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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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875
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December 1553.

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vv» Zürich, denen allein die Sache in den Abschied gegeben worden ist, alle Verhandlung, nebst den bezüglichen^ivahrsameii, die beim Landschrciber zu Baden liegen mögen, zu ihren Händen bringen und hievon jedemKopien mittheilen, damit man sich weiter in der Sache ersehen kann.

5 » Die Boten von Basel mögen gedenken („sind ingedenk"), wie der Bote von Zug ihre Herren bitte,^nen von Baar in ihr Nathhaus ein Fenster zu schenken.

Besondere Verhandlung der Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen. Auf demsrühern Tag zu Baden haben sich die Gesandten der vier Städte in Betreff der Luggarneser, die sich hinter'hnen und denen von Glarus mit den VII Orten der Religion wegen verschrieben haben, mit Bezug aufInstructionen nicht vergleichen können, was ihrerseits in dieser Sache zu thun sei, sondern haben sich^rans um eine Copie der benannten Verschreibung und dessen, was die VII Orte ihnen „daruf" geschriebenhaben, umsehen lassen, tun desto stattlicher vorgehen zu können. Da nun jedem Ort glaubhafte Abschriften^'gekommen sind und verabschiedet worden ist, daß man auf diesen Tag verfaßt sei, mit Vollmacht in der^oche zn verhandeln, so eröffnen die Boten ihre Instructionen. Man ist einhellig, bei dieser Angelegenheit'"cht zu schweigen, sondern die diesfälligen Beschwerden der Städte den Vll Orten zu Tagen vorzulegen,v"d zwar hat man auf Gefallen der Obern verabredet, es soll das in folgender Weise geschehen. Auf demvachsteil Tage, auf welchem die Boten der XIII Orte zusammenkommen, sollen die Gesandten der vier Städtevortragen: Man habe vernommen, die von Luggarus haben sich den VII Orten gegenüber verschrieben undverbunden, sich in Betreff des Glaubens zu halten wie es in den Städten und Ländern der VII Orte dere rauch sei, und hierauf bei ihren Ehren mnd Treuen gelobt und versprochen, jetzt und in der Folgererbei zu verbleiben; sollte >emand hiergegen handeln, so sollen solche bestraft werden, wie die VII Orte dieo ertreter ihrer Religion auch bestrafen. Den Obern der vier Städte mißfalle dieses, daß die VII Orte' errücks und ohne Wissen und Willen jener in den gemeinen Herrschaften solche Eingriffe zu Abbruch der^ üe ^ Städte gethan haben, was sich in der Folge wiederholen möchte, was aus folgenden bereitsgehabten Vorgängen ersichtlich sei: 1. Gemäß des letzten Abschieds zu Luggarus habe der Landvogt daselbstvuf Befehl der VII Orte eine gute Zeit vor der Jahrrechnung hinterrücks der vier Städte Einige des Landesverweisen müssen. 2. Auf der gleichen Jahrrechnung haben die Boten der VII Orte den Vertriebenen ihreewer und Kinder nachgeschickt. 3. Ebenso sei Einigen, die ihre Kinder zu Misox in die Schule gethanon, geboten worden, dieselben zurückzunehmen, und nicht minder habe man befohleil, alle lutherischen^v)er dem Landvogt zu überliefern; Alles innert bestimmter Zeit, bei schwerer Strafe Leibs und Guts.^ Nach der Jahrrechnung haben die VII Orte auf einem Tag zu Baden ohne Wissen der Gesandten dero te drohend denen von Luggarus geschrieben, wie sie wider Brief und Siegel gehandelt, Ehre und ZusageVocheu haben; bei weiterm Verharren hierbei wären die VII Orte genöthigt, Boten hineinzuschicken und^vniaßt'u Strafen zu verhängen, daß sie ihr Unrecht erkennen und fernerhin gehorsam seien. Das Alles seidx/^ft erwähnten Verschreibung geschehen und gereiche aber zum Abbruch der Obrigkeit und HerrlichkeitHab ^vdte in diesen Landen, die sie mit dem Schwert und großen Kosten erobern und behalten geholfendie verlange daher, die VII Orte wollen von diesem einseitigen Vorgeheil zurücktreten und

»dt^^ervvg und Verwaltung daselbst gleich und gemein sein lassen. Die vier Städte ihrerseits werden dieses' freundlichem Dank und zu Gefallen aufnehmen, den VII Orten alle Freundschaft beweisen und sie nicht" er bei denjenigen Rechten, welche sie haben, schützeil und schirmen. Die Boten sollen hierüber eine' "che Antwort begehreil. Diese Antwort soll man »dann erwarten und je nachdem sie erfolgt, soll von

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