December 1553.
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Tag stillzustellen. Inzwischen soll nichts Unfreundliches vorgenommen werden und dann sollen beide Theileauf dem nächsten Tag mit ihren Gewahrsamen versehen erscheinen unv Vollmacht besitzen, den Span gütlichvertragen zu lassen oder sofort rechtlich Red und Antwort zu geben, i. Der Landvogt von Neuenbürg,Hans Jacob von Bonstetten, und Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß zu Bern, beschweren sich über^n Brief, den die von Basel insbesondere und dann die Boten der XII Orte ab dem Tag zu Baden demHandvogt von Neuenbürg auf das Anhalten der Favre von Corcelles in der Herrschaft Neuenburg überschickthaben, betreffend den vermeinten Freibrief, den die Favre von einem Prior von Corcelles erlaugt habenund den auf ihre Bitte Landvogt Hiltprand von Basel, der damals im Namen der XII Orte Landvogt zuNeuenburg war, besiegelt hat. Zufolge der Kastenvogtei, des Schirms und der Fundation, die der Herrvon Wattenwyl auf dem Priorat Corcelles habe, glauben von Wattenwyl und Bonstetten, sei die Ertheilung^ues solchen Freibriefes unberechtigt geschehen, wie das mit guteil Briefen nachgewiesen werden könne.Nmn hat auch Favres eingelegte Briefe und was beide Parteien mündlich angebracht, verhört. Da nunaber die Eidgenossen die Grafschaft nicht mehr besitzen und die Parteien sich vor ihnen in kein Recht einlassenwollen, so hat man sie dahin gewiesen, wohin die Rechtfertigung gehört, „wo fach ist, daß sy den erlangtenUrtheilen nit gelebeil Wüllen". Indessen findet man die Sache so: der Landvogt Hiltprand habe den Freiungs-brief nur zu einem Zeugniß dessen, was der Prior mit den Favre in Beisein des Vogts Baillod gemachthat, ausgestellt, wofür der Landvogt wohl berechtigt war, nicht aber, daß der Landvogt die Favre gefreithabe, weßhalb diese Besieglung weder dem Landvogt, noch seinen Erben an der Ehre nachtheilig wäre. Daswill man beideil Theilen, namentlich den Favre, bemerken, damit sie gütlich mit den genannten ihren Herrenübereinkommen; dabei bittet man den von Wattenwyl, er wolle jene auch gnädig „erhalten" und die Kostenvachlassen. Der Gesandte von Uri hat hierzu nichts reden noch rathen wollen. Der Landschreiber Rollvon Uri schreibt den VII Orten, er habe das letzte von Baden erhaltene Schreiben dem Rath und dem mehreren^ hell der Regenten zu Luggarus, die er zusammenberufen habe, mitgetheilt. Diese haben einhellig geantwortet,w seien des Willens, bei dem wahren alten Glauben zu bleiben, wofür sie ihm eine Bescheinigung gegebenMben, von welcher eine deutsche Copie zu Lucern liegt. Hiebet läßt man die Sache bewendet sein. Daer Landschreiber aber beinebens anzeigt, es wäre gut, um Unrath zu vermeiden, wenn den Prädicanten,r >n der Fasten dahin (zu?) kommen (pflegen?), zu predigen, dieses untersagt und den Priestern gebotenwürde, sich yriesterlich zu bekleiden, nicht wie sie es sonst gewohnt sind, so hat man ihm wieder geschrieben,ym seinen Fleiß verdankt und ihn ermahnt, für und für das Beste zu thun; den Consuln und Regentenkr sagen, sie sollen sich mit der Prädicatur des Erzpriesters allzeit begnügen; der Erzpriester soll auchui der Fasten predigen; vermöge er das nicht zu thun, so sollen sie sich an den Provincial wenden, daß er^wn einen Gelehrten schicke, der in Uebereinstimmung mit unserm Glauben und nicht nach dem Gefallenkr Gemeinde predige; zu diesem Ende wird dem Schreiber eine Empfehlung an den Provincial gegeben;
leben soll er mit den Priestern reden, daß sie sich ihrem Amte gemäß und ehrlich bekleiden, t. Ungefähr^i Anfang des Tages erschienen vor den Boten der XIII Orte der Protonotar von Greyerz und der Vogtrg von Corbers und baten zu entschuldigen, daß der Graf von Greyerz auf dein letzten Tag selbst nichtNeuen sei; er sei hieran durch die Bewerbung nach einer Frau verhindert gewesen; auf den Samstag aberverde er zuverlässig eintreffen und mit seinen Gelten abmachen, daß sie zufrieden sein werden. Als manüia ökmeinen Gelten anzeigen ließ, erklärten sie, die Ankunft des Grafen erwarteil zu wollen, weßhalbv" dem Protonotar sagen ließ, er solle dem Grafen beförderlich und ernstlich schreiben, daß er gemäß