhört einen Anzug vcr Gelte» (des Grafen von Greyerz) betreffend Oron und Palcsieux, undrichtet an die Gesandten von Bern die Frage, aus welchem Grunde und aus welcher Gerechtigkeit ihreObern die genannten Orte besitzen. Die Gesandten von Bern wenden sich diesfalls auf Verlangen derübrigen Boten an ihre Obern und erhalten von denselben folgende Antwort: Sie wollen um der Eidgenossenwillen (was ihnen verdankt wird) von der Besetzung des betreffenden Schlosses zurücktreten, wenn die vonFreiburg von ihrem ergriffenen Besitz auch abstehen. Die von Freiburg anerbieten sich hiezu, wenn die vonBern das gegen den Grafen von Greyerz erlangte Passement auch aufgeben. Als die Gesandten von Bernhierüber nicht eintreten wollen, hat man sie gebeten, dieses in den Abschied zu nehmen und was ihren Ober»diesfalls gefällig sei, denen von Freiburg zuzuschreiben. Man bittet sie beincbens freundlich, denen vonFrciburg zu entsprechen und inzwischen nichts anders, als in Uebereinstimmung mit ihrem Burgrecht gegeneinander vorzunehmen.
2. Zu den Worten: Die Instructionen der Boten selbst sind ungleich, fügen das Basler und SolothurnerExemplar die einzelnen Voten wie folgt an: Zürich will sich nur mit freundschaftlicher Verhandlung befassenund sich in kein Setzen von Richtern einlassen, noch sich sonst weiters mit der Sache beladen, wie es sichzu Tagen oft erklärt habe; den übrigen Orten zu lieb habe es bewilligt, in der Freundlichkeit zu handeln,von Rechtsprcchen aber wolle es gar nichts wissen. Die Gesandten von Bern haben Gewalt, mit denübrigen Gesandten Richter zu setzen, aber nur in Betreff der Grafschaft, ohne daß hievon die auf demGebiete von Bern liegenden Herrschaften berührt werden sollen, und unbeschadet seinem Burgrecht mit demGrafen und der Landschaft ob der Bocken und allen seinen Verträgen, Briefen und Gerechtigkeiten, Lucern.Uri, Unterwalden. Zug, Basel. Freiburg. Solothurn. Schaffhausen und Appenzellßnd ermächtigt, Richter zu setzen und de» Gelten zum Recht zu verhelfen, damit sie laut ihren Briefen undSiegeln bezahlt werden; Frciburg jedoch mit Vorbehalt seiner Burgrechte, Verträge, Herrlichkeiten und allerandern Ansprüche, wie es früher eröffnet habe. Schwyz will sich nur einlassen, wenn es gemeinschaftlichund ohne Sönderung geschieht. Der Gesandte von Glarus will sich für seine Herren mit dem HandelZwar nicht beladen, hat aber doch Gewalt, mit den übrigen Orten vorzunehmen, was fruchtbar sein möchte.Bei diesen ungleichen Instructionen konnte man sich in Betreff der Richter nicht vergleichen. Nach vielfacherVerhandlung u. s. w,
3. Ueber die am Schlüsse dieses Artikels enthaltene Vereinbarung zwischen dein Grafen von Greyerzund seinen Gelten wurde eine besondere Vertragsnrkunde errichtet. Es Urkunden hier einerseits der Grafvon Greyerz. anderseits Ulrich Dulliker. Seckelmeister und des Raths zu Lucern. im Namen seiner Obernder Stadt Lucern; Anton Aufdermaur, des Raths zu Schwyz, für sich selbst; Balthasar Hann, des Rathsder Stadt Basel, als Bevollmächtigter von Burgermeister und Rath von Mühlhausen, „Anwalts" einigerbesonderer Personen und für sich selbst; Peter Ammann, alt-Schultheiß. auch für sich selbst; Hans Reif,Seckelmeister und des Raths zu Freiburg, als Bevollmächtigter derer von Freiburg; Acharius Nußbaum vonBasel und Hans Jörg Rych im Namen „mines lieben junckern und vaters" Jacob Rych von Rychcnstcin,gesessen zu Landskron „beid für uns selbs" ; und alle Obgenannten für alle übrigen gemeinen Ansprechcrdes Grasen von Greyerz, gegenwärtigen und abwesenden, genannten und ungenannten. Aach allgemeingehaltener Recapitulatio» früherer Vorgänge folgt die in unserm Text enthaltene Vereinbarung. Für denFall, daß der Graf innerhalb der bestimmten vier Monate die Gelten nicht befriedigte, wird der ti. Mai 1554als endlicher Gerichtstag bestimmt. Würde der Graf auf demselben nicht erscheinen, so sind die Richterbegwältigt, ohne ihn fürzufahren. Es siegeln Schultheiß und Rath der Stadt Freiburg im Namen allerund der Stadt Freiburg, sodann der Graf von Greyerz und Hans Jörg Rych. Geschehen zu Freiburg aufdein Nathhaus in der kleinen Rathstubc den 21- December 1553,
St, A. Zürich: Tschudische Documentensummlung Bd, XI. (Copie.) - N, A. Freiburg: Bailliage de «ruyercs N°. 4SV, «erkür,,er AbdruckM den Nömviros et dveumont« 23, S. 320.
Zu n. Die Specification der Kostennotc der VII Orte ist folgende: Für den ersten Rechtstag zuZofingen 13 Tage; auf dem andern Rechtstag daselbst 14 Tage; auf dem Tag zu Baden, wo die Zugesetzten