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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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873
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December 1553,

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hiefür durch Gottes Güte Hülfe und Mittel geworden, wodurch seine Kraft verstärkt und gebessert wordenfei. Er bitte, ihm ein ziemliches und mäßiges Ziel zu vergönnen, daß er seinen Zusagen um so eherstattthuu könne; in diesem Ziel wolle er seinen Gelten alle verfallenen Zinsen sammt Kosten ausrichten; erhabe seinem Weib und dem andern Hausvolk, da er selbst hieran durch seine Anherkunst verhindert gewesen^i, befohlen, alles erreichbare Geld zusammenzubringen. Er bitte die Eidgenossen, seiner Widerpart, denselten, nicht in Allem zu entsprechen, damit ein so altes ehrliches Haus, das der Eidgenossenschaft stets zurWohlfahrt und zu Dienst gereicht habe und noch gereichen werde, nicht durch so schnelles Vorgehen verderbtwerde. Nm sich zu überzeugen, daß des Grafen Vorgeben auf Grund beruhen, mögen die Eidgenossen einenSendboten ernennen, der auf Kosten des Grafen mit ihm oder einem Andern, den er als Gesellschafter^zeichnen werde, nach Frankreich reite, wo des Grasen Frau sich befinde; werde dann die Sache andersPfunden, als er geschildert habe, so wolle er an Leib und Gut Alles leiden, was die Eidgenossen diesfallsDrechen werden. Da es heiße, die Gelten seien erbötig, ihm, wo es ohne ihren Schaden geschehen könne,6" dienen, so bitte er freundlich, dieses zu thun; sie werden auch in Kurzem erfahren, daß sie an ihm nichtsklieren müssen. Nachdem die Gelten dieses vernommen haben, verweigern sie, dein Grasen ein Ziel zudewilligen und verlangen, daß laut frühern Abschieden und ihrem Vortrag Richter gesetzt werden, die einenbaldigen Rechtstag bestimmen. Die Instructionen der Boten selbst sind ungleich. Nach vielfacher Verhandlungman dann die Parteien zur Annahme des folgenden Anlasses vermocht: Der Graf verspricht für sich und"e Seinen und Alle, die sich mit seiner Angelegenheit behelligen wollen, bei seinem Eid, Ehre und Treuen, den^lten innert vier Monaten vom Datum dieses besiegelten Anlasses au an Orten und Enden, wie die Briefe^ Melden, in seinen eigenen Kosten alle verfallenen Zinsen und die ihrer wegen aufgelaufenen gebührenden' vften zu entrichten, und inzwischen seine Freiheiten, Briefe, Erkanntnisse, Rödel, Urbare und andere Gewahr-ten, auch liegende und fahrende Güter in keiner Weise zu veräußern oder zu verändern; würde es gleichwohl^fchehen, so soll eine solche Handlung kraftlos und nichtig sein. Sollte innert den benannten vier Monatenw verheißene Bezahlung von Zinsen und Kosten nicht erfolgen, so sollen sich von Stund an die hiernachZeichneten Nichter nebst dem Obmann und den Parteien nach Freiburg verfügen und auf Anrufen derMprecher rechtlich wider den Grafen und die in seinen Obrigkeiten gelegenen Lande und Güter procedirenvnd nach Brief und Siegel richten. Was sie hierbei gütlich oder rechtlich verhandeln, dem soll der Graf°hne Widerspruch oder Appellation sofort nachkommen. Inzwischen sollen auch die Gelten gegenüber^m Grafen oder seinen Bürgen mit der Forderung der Zinse und Kosten und „uf" Leistung gänzlich stille-e)en. Als Richter sind gewählt worden: von den gemeinen Ansprechen: Georg Neding, Landammann zuchwyz, Sury, Schultheiß zu Solothurn, von dem Gras Gilg Tschudi, Laudvogt, von Glarus,

^vd Alexander Peyer, Burgermeister zu Schaffhausen; als Obmann haben die Parteien einhellig AmandusNiederhofen, Landammann zu Uri, bestimmt; auch der Ort der Verhandlung ist von den Parteiengesetzt worden. Die Orte, aus denen die Richter und der Obmann bezeichnet worden sind, werden vonk" übrigen Orten dringend gebeten, die Betreffenden zur Ueberuahme der Sache gütlich zu vermögen. —Anfang des Tages sind Gesandte der Unterthanen von Greyerz, Montsalvens und Corbers, die in der"rgfchaft der 24,000 Kronen verbunden sind, erschienen und haben angezeigt, wie sie auf das Gesuch desvasen die Bürgschaft eingegangen haben; sie bitten, sie für empfohlen zu halten, sie wollen sich als willigevener der Eidgenossen erzeigen. Man verdankt ihnen dieses und läßt im Uebrigen die Sache auf sichv'U)en, Ebenso erscheinen Franz Katela (Castella?) und einige Andere im Rainen ihrer Mithaften, deren