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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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December 1553.

Versprechen eintreffe, was jener versprach. Als aber der Graf auf den betreffenden Tag zum Leidwesen derBoten nicht anlangte, hat man solches dem Protonotar und dem Vogt zu Greyerz gemeldet, damit sieihn allfällig erfragen lassen. Der Protonotar erwiederte, er habe ihm auf Verlangen der Eidgenossengeschrieben, wisse aber nicht wo er sei; bloß habe ihm des Grafen Hofmeister von Erlens gesagt, er seizwischen Dijon und Dole in einem Schlosse bei der Frau, die er ehelichen wolle, genannt Frau von Alegre;dasselbe bestätigte der Vogt von Greperz, und der Herr von Villarsel fügte bei, des Grasen Kellermeisterhabe ihm mitgetheilt, der Graf sei im Schlosse de Jassens zwischen Dole und Dijon bei der benannten Frau.Die Boten wissen, was man dann dem Protonotar in Betreff seiner Angaben und des Schreibens nachZürich, das nicht vollständig in Erfüllung gegangen ist, bemerkt hat. Da man solcher Art über die Ankunftdes Grafen nichts Bestimmtes erfahren konnte, so hat man gemeine Gelten vorgenommen, die nun Folgendesvortragen: Ungeachtet an verschiedenen Tagleistungen die Angelegenheit betreffend die Schulden des Grafenzur Verhandlung gekommen sei, sei dennoch die Sache durch die listigen Ausflüchte des Grafen nur aufgezogenworden. Damit die Ansprecher nun befriedigt werden, haben sie folgende Vorschläge entworfen, doch allenOrten und jedermann an Burgrechten, Bündnissen, Briefen und Siegeln und den Landleuten an ihrenFreiheiten unbeschadet und unter bester Verdankung der bisher von den Eidgenossen in dieser Sache verwendetenMühe: Wenn der Graf die schuldigen Hauptsummcn, Zinsen und Kosten nicht baar ausrichte, so soll erihnen gemeinschaftlich kraft ihrer Briefe seine in der Eidgenossenschaft gelegenen Herrschaften mit allen hohenund Niedern Gerichten, Rechten, Herrlichkeiten und aller Zugehör mit rechtlichem Urtheil zusprechen undzustellen. Wenn dann sie untereinander sich nicht gütlich auseinandersetzen könnten, so wollen sie andasUrtheil der Eidgenossen kommen; den Umstand, daß die von Freiburg die Herrschaft Corbers rechtlich undmit des Grafen gutem Wissen und Willen an sich gebracht haben, wollen gemeine Ansprecher dermalendahingestellt sein lassen, doch in der Meinung, daß auch die von Freiburg („sy") gegen jedermann (erforder-lichen Falls) vor den Eidgenossen zu Recht stehen. Da die von Bern das Schloß Oron ohne rechtlicheVerhandlung, sondern mit Gewalt an sich gebracht haben, so bitten die Ansprecher die von Bern, von dieserBesatzung abzustehen und genanntes Schloß und Herrschaft gütlich den Ansprechen: zu lassen; andernfallsbitte man die Eidgenossen, die von Bern hiezu zu vermögen, wodann die Ansprecher denen von Bern undjedem, der Ansprüche auf die Herrschaft Oron oder andere Herrschaften des Grafen zu haben glaube, gemäßden Bünden und dem Landfrieden zu Recht stehen wollen. In Betreff jener Ansprecher, die hiebet nichtmitgewirkt haben, damit dieselben nicht eigenmächtig auf des Grafen Herrschaften greifen, bitte man zuverschaffen, daß dieselben ebenfalls vor den Eidgenossen Recht geben und Recht nehmen. Sollte auf diesemTage nichts Endschließliches Zustandekommen, sondern ein weiterer eidgenössischer Tag hiefür angesetzt werden,so soll inzwischen niemand, wer er sei, mit Gewalt etwas vornehmen oder sonst Kosten auftreiben, sondernAlles unverändert stehen bleiben. Und damit die Sache an ein Ziel komme, bitten sie, ihnen Richter aufKosten der Ansprecher zu bestimmen. Der Graf soll von nun an keine Gewalt haben, etwas zu verkaufenoder zu verändern. Nach diesem Vortrag und während den Verhandlungen dieses Tages langte ein Schreibendes Grafen ein, er werde am Dienstag eintreffen, wodann er auch persönlich erschienen ist. Er entschuldigtbei gemeinen Ansprechen: sein Ausbleiben mit der Bewerbung um die Frau von Mioland, die er nun auchgeheirathet habe. Nachdem ihm dann der Vortrag der Ansprecher zur Kenntniß gebracht worden war,antwortet er schriftlich Folgendes: Er habe sich über die Angelegenheit mit den Anwälten des Königs vouFrankreich und andern guten Freunden berathen. Er verlange die Ansprecher zu befriedigen und ihm seie»