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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
863
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November 1553. 861

lassen. Was aber die Grafschaft Greycrz anbelange, so möge man wohl dulden, daß von den Rathsbotcnder Eidgenossen oder von unparteiischen Nichtern diesfalls verhandelt werde, doch dein Burgrecht mit denenvon Bern in allweg unbeschadet. 6t. A. Zürich: Abschiede Band IS, k. St.

Dieser Artikel ist auf einem besondern Zeddel. ohne Datum, aber von der Schrift des Abschiedesdemselben bcigebunden, d. h. er befindet sich unmittelbar hinter dem zum Abschied vom 9. April 1553verwendeten Brief vom 13. April, den aber die Zürcher Sammlung als Beilage zum Abschied vom13. November 1553 eintheilt.

2. Unterm 16. November berichten die Gesandten von Bern über die Verhandlung, im Allgemeinenmit unscrm Text übereinstimmend, nach Bern. Anbelangend den endlichen Entschluß der Gesandten vonFreiburg heißt es hier: Auch die Boten von Freiburg haben sich merken lassen, wie wohl sie wie die vonBern instruirt gewesen seien, sie mögen Wohl bewilligen, daß den biderbcn Leuten zu einem Recht geholfenwerde. St. A. Bern: Frciburgbuch l!Ij, k. bs.

Zu V. 1553, 10. (sie) November, Baden. Die Boten der zwölf Orte (ohne Freiburg) an Freiburg.Aus diesen Tag sei vor ihnen erschienen Peter Marti, des Raths zu Lucern, und habe einen unversehrten,besiegelten Haupt- und Zinsbrief um 3000 Gulden rheinisch und 150 Gulden rheinisch jährlichen Zinsesvorgewiesen, den er auf denen von Englisperg und den Helblingen zu Freiburg habe ebenso eine Bekenntnißvom 2. Juni dieses Jahrs 1553 des Inhalts, daß Peter Marti oder seine Bevollmächtigten gemäß desHauptbriefes Einen oder Mehrere angreifen mögen, ohne von jemand hieran gehindert zu werden. Als nunsein Anwalt in Gemäßheit dieser Briefe die in dem Hauptbriefe verzeichneten Unterpfänder habe angreifenwollen, sei ihm auf den 16. (sie) November eine Erkanntniß derer von Freiburg mitgetheilt worden, dahingehend: Wenn er das Gut des von Englisperg, welches den Gelten dargeschlagen worden sei, angreifenwolle, so möge er dieses thun und ein Stück nach dein andern auf freier Gant, „one verfertigen andererrechten", verkaufen, verthcilen und ausrufen lassen, so lang, bis er um Hauptgut, Zinse und Kosten befriedigtsei, Alles auf Grund des Umstandes, daß diese Güter den Gelten dargeschlagen worden seien. Wenn eraber die ihm verschriebenen Güter der Helblinge angreifen wolle, so soll er, in Betracht, daß die (den?)Gelten nicht dargeschlagen worden und mehrere Gelten zu erwarten seien, die sich des Rechts der StadtFreiburg auf diese Güter vertrösten, mit denselben nach dem Recht benannter Stadt, damit die ältern Briefeund andere Ansprachen darüber „erbütet" (erlütert?) werden, procediren, und „nach der posseß" wieder einStück nach dem andern auf freier Gant verkaufen und vertreiben, bis er um seine Summe genug habe.Wenn der Wagenbach auch jene Stücke angreifen wolle, welche Schultheiß Studer mit Recht „verfertiget"habe, und seine Verfertigung älter sei, als diejenige des Schultheißen, so solle der letztere davon abstehen;wenn aber diejenige des Schultheißen älter sei, so soll er den Schultheiß gemäß dem Recht der Stadt inBetreff der Güter, die hinter demselben liegen, „davonthcilen". lieber diese Erkanntniß beschwere sich Marti,weil er gemäß seiner Zinsverschrcibung die Güter der Engelsperger und des Helblings sainmt und sonders,welche ihm gefällig, angreifen möge, wobei die Schuldner sich hiergegen aller Rechte begeben haben, undwelcher Schuldbrief mit dem Siegel der Stadt Freiburg versehen sei. Marti habe daher die Boten dringendgebeten, die von Freiburg zu vermöge», ihm zu gestatten, die betreffenden Güter sammt und sonders, gemäßdem Hauptbriefe anzugreifen, ohne nach dein Stadtrecht mit denselben handeln zu müssen. Da nun dieangeführten Briefe das Vorerwähnte wirklich enthalten, und bisher in gemeiner Eidgenossenschaft Hebung war.jedermann bei aufgerichteten Briefen und Siegeln zu handhaben, da es unleidlich Wäre, wenn man einanderhievon drängen würde, so bitte man die von Frciburg. den Marti und feinen Anwalt bei seinem Briefe(im angegebenen hier wiederholten Sinne) bleiben zu lassen. Wenn aber ältere, aufrechte Zinsverschreibungenauf geinelten Stücken und Gütern vorhanden wären, so sollen diese billig vorgehen. Es siegelt der LandvogtZu Baden, Hans Heinrich Sproß.

a. A. Frciburg: Missivcn über eidgenössische Verhiiltnissc. Das Datum: den „zechenden novembris» beruht offenbar aus einem Schreibfehler.