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December 1553,
uswyst". 3. Der Anstand zwischen den Erben des Hieronymus Moresin und dem van Clerici von Comoerfordere nicht einen Entscheid, ob die Sache zu Mailand oder zu Lauis ausgesprochen werden solle. Nachdemzwischen den Parteien einige Urtheile zu Gunsten derer von Clerici erfolgt seien, haben die Parteien denSpan einigen Ekstenpersonen übergeben und zwar mit Bewilligung des Castion, des Ehemannes einer derbeiden Schwestern Moresin, „so somlichs den bürgen, so der Moresin selig geben hett, gerechten". In Folgedieser Uebergabe sei der Spruch erfolgt und die Sache ausgemacht worden; Castion habe dein Clerici einigeGüter versetzt und zahle einen jährlichen Zins. Es habe also Castion die Schuld so gut wie bezahlt unddie Bürgschaft des Moresin, die er zu vertreten versprochen hatte, gelöst. Die Clerici haben daher mit denErben des Moresin nichts mehr zu thun, sondern mit dem Castion, der ein Mailänder sei. In Betreff derverfallenen Zinsen, die der Castion schuldet, sei durch den Senat von Mailand die Sache zum guten Theilden Boten auf der Jahrrechnung zu Lauis zugeschrieben worden, wie die Angelegenheit zwischen Castion undClerici durch Urtheil ausgesprochen worden sei. Die Clerici haben daher nicht nöthig, weiters mit den ErbenMoresin zu rechten; wenn aber diese etwas gegenüber jenen anzusprechen beglauben, so mögen sie das Rechtin Mailand suchen, gemäß der Capitel, „dann dise vorgemelte fach und rechtsübung ist usgemacht vor undee die jüngsten capitel zwüschen den Eidgnossen und dem Herzogthum Mailand ufgricht sig worden". 4. Ueberdie Klage derer von Lauis, daß die Zoller von Mailand auf dem Färiser-Markt den Zoll haben beziehenwollen, was wider die Capitel sei, habe die Obrigkeit zu Mailand die obersten Zoller verhört; diesebehaupten, gegen den Unterthanen der Eidgenossen die Kapitulation vollständig gehalten und solches allenAmtsleuten befohlen zu haben. Obwohl einige Angehörige der Eidgenossen keine Bescheinigung von derObrigkeit vorgewiesen haben, daß sie Eidgenossen seien, so habe man sie nichtsdestoweniger auf ihre diesfälligeAngabe hin mit ihrem Vieh und anderer Waare ungehindert auf den Färiser-Markt fahren lassen. Einzig,um Betrug zu vermeiden, habe man von denjenigen, die keinen Schein hatten, daß sie Eidgenossen seien,eine schlechte Tröstung abgenommen, die liegen bleibe, bis die betreffenden Scheine beigebracht sind. Dabeiwerden von den Unterthanen der Eidgenossen unter dem Scheine der Freiheit der Capitel einige Mißbräuche geübt,so zwar, daß sich Einige vor den Zollern nicht zeigen, und auch fremde Leute, die die Eidgenossen nichtangehen, mitführen und so dem Zoll namhaftes entziehen. 5. In dem Schreiben, welches letzthin von Badenaus an die III Bünde ergangen sei, heiße es, er habe auf dem benannten Tag bewilligt, die Capitel mitden III Bünden gleichförmig wie mit den andern Eidgenossen abzuschließen. Dieses habe er nicht gethan, wie dassein im verflossenen September gehaltener Vortrag und die darauf erfolgte Antwort der Eidgenossen zeigen;er habe nur das Schreiben des Kaisers erläutert, wie derselbe den Eidgenossen ein Gefallen erweisen wolleund daher den Angelus Nitius abgeordnet habe, mit denen in Blinden eine Freundschaft und Kapitulationmit „zimlichen anschlegen" zu beschließe». Er bitte daher denen in Bünden zu schreiben, wie die Sache sichverhalte, und ihm zu seiner Entschuldigung eine diesfällige Copie zu geben. Dabei möge man die in denIII Bünden und ebenso auch die Walliser ernstlich ermahnen, bei Aufrichtung der Capitel sich ziemlich finde"zu lassen und billige Artikel anzunehmen. Dem Gesandten wird Folgendes geantwortet: 1. Man erwartedie Erläuterung des Kaisers in Betreff der Erbeinung. 2. Die Schmachworte, „deren er sich zum theilerklagt", seien den Eidgenossen leid. Da sie mit dem Kaiser in der Erbeinung "und mit dem König vonFrankreich in einein Frieden und die meisten Orte in einer Vereinung stehen, so werden die Orte diese Tractatehalten, sofern sie auch an ihnen gehalten werden. Wollen der Kaiser und der König in Betreff der angeführte"Worte das Recht brauchen, so mögen sie es thun, Ivo es sich gebührt. 3. Den Span der Erben Morest»